Erstellt am 04.02.2014 um 11:48 Uhr von gironimo
Ist er denn zum Wahltag überhaupt schon 6 Monate dabei?
Ansonsten wirkt der K-Schutz aus dem § 15 KSchG auch in der Probezeit.
Er muss halt den Rechtsweg beschreiten.
Erstellt am 04.02.2014 um 12:33 Uhr von wasnun
ja er ist am 01.03.2014 6 Monate dabei. Die Wahl ist später. Wieso meinst du § 15 gilt innerhalb der Probezeit und warum muss der AG nicht die Zustimmung ersetzen lassen?
Erstellt am 04.02.2014 um 15:52 Uhr von gironimo
Im $ 15 KSchG heißt es : " Die Kündigung (....) eines Wahlbewerbers (ist) vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. (...)
Eine Einschränkung gibt es da nicht.
>warum muss der AG nicht die Zustimmung ersetzen lassen< Er hat es nun mal nicht getan.
Die Kündigung hat derjenige erhalten (wie Du schreibst) - also bleibt einzig und allein die Klage beim Gericht; und zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Von selbst erledigt sich das nicht.
Der Kollege sollte den Rechtschutz der Gewerkschaft in Anspruch nehmen oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen.