Erstellt am 21.12.2013 um 09:14 Uhr von Hartmut
Hallo ziegenkäse, ich möchte dich gerne beruhigen. Du bist nicht in Gefahr. Du hast nur noch kein so dickes Fell wie die meisten hier, aber das kommt noch! :)
Zunächst einmal, eine Behinderung in deiner Eigenschaft als BRM sehe ich nicht, auch nicht mittelbar. Dieser Kriecher greift dich in an in deiner Eigenschaft als Arbeitnehmer. Er bezichtigt dich der Schlechtleistung. Diese führt aber (im Gegensatz zu Arbeitsverweigerung, das ist aber was ganz anderes), so erwiesen, regelmäßig zur ordentlichen Kündigung, nie zur außerordentlichen. Das heißt, es ist kein Thema für dich als BRM.
Bei einem neuen BR müssen beide dazulernen, AG und BR. Der AG muss lernen, dass solche Aktionen albern sind und ihn nur Geld und Zeit kosten. Der BR muss lernen, mit Gegenwind umzugehen und den Spieß umzudrehen, wo möglich, zB durch Öffentlichkeitsarbeit.
Auch dir ein Frohes Fest, jederzeit gerne wieder falls Fragen offen sind, und ... don't panic! :)
Erstellt am 21.12.2013 um 09:49 Uhr von gironimo
In allen außergewöhnlichen Situationen: RUHE BEWAHREN!
Ich schätze es auch so ein, dass es hier in erster Linie darum geht Psycho-Stress aufzubauen. Warte erst einmal ab, ob der AG überhaupt reagiert und wenn ja wie. Du liegst immer noch gut, wenn Dein Anwalt erst 2014 wieder da ist.
Und ob überhaupt, und wenn doch wie, eine Reaktion Deinerseits (individuell) oder des BR-Gremiums angezeigt ist, solltest Du dann nach der Beratung mit dem Anwalt klären.
Wenn Du noch keine Seminare besucht hast, lese doch mal § 15 KSchG und § 103 BetrVG. Das beruhigt vielleicht ein wenig.
Zunächst wünsche ich Dir neben starken Nerven und frohen Festtagen auch ein Gremium, dass an Deiner Seite steht.
Erstellt am 21.12.2013 um 10:14 Uhr von juliusi
§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
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3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
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Wo bitte trfft der Abs 3 zu? Es geht hier nur um eine Versetzung in eine ANDERE. ABTEILUNG. des gleichen Betriebes! Diese führt weder zum Verlust des Mandates noch der Wählbarkeit.
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Fazit, eine normale Versetzung. Welche dem BR im Rahmen der MB vorgelegt werden muss.
Erstellt am 21.12.2013 um 12:56 Uhr von Farce
Genau, die man aber auch so interpretieren kann, dass hier eine Benachteiligung, wenn nicht gar eine verbotene Maßregelung eines BR vorliegt.
Erst recht dann, wenn andere alternativen nicht berücksichtigt werden.
Als BR sollte man bei solchen Aktionen, auch dann mal mit einer Klage antworten, wenn deren Ausgang nicht hundert prozentig absehbar ist.
Auf alle Fälle würde es bewirken, dass dann einige erst mal ihre Handlungen überdenken und dann ev. zukünftig solche Reaktionen unterbleiben. Auch ein entsprechend hart formuliertes Schreiben an die GL kann hier Wunder bewirken.
Tatsache ist, des dem Abtl. einmal seine Grenzen aufgezeigt werden sollten. Das könnte auch soweit gehen, dass man seine Entfernung aus dem Betrieb von einer GL einfordert.
Unabhängig davon ob dieses von Erfolg gekrönt sein könnte, würde es den Abtl. bestimmt zum Nachdenken anregen.
Also Kanone Laden und mit dem BetrVG schießen……
Erstellt am 21.12.2013 um 14:43 Uhr von gironimo
Mein beruhigender Hinweis auf den § 103 BetrVG erfolgte, weil sich Ziegenkäse über Weihnachten möglicher Weise sorgen machen könnte, dass der AG entlassen möchte.
Schließlich wird ja jetzt auch starker Tobac wie Arbeitsverweigerung aufgetischt.
