Erstellt am 08.01.2014 um 11:42 Uhr von Nubbel
Erstellt am 08.01.2014 um 11:50 Uhr von Snooker
@DerStefan
Welcher § 13b ist hier gemeint?
Erstellt am 08.01.2014 um 12:03 Uhr von DerStefan
§13b AÜG
Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
Erstellt am 08.01.2014 um 12:12 Uhr von Snooker
Dieser richtet sich nach meinem Verständnis ja erst mal nach dem Zugang und nicht nach dem Preis den der Betreiber für seine Artikel oder Speisen verlangt.
Sollte es dennoch so sein das sich das auch auf die Speisen bezieht könnte man den AG oder Betreiber vielleicht hiermit Druck machen.
Welche Rechtsfolgen hat ein Verstoß des Kundenbetriebes gegen § 13b AÜG n.F.? Bei einem Verstoß des Kundenbetriebes gegen die Gewährung des Zugangsanspruchs kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 € gegen den Kundenbetrieb verhängt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 10 AÜG n.F.). Außerdem sind vertragliche Vereinbarungen, die den Zugangsanspruch beschränken oder gar aus-schließen, unwirksam (§ 9 Nr. 2a AÜG n.F.). Dies gilt auch für Vereinbarungen zwischen dem Zeit-arbeitsunternehmen und dem Kundenbetrieb (z.B. Vertragsklauseln in Arbeitnehmerüberlassungsverträgen). Für das Zeitarbeitsunternehmen ergeben sich keine weiteren rechtlichen Konsequenzen, wenn der Kundenbetrieb seiner Verpflichtung nicht nachkommt. - See more at: http://blog.arbeit-und-mehr.de/anderung-des-arbeitnehmeruberlassungsgesetzes-aug-umsetzung-der-eu-zeitarbeitsrichtlinie-%E2%80%93-zugangsanspruch-zu-gemeinschaftseinrichtungen-oder-%E2%80%93diensten-des-kunden/#sthash.yBJMMP0X.dpuf
Entnommen hier:
http://blog.arbeit-und-mehr.de/anderung-des-arbeitnehmeruberlassungsgesetzes-aug-umsetzung-der-eu-zeitarbeitsrichtlinie-%E2%80%93-zugangsanspruch-zu-gemeinschaftseinrichtungen-oder-%E2%80%93diensten-des-kunden/
Erstellt am 08.01.2014 um 13:00 Uhr von Kulum
Doch doch Rainer. Das subventionierte Essen der Stammbelegschaft ist in diesem Sinn ein Dienst und muss auch an die LAN weiter gegeben werden.
Erstellt am 08.01.2014 um 13:11 Uhr von Snooker
@Kulum
Ok
Dann könnte Stefan ja was mit meinem Beitrag anfagen um den AG unter druck zu setzen.
Erstellt am 08.01.2014 um 14:53 Uhr von xumuimhxer
@Kulum: Der Ag wird antworten, dass es sich stattdessen um einen Entgeltbestandteil handelt...
Erstellt am 08.01.2014 um 15:49 Uhr von schmitti
Snooker, was ist mit diesem Absatz der Webseite? .......Sind Geldersatzleistungen wie Zuschüsse oder Gutscheine von § 13b AÜG n.F. erfasst?Nein. Das zur betrieblichen Altersversorgung Gesagte gilt auch für Geldersatzleistungen wie Fahrtkos-ten- und Essenszuschüsse oder Gutscheine für Verpflegung oder Benzin. Es ist ja durchaus möglich, dass der Kundenbetrieb seinen Mitarbeitern statt einer Kantine oder eines Fahrdienstes entsprechende Zuschüsse zahlt. Auch hier handelt es sich jedoch um geldwerte Vorteile, die steuerrechtlich relevant sind (vgl. §§ 3, 8 EStG). Vielfach wird der Kundenbetrieb seinen Mitarbeitern entsprechende Zuschüsse zukommen lassen, um ihnen steuerrechtlich privilegiert eine ?verkappte? Gehaltserhöhung zukommen zu lassen. - See more at: http://blog.arbeit-und-mehr.de/anderung-des-arbeitnehmeruberlassungsgesetzes-aug-umsetzung-der-eu-zeitarbeitsrichtlinie-%E2%80%93-zugangsanspruch-zu-gemeinschaftseinrichtungen-oder-%E2%80%93diensten-des-kunden/#sthash.yBJMMP0X.dpuf Entnommen hier: http://blog.arbeit-und-mehr.de/anderung-des-arbeitnehmeruberlassungsgesetzes-aug-umsetzung-der-eu-zeitarbeitsrichtlinie-%E2%80%93-zugangsanspruch-zu-gemeinschaftseinrichtungen-oder-%E2%80%93diensten-des-kunden/ ...... Weiter könnte die Folge einer Aktivität des BR hier auch sein, dass der AG allen den Zuschuss streicht. Dann würde der BR unter Feuer geraten
Erstellt am 08.01.2014 um 15:58 Uhr von schmitti
Lest auch noch einmal hier ....... es gibt da weiteres zu beachten, ggf auch Versteuerung ......http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/leiharbeit-equal-pay-geht-teils-mit-schlechteren-steuerregelunge_150_73252.html