Erstellt am 04.06.2014 um 06:17 Uhr von Moreno
Habt Ihr denn einen Betriebsrat?
Erstellt am 04.06.2014 um 09:01 Uhr von willkai
Erstellt am 04.06.2014 um 12:13 Uhr von moreno
Na dann sollten doch eigentlich die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Versetzungen bekannt sein?
Erstellt am 04.06.2014 um 13:19 Uhr von willkai
Wir haben den Br. Ganz neu..sind nur 3 Leute und im Dauerstress
Erstellt am 04.06.2014 um 14:27 Uhr von gironimo
Der Begriff der Versetzung ist im § 95 Abs. 3 BetrVG definiert.
Demnach ist eine Versetzung: "(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (...) die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Diese Änderungen der Umstände liegen in diesem Fall vor (90km zusätzliche Wegstrecke pro Richtung)
Der BR ist nach § 99 BetrVG vom AG zur Versetzung zu hören. Der BR kann die Zustimmung verweigern, wenn "der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG"
Der BR hat seine Zustimmungsverweigerung dem AG schriftlich innerhalb der Wochenfrist mitzuteilen. Hierzu beruft Ihr Euch auf den § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG und begründet Eure Zustimmungsverweigerung mit den Nachteilen, die die Kollegin erleidet (erheblicher Zeitaufwand und Kosten, wegen der Langen Strecke).
Will der AG dennoch die Versetzung durchführen, muss er die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Aber erst einmal abwarten.
Erstellt am 04.06.2014 um 14:34 Uhr von willkai