Erstellt am 21.12.2013 um 16:36 Uhr von ziegenkäse
§ 103 hatten wir im letzten Posting doch schon ausgeschlossen, gironimo. Der greift wirklich nicht... Den kann ich nicht mit Arbeitsverweigerung in Verbindung bringen.
Ich mache mir auch keine Sorgen um eine mögliche Entlassung, jedenfalls nicht ordentlich. Aber die Arbeitsverweigerung, die mir jetzt angehangen werden soll, macht schon klar, dass ich auf der Abschussliste stehe. Sollte die GL eine außerordentliche Künd. anstreben?????
Nebenbei mal noch... Es lag dem BR keine Versetzung für meine Person auf dem Tisch. Bis jetzt nicht. Aber Mo ist auch noch ein Tag...
GL sieht auch in keiner Weise ein, dass dies eine Versetzung sein soll.
Ich sehe es auch so, dass wir der GL einfach mal klarmachen müssen, dass es so nicht gehen kann und hoffe, der Rest zieht mit. Sonst sind wir ein BR der GL und da mache ich nicht mit...
Bei anderen Koll. werden übrigens Versetzungswünsche oder Nichtwünsche berücksichtigt und in die Tat umgesetzt. ...
Seit ca. Mai 2012 (Berufung Wahlvorstand) und ganz schlimm eben seit BR kann ich machen, was ich will, es geht nichts mehr.
Ich gehe Montag erstmal (das letzte Mal für dieses Jahr) auf Arbeit und ich bin mir sicher, da kommt noch was... Ich berichte Montag abend.
Erstellt am 21.12.2013 um 21:49 Uhr von Hartmut
Hallo ziegenkäse, noch einmal, nur sicherheitshalber:
Zu unterscheiden sind:
-Schlechtleistung
-Arbeitsverweigerung
Die beiden werden oft verwechselt, sind aber fast Gegenteile:
- Ein Schlechtleister ist bemüht, und WILL arbeiten, kann es aber nicht so gut wie erwartet. Er ist einfach überfordert mit der Aufgabe.
- Ein Arbeitsverweigerer dagegen könnte problemlos arbeiten, wenn er wollte, aber WILL NICHT.
Nach deiner Beschreibung, was der Abteilungsleiter da über dich geschrieben hat, wird dir
_Schlechtleistung_ vorgeworfen ('dass ich den geschuldeten Leistungen nicht nachkommen kann'). Es wird dir also NICHT Arbeitsverweigerung vorgeworfen!
Das bedeutet aber wiederum, da ja Schlechtleistung nur ordentlich kündbar ist, dass die ganze Sache verpufft. Du bist BRM, und nicht ordentlich kündbar.
Ist der Unterschied jetzt klarer geworden?
Erstellt am 21.12.2013 um 22:07 Uhr von EightBall
Die Schlechtleistung sehe ich wie Hartmut, und zur Versetzung müsste man deinen Arbeitsvertrag sehen. Was möglich ist und was nicht. Aber den willst du bestimmt nicht hier posten.... ^^
Erstellt am 21.12.2013 um 22:46 Uhr von ziegenkäse
Ha, doch super, dass ich gerade noch mal hier rein geschaut habe.
Den Unterschied zwischen Schlechtleistung und Arbeitsverweigerung wusste ich nicht...
Hier mal "Orischinaltext": Immer unter der Prämisse, dass ich gesagt habe, WARUM Versetzung? Will ich doch garnicht!!!
"Sollte xxx hierzu nicht in der Lage sein, werte ich dies zum einen als stetige Arbeitsverweigerung, wofür ich hiermit eine Abmahnung fordere, darüber hinaus darf ich davon ausgehen, dass xxx generell den arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht nachkommen kann oder will, .... " usw.
@EightBall
Nach meinem AV muss eine Versetzung 4 Wochen vorher angekündigt werden...
4 Wochen zum Monatsende, um genau zu sein...
seufzzz
Erstellt am 22.12.2013 um 06:36 Uhr von Hartmut
Hallo nochmal ziegenkäse. Also, wenn der AL schreibt, 'sollte xxx nicht in der Lage sein', und 'dass xxx generell ... nicht nachkommen kann', klingt das nach dem Vorwurf Schlechtleistung. Wenn er außerdem schreibt, 'stetige Arbeitsverweigerung', und 'oder will', dann klingt es nach Arbeitsverweigerung. Der Richter würde hier wohl sagen: 'Können Sie sich mal entscheiden bitte, was Sie dem xxx nun vorwerfen wollen? Und wo sind überhaupt die Belege für die Arbeitsverweigerung?'
