Kölner, das Thema BR und Mutterschutz war hier ja schon einmal. Auch damals lagst Du falsch. Dass diese hier von mir gemachte Aussage so stimmt, hatte ja damals das hier zuständige Ministerium bestatigt. Dieses wurde hier ja so eingestellt. Denn auch das Mutterschutzgesetz findet nur auf Abhängige Arbeit/ Beschäftigte Anwendung. Nicht auf Ehrenämter.

Das hier zustandige Fachministerium dürfte es ja wohl wissen.

Das gesetzl. Beschäftigungsverbot lt. § 3 Abs 2 und § 6 Abs 1 Mutterschutzgesetz gilt nur für Beschäftigung durch den AG. Andere Tätigkeiten wie Besuch der Berufsschule, Freizeittätugkeiten und Wahrnehmung des BR Mandat fallen nicht darunter, da gilt dieses nicht.

Hier einem eine Lüge zu unterstellen und dieses dann auch noch mit der Aussage nachweislich gelogen zeugt von einer gewissen Armut bei Dir. Denn Du kennst eben nicht meinen Schriftverkehr mit dem Az. IIIa5-96 August 2013
Antwort 7 Erstellt am 06.01.2014 um 20:41 Uhr von schmitti

Nun habe ich es schwarz auf weiß vom hierfür zuständigen Fachministerieum, dass du hier absolut keine Ahnung hast.

Aussage.
Das gesetzliche Beschäftigungsverbot vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG und nach der Entbindung nach § 6 Abs 1 MuSchG gelten NUR für eine Beschäftigung durch den Arbeitgeber. Andere Tätigkeiten wie zB. der Besuch einer Berufsschule oder Freizeittätigkeiten sind nicht nach diesen Vorschriften vetboten. Das gilt auch für die Wahrnehmung des
Antwort 18 Erstellt am 13.08.2013 um 17:21 Uhr von mitleserinnenn

ich finde dieses thema schon wichtig.
warum wurde es gelöscht?