Erstellt am 27.08.2014 um 19:28 Uhr von nicoline
Die Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages ist nur möglich, wen dieses einzelvertraglich oder in einem angewendeten Tarifvertrag vereinbart wurde (§ 15 Abs. 3 TzBfG).Da müßte also zunächst nachgesehen werden, ob es vereinbart ist. Ansonsten endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung.
Erstellt am 27.08.2014 um 19:29 Uhr von Nubbel
was steht denn zu diesem thema in den arbeitsverträgen?
Erstellt am 28.08.2014 um 09:41 Uhr von gironimo
.... und natürlich - wenn in den Verträgen eine Kündigung vorgesehen ist - muss der BR gehört werden, der ja auch die fehlende soziale Rechtfertigung erkennen kann.