Wie gesagt, entspann dich. Betrachte die Abmahnung, wenn du sie denn bekommst, als Ritterschlag für dich als BRM. Ich habe drei, und das sind nicht die ersten, die ich bekam. Im Laufe der Zeit 'tauscht' man die ein (Kölner wird schimpfen wenn ich das sage :).
Entschuldige die -wieder mal- lange Antwort. Hier nochmal die kurze Version: Don't panic!
Erstellt am 23.12.2013 um 10:01 Uhr von Hoppel
@ Hartmut
Stelle fest, dass Du den Unterschied zwischen "Schlechtleistung und Arbeitsverweigerung" nicht wirklich verstanden hast und mal wieder "gefährliches" Halbwissen in die Runde wirfst.
Low Performer oder "Schlechtleister": Hier muss zwischen zwei Möglichkeiten unterschieden werden >
a) AN will, aber kann nicht
b) AN kann, aber will nicht
In beiden Fällen kommt ein AN seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung grundsätzlich nach. Im zweiten Fall hält ein AN sein Leistungsvermögen zurück, leistet also weniger, als es ihm möglich wäre.
Davon ganz klar zu trennen ist das Thema "Arbeitsverweigerung" . Darum handelt es sich, wenn ein AN vom AG z.B. angewiesen wird die Tätigkeit XY auszuführen und sich dieser AN weigert, dieser Anweisung nachzukommen.
Hier müsste erstmal geprüft werden, ob der AG aufgrund des Arbeitsvertrages berechtigt ist, diese Anweisung erteilen zu dürfen.
@ Ziegenkäse
Grundsätzlich scheint es ja so zu sein, dass Du aufgrund Deines Arbeitsvertrages in unterschiedlichen Betriebsstätten beschäftigt werden kannst ...
Ebenfalls wird durch diese Versetzung Dein Amt als BRM nicht berührt ... (Dein Amt als BRM kannst Du ja auch in der anderen Betriebsstätte ausüben; immerhin bist Du ja auch für diese KollegInnen zuständig ...)
Aus meiner Sicht bewegst Du Dich mit Deiner Weigerung auf ganz dünnem Eis! Als AG würde ich ja ganz einfach hingehen, die 4wöchige Ankündigungsfrist einhalten und gut ist´s!
Aber offensichtlich hast Du noch nichts davon gehört, dass man eine solche Versetzung auch vorbehaltlich annehmen kann? Dazu würde ich Dir dringend raten! Alles weitere kannst/solltest Du dann auf individualrechtlicher Ebene mit Deinem Anwalt besprechen.
Erstellt am 23.12.2013 um 22:52 Uhr von ziegenkäse
@Hoppel
Weiß schon, schlechter Zeitpunkt. Morgen ist Heiligabend...
Nein, aufgrund meines AV kann ich nicht "grundsätzlich" in versch. Betriebsstätten beschäftigt werden, lt. AV mit 4-wöchentl. Ankündigungsfrist. Diese Klausel steht bei allen MA in unserer Fa. im AV.
Es ist keine Ankündigung passiert, BR liegt mit Datum von heute immer noch nix vor. Mein BR-Amt wird nicht berührt, das ist richtig.
Zitat du: "Als AG würde ich ja ganz einfach hingehen, die 4wöchige Ankündigungsfrist einhalten und gut ist´s! "
Richtig. Hätte ich als AG auch getan und gut ist... Hat er aber nicht!
Ich weiß, dass ich mich auf dünnem Eis bewege..., und habe heute (am letzten Arbeitstag in diesem Jahr) die Versetzung vorbehaltlich für 4 Wochen angenommen. Habe darauf Bezug genommen, dass ich vorbehaltlich auf diese 4 Wochen Ankündigung lt. AV verzichte, um den reibungslosen Ablauf... usw....
Damit gewinne ich und der BR Zeit, auf diese Versetzung, die dem BR nie vorlag, zu reagieren und gleichzeitig, mir keine Arbeitsverweigerung oder Schlechtleistung vorwerfen zu lassen.
Der Unterschied zwischen a) und b)???? Wer beurteilt das? Insbesondere bei b)???
