Erstellt am 03.07.2014 um 08:12 Uhr von gironimo
nirgends - er muss nur Auskunft über die Person geben, die Bewerbungsunterlagen vorlegen und über die Auswirkungen der Maßnahme Infos liefern.
Erstellt am 03.07.2014 um 08:14 Uhr von Pickel
das steht da so auch nicht. Ihr könnt es höchstens über den Umweg machen, dass ihr eine Benachteiligung eines anderen internen Mitarbeiters befristeten seht und nach den betrieblichen oder persönlichen Gründen fragt, die diese Benachteiligung rechtfertigen müssen.
Nur weit kommen wird man damit wohl nie. Wenn der AG sagt, die Person hat mich im persönlichen Bewerbungsgespräch mehr überzeugt, ist das erst einmal eine Aussage, die schwer zu prüfen oder widerlegen ist.
Man sollte als BR aber auch sehen, dass die Beurteilung der Qualität des Bewerbers grundsätzlich AG-Sache ist. Er muss wissen, wofür er seine Personalkosten ausgeben will.
Erstellt am 03.07.2014 um 08:16 Uhr von Pjöööng
Spätestens wenn Auswahlrichtlinien vereinbart wurden, wird der Arbeitgeber aber auch darlegen müssen, dass er diese eingehalten hat.
Ebenso kann sich aus der Nichtberücksichtigung eines befristet Beschäftigten ein Auskunftsanspruch des BR ergeben.
Erstellt am 03.07.2014 um 08:19 Uhr von stefaniewolf
vielen Dank. Dann habe ich es nur verkehrt interpretiert