Erstellt am 28.08.2014 um 10:52 Uhr von gironimo
Ich gebe Dir recht.
Wenn überzeugende Worte des BR den AG aber nicht bewegen, bleibt nur die individuelle Klage.
Die Frage ist vielleicht noch, wie denn die Tätigkeiten nach der Prüfung sind. Auch nur eingeschränkt oder normaler Einsatz wie im Vertrag vereinbart?
Erstellt am 28.08.2014 um 17:11 Uhr von Pjöööng
Was ist das denn für eine staatliche Erlaubnis?
So etwas wie z.B. http://www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/BJNR012460976.html ?
Wenn das so etwas ist, dann lese ich dort in etwa "Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung XYZin oder XYZ ausüben will, bedarf der Erlaubnis."
Sprich: Diese Kräfte könnten so lange wie sie die Erlaubnis nicht haben, gar nicht den Beruf ausüben, also ihren Vertrag nicht erfüllen...
Erstellt am 29.08.2014 um 10:36 Uhr von Kulum
"Diese Kräfte könnten so lange wie sie die Erlaubnis nicht haben, gar nicht den Beruf ausüben, also ihren Vertrag nicht erfüllen..."
Das können Arbeitnehmer, die zwar einen Arbeitsvertrag haben, zu deren Einstellung der BR aber die Zustimmung verweigert hat auch nicht. Dennoch haben sie uneingeschränkt Anspruch auf Entlohnung.
Erstellt am 29.08.2014 um 11:09 Uhr von Pjöööng
Das ist zwar richtig, hat aber mit dem hier geschilderten Fall nichts zu tun.
Im Falle der nicht vorliegenden Zustimmung des Betriebsrates besteht ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass dieser als XYZ tätig wird. Diesen Vertrag kann der Arbeitnehmer erfüllen, der Arbeitgeber hat aber das Problem, dass er diesen AN nicht in den Betrieb eingliedern darf.
Im Falle der fehlenden staatlichen Zulassung ist es auch so, dass ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, dass der AN als XYZ tätig wird. Diesen Vertrag kann der Arbeitnehmer aber gar nicht erfüllen, weil er nicht über die notwendige Zulassung verfügt. Daher sind die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses heranzuziehen.
Erstellt am 29.08.2014 um 11:39 Uhr von Kulum
Sehe ich ehrlich gesagt aus zwei Gründen nicht so. Zum Einen - wer weiß, was da genau in dem Arbeitsvertrag steht, vielleicht sind ja auch zumutbare andere Arbeiten möglich. Zum Anderen hat der AG wohl wissend, dass die Azubis die ihnen vermutlich zugedachten Tätigkeiten gar nicht von Beginn an ausführen dürfen, dennoch einen entsprechenden Vertrag unterschrieben. Beide Seiten wussten das im Vorfeld oder hätten es wenigstens wissen müssen. Der AN hat den AG nicht getäuscht oder im unklaren gelassen.
Somit hat er sie meiner Meinung nach im Rahmen des möglichen zu beschäftigen und wie vereinbart zu vergüten. Der Vertrag ist einzuhalten.
Erstellt am 29.08.2014 um 13:40 Uhr von Pjöööng
Zitat (Kulum):
"wer weiß, was da genau in dem Arbeitsvertrag steht, vielleicht sind ja auch zumutbare andere Arbeiten möglich."
Diese Regelungen konkretisieren allenfalls das Direktionsrecht, also die Möglichkeit des Arbeitgebers einen anderen Arbeitsbereich zuzuweisen. Einne Anspruch des Arbeitnehmers, lediglich eine geringerwertige Arbeitsleistung anbieten zu dürfen kann daraus keinesfalls abgeleitet werden.
Zitat (kulum):
"Der AN hat den AG nicht getäuscht oder im unklaren gelassen."
Das ist auch nicht Voraussetzung damit eine Vertrag ggf. unwirksam ist. Zwingende Voraussetzung dafür dass der AN seinen Teil des Vertrages erfüllen kann, ist diese staatliche Zulassung. Vergleichbar wenn jemand als Krraftfahrer eingestellt wird, dann ist die entsprechende Fahrerlaubnis Voraussetzung dafür, dass der AN den Vertrag erfüllen kann. Ein Vertrag enthält Verpflichtungen für beide Seiten. Der AN ist verpflichtet, die vereinbarte Arbeitskraft auch anzubieten und dazu ist er faktisch nicht in der Lage. Dem Arbeitgeber ist heir kein Vorwurf zu machen, dieser könnte offensichtlich die Leitung entgegennehmen.
Zitat (kulum):
"Der Vertrag ist einzuhalten."
Eben! Von BEIDEN Seiten.