Egal wann, schön, eure Meinung zu hören... Das hätte ich gern mal in unserem BR.
Wir sind noch zu ..."nett" und AG nutzt das gnadenlos aus...
Und mir kann AG weder Verweigerung noch Schlechtleistung nachweisen.
Gleich noch mal ne Frage...
Wie öffentlich kann man als BR so eine Sache machen? Intranet, schwarzes Brett, Namen (würd ich eh nicht befürworten) oder Mail? Evtl. verpacken???
Und individuell Anwalt! Termin steht schon...
Frohes Fest
Erstellt am 24.12.2013 um 08:07 Uhr von Hoppel
@ Ziegenkäse
Das "grundsätzlich in verschiedenen Betriebsstätten beschäftigt werden können" bezog sich nur auf den Ort. Dass hier auf individualrechtlicher Ebene Ankündigungsfristen einzuhalten sind, steht auf einem anderen Blatt Papier.
"Der Unterschied zwischen a) und b)???? Wer beurteilt das? Insbesondere bei b)???"
Wird hier ganz gut erklärt: https:www.verdi-bub.de/index.php?id=949
Zu Deiner letzten Frage ...
Ein BR muss doch einmal pro Quartal eine Betriebsversammlung machen. In diesem Rahmen hat der BR einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. In diesem Rahmen könnte/sollte ein BR seine KollegInnen z.B. informieren, wie es um die Beteiligungsrechte eine BR bestellt ist.
Was man nicht tun sollte ist, Schmutzwäsche per Intranet, Email, Aushang etc. zu waschen . Mir ist allerdings nicht ganz klar, was Du gerne veröffentlichen wollen würdest.
Frohes Fest!
Erstellt am 24.12.2013 um 17:08 Uhr von Hartmut
Hallo Hoppel, deine Differenzierung zwischen Schlechtleistung und Arbeitsverweigerung ist falsch. Wer Arbeit verweigert, wird 'Arbeitsverweigerer' genannt und nicht anders. Ich finde, das ist eingängig und logisch. Denk nochmal drüber nach bitte.
Erstellt am 24.12.2013 um 21:03 Uhr von Fassungsloser
Lieber Hartmut, auch wenn es gerade Weihnachtet.....
An anderer Stelle habe ich verlauten lassen, dass ich trotz meines Nicks, der hier ja anderes Vermuten lässt, doch noch einwenig Hoffnung habe.
Leider kratzt Du gerade wieder daran......
Nimm Dir bitte fürs neue Jahr vor, Geschriebenes richtiger einzuordnen und auch zu verstehen. Und falls dann immer noch div. Zweifel bestehen, Versuch dieses bitte vorher zu klären, bevor Du dich hier zum Baumspringer machst.....
Nichts für ungut, ist wirklich nur als guter Rat gemeint.
Dir dennoch ein frohes Weihnachtsfest; wie allen anderen hier natürlich auch.
Erstellt am 25.12.2013 um 23:29 Uhr von Hartmut
Hallo Fassungsloser, vielen Dank für die Weihnachtsgrüße, natürlich auch von mir zurück!
Das mit dem Baumspringer übrigens gut gemeint, klar. :) Aber weißt du, es ist mir letztlich egal. Wichtig ist Hilfe für den Fragesteller, und zwar sachlich, und frei von Polemik.
Schön finde ich es auch, wenn Behauptungen mit gesicherten Quellen unterlegt werden, so dass jeder nachlesen, und sich selbst ein Bild machen kann.
Erstellt am 26.12.2013 um 11:06 Uhr von Farce
Hei Hartmut,
Jetzt aber mal ehrlich. Wenn Du solche Antworten wie die in der MT 224139 abgibst, die nun wirklich jenseits von Gut und Böse ist, darfst Du dich nicht Wundern, wenn hier Backpfeifen verteilt werden.
Manche der von dir hier geforderten Quellen entspringen auch einfach dem normalen Verständnis.
Als Adresse müsste dann hier oftmals der gesunde menschliche Verstand angegeben werden. Was im Umkehrschluss dann auch wieder bedeuten würde, dass der eine oder andere diesen leider nicht hat.
Und da die Kolleginnen und Kollegen hier auch keinen Beleidigen oder sonst wie diffamieren wollen, geben sie diese Adresse nicht an, sondern gehen davon aus, dass sie jeder kennt.