Erstellt am 16.12.2013 um 18:52 Uhr von gironimo
Bei der reinen Vertragsgestaltung sehe ich den BR noch nicht im Boot. Die Kollegin muss aber nicht ohne weiteres Unterschreiben. Sie kann natürlich sagen: "Vertrag ist Vertrag, einen anderen akzeptiere ich nicht". Die Frage ist, ob sie dann die Probezeit überlebt.
Wenn dann tatsächlich ein Einsatz in Ort X erfolgen soll, ist der BR zur Versetzung zu hören und hat die Zustimmungsverweigerungsgründe aus dem § 99 BetrVG.
Erstellt am 16.12.2013 um 19:34 Uhr von Hartmut
Hallo Maxmaus, ist denn der andere Arbeitsort (bzw. das andere Bundesland) so weit weg, dass man von einer 'erheblichen Änderung der Umstände [...] unter denen die Arbeit zu leisten ist' sprechen kann? Dann wäre es eine Versetzung gem. §95 BetrVG und, wie gironimo schon schreibt, ihr müsst gehört werden gem. §99 BetrVG.
Allerdings, was nutzt es letztendlich