Wir haben gelernt dass nach § 7 S.2 BetrVG Leiharbeitnehmer bei einer Betriebsgröße von 5 bis 100 Arbeitnehmern eine Wahlberechtigung haben, sofern sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Bei einer Betriebsgröße ab 101 Arbeitnehmer, nennt das Gesetzt dieses Kriterium mit den 3 Monaten nicht mehr.

Ich bin mir sicher, das dieses so ist.
Aber andere glauben nicht daran.
Wer liegt nun richtig ?????