Erstellt am 05.02.2014 um 09:53 Uhr von gironimo
Ich glaube, dass das BAG die doch sehr offene Formulierung im TzBfG präzisiert hat; soweit ich mich erinnere auf die letzten drei Jahre betrachtet (wo sind den die BAG-Google-Spezialisten?).
Auf jedem Fall wäre es aber taktisch richtiger, sie würde den Vertrag akzeptieren und Ihr prüft dann, ob es korrekt ist.
Erstellt am 05.02.2014 um 10:10 Uhr von Pjöööng
Gemäß der BAG-Rechtsprechung ist die (sachgrundlose) Befristung am 01.03.2013 zulässig gewesen. Dieser befristete Vertrag darf maximal 3mal und bis maximal 24 Monate verlängert werden.
Grundsätzlich ist es (fast) immer besser (und auch vom Gesetz her so vorgesehen) eine möglicherweise unwirksame Befristung erst anzugreifen, wenn der Vertrag nicht mehr verlängert wird,
Erstellt am 05.02.2014 um 17:18 Uhr von Kaemes
Habe ich mal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht (war Referent beim Seminar) per mail nachefragt. Unten steht die Antwort mail
Hallo
Grundsätzlich hast Du Recht. Allerdings hat das BAG seine Rechtsprechung geändert (Urteil vom 06.04.2011). Danach ist eine Vorbeschäftigung unproblematisch, wenn diese mehr als drei Jahre her ist.
Das LAG Baden-Württemberg hat jedoch entgegen der Entscheidung des BAG entschieden (Urteil vom 26.09.2013), daß eine Vorbeschäftigung immer gegen § 14 Abs. 2 TzBfG verstößt. Insoweit ist die Rechtslage derzeit nicht eindeutig.
Ich hoffe, ich konnte Euch weiterhelfen.
Schöne Grüße
Christian
Mit freundlichen Grüßen