Erstellt am 08.05.2014 um 15:56 Uhr von paula
was soll er denn machen? Die Hecke vom Chef schneiden oder ist es etwas was zu seinem Aufgabengebiet zählt?
Erstellt am 08.05.2014 um 15:57 Uhr von gironimo
Er kann den Betriebsrat um Unterstützung bitten.
Der sollte dann mit dem AG erst einmal klären, ob eine Versetzung (eventuell § 99 BetrVG) vorliegt.
Nicht im Vertrag? Wie sicher ist das. Gibt es eine Klausel: " ... auch andere vergleichbare Tätigkeiten ...." oder ähnliches? Er sollte den Vertrag genau prüfen.
Erstellt am 08.05.2014 um 16:12 Uhr von moreno
Der Arbeitnehmer hat ein Beschwerderecht nach §84 BetrVG er kann sich also an seinen Betriebsrat wenden.
Ist es ein ganz klarer Verstoss gegen seinen Arbeitsvertrag (aber wie Gironimo schon sagt genau prüfen) hat der Arbeitnehmer auch ein Leistungsverweigerungsrecht.
Diese Verweigerung ist keine Arbeitspflichtverletzung wenn die Anweisung des Arbeitgebers unzulässig ist.
Sind wir wieder bei Paulas Hecke die der Buchhalter schneiden muss :-)
Erstellt am 08.05.2014 um 16:28 Uhr von paula
Daher habe ich erst mal vom Aufgabengebiet gesprochen. Der Arbeitsvertrag ist ja nie so konkret, dass darin im Detail alle Tätigkeiten aufgeführt sind ;)
Erstellt am 08.05.2014 um 19:13 Uhr von Holterdiepolter
Nur zur Richtigstellung!
Der 84er ist der für die Betriebliche. Würde hier kaum etwas bringen, da der Chef sich dann mit sich selbst streiten müsste.
Soll diese Streiterei nicht einseitig sein und ein BR sich hier beteiligen wollen, sollte es schon der 85er sein.
Erstellt am 09.05.2014 um 08:28 Uhr von fmayer
Vielen Dank für die Antworten, das hilft mir weiter.
Tatsächlich ist der Arbeitsvertrag so schwammig formuliert, dass daraus die geforderte Tätigkeit des AG für den AN abgeleitet werden kann.
Da muss der AN wohl genauere Tätigkeitsbeschreibungen im Arbeitsvertrag fordern.
Erstellt am 09.05.2014 um 17:34 Uhr von paula
die er wohl kaum bekommen wird....