Erstellt am 21.08.2014 um 13:27 Uhr von Pickel
Urlaub dient der Erholung und nicht der Geldbeschaffung. Daher sind an die Urlaubstage die gleichen Regeln der max. Arbeitszeit etc. anzusetzen wie bei normaler Beschäftigung.
Erstellt am 21.08.2014 um 13:51 Uhr von seesee
Also darf ich den Job machen, da er ja nur 1,5 Std. dauert?
Erstellt am 21.08.2014 um 13:54 Uhr von Pjöööng
BurlG § 8
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Erstellt am 21.08.2014 um 13:57 Uhr von seesee
Aha... und widerspricht nun 1,5 Std. Zeitungen austragen dem Urlaubszweck? Für mich ist diese Tätigkeit an der frischen Luft eher Erholung als Arbeit. Könnte mein Arbeitgeber vom Hauptjob das anders sehen?
Erstellt am 21.08.2014 um 14:03 Uhr von Pickel
Es gibt nun keinen § "Zeitungsaustragen". Es gibt schon gute Gründe, dies trotzdem als Erholung zu interpretieren. Ich würde es mit einem netten Gespräch veruchen. Sollte er es ablehnen weil im Widerspruch zum Erholungsgrund, bliebe nur eine Einzelklärung vor Gericht.
Erstellt am 21.08.2014 um 14:06 Uhr von Nubbel
willst du nur im urlaub zeitungen austragen, oder machst du das immer?
Erstellt am 21.08.2014 um 14:12 Uhr von Pjöööng
Leider ist der Urlaubszweck im BUrlG nirgendwo definiert.
Ich würde es daher mit einer Analogie versuchen... Welche ähnlichen Tätigkeiten gibt es, bei denen es offensichtlich keinen Widerspruch gibt? Morgens zu einer festen Zeit raus aus dem Bertt und bei Wind und Wetter eine festgelegt Route von eineinhalb Stunden ablaufen und dabei immer wieder stehenbleiben und dann weiterlaufen?
Ich muss dabei spontan an all die armen Hundebesitzer denken.
Widerspricht das tägliche 90minütige Hundausführen dem Urlaubszweck?
Du solltest aber auch daran denken, dass Du auch beim Zeitungsaustragen einen Urlaubsanspruch hast...
Erstellt am 21.08.2014 um 14:24 Uhr von gironimo
Warum stellt sich die Frage. Steht der AG hinter einem Baum und droht dem AN?
Oder gibt es sonstige Neider?
Aber so nebenher:
>Meine Tätigkeit im Hauptjob ist (...) eine Sachbearbeiterstelle im Qualitätsmanagement.<
Und dann ist noch der Nebenjob notwendig? Im Qualitätsmanagement sollte man dann doch so viel verdienen, dass man eben kein Frühsport betreiben muss.
Erstellt am 21.08.2014 um 14:36 Uhr von Pickel
Gironimo: Sachbearbeiterstellen sollten in der Regel relativ unabhängig von der Funktionsbene vergütet werden... Außerdem ist die finanzielle Situatuion der Fragenden sicherlich nicht Thema dieses Forums.
Und grundsätzlich: Ich kann mir kaum einen anderen Job neben dem Zeitungsaustragen vorstellen, der derart in der Öffentlichkeit des betrieblichem Umfelds stattfindet. Und dass man gerade als BR nicht hintenrum geheim, sondern offiziell tätig sein möchte, sollte einleuchten.
Erstellt am 21.08.2014 um 16:20 Uhr von blackjack
Aus § 8 BUrlG ergibt sich doch nur ein --eingeschränktes-- Nebentätigkeitsverbot.
Eine widersprechende Erwerbstätigkeit im Sinne des § 8 BUrlG liegt doch nur dann vor, wenn die Erwerbstätigkeit ein solches Ausmaß annimmt, dass sie den Urlaubszweck gefährdet.
Was ich bei 1,5 Std. Zeitung austragen nicht sehe.
Erstellt am 21.08.2014 um 20:04 Uhr von seesee
@Nubbel. Ich will das jetzt mal im Urlaub als Vertretung für den Austräger machen, der seinerseits eine Urlaubsreise macht. Danach möchte ich es fest machen, wenn ich einen Bezirk bekommen kann.
Erstellt am 22.08.2014 um 07:03 Uhr von Hoppel
@ seesee
Guck mal hier: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html#tocitem6
Erstellt am 22.08.2014 um 14:48 Uhr von Snooker
@seesee
Wenn man das Forum die letzten Jahre verfolgt hat weiss man das euer AG schon ein lustiges Kerlchen ist.
1,5 Std. sind sicher nicht gegen Sinn und Grundsatz des Gebotes der Erholung und damit gegen den Grundsatz des Bundesurlaubsgesetzes. Kann der AG dir nicht fundiert dar legen das es doch so ist oder sein könnte, würde ich die Nebentätigkeit annehmen und ausführen. Damit gibst Du den Spielball an den AG , denn dieser ist jetzt am Zug die rechtliche Instanz auf zu rufen.
Grüssle
rainerw