Erstellt am 03.07.2014 um 21:51 Uhr von metallica
Sobald derjenige Kenntnis erlangt, der die Abmahnung schreibt.
Erstellt am 03.07.2014 um 22:24 Uhr von Pickel
Das hieße leitender Angestellter A erfährt von einem Vorfall, verpasst aber die Frist. Geht danach zum Geschäftsführer und der reagiert auf die für ihn neue Situation mit einer Abmahnung?
Will jetzt keine Diskussion, ob der GF es WIRKLICH nicht vorher wusste. Das wäre wohl ein anderes Thema der Beweisführung
Erstellt am 03.07.2014 um 22:32 Uhr von metallica
Im Prinzip ja. Ihr könnt ja dazu eine Stellungnahme schreiben und so den Vorgang aktenkundig machen, bei Bedarf wird dann ein Richter die Sache bewerten. Bei Verhaltensverstößen auf Verfristung zu spekulieren, ist immer problematisch.
Nachfolgend ein Auszug von Kanzlei Hensche:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung_Fristen.html#tocitem1
"Viele Arbeitgeber meinen, sie hätten nicht allzu viel Zeit, auf einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers mit einer Abmahnung zu reagieren.
Das ist unrichtig, denn für die Erteilung einer Abmahnung gelten gar keine Fristen. Arbeitgeber können daher auch Vorfälle, die bereits lange zurückliegen, u. U. ein oder sogar zwei Jahre, zum Gegenstand einer Abmahnung machen. Das kommt in der Praxis auch gar nicht so selten vor, so z. B. dann, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess über eine verhaltensbedingte Kündigung geführt und verloren hat. Dann will er nach Abschluss des Verfahrens zumindest den streitigen Pflichtverstoß abmahnen. Die Abmahnung wird dann aber lange Zeit nach dem Pflichtverstoß ausgesprochen."
Erstellt am 04.07.2014 um 08:25 Uhr von gironimo
Bei fristlosen Kündigungen gilt die Frist des § 626 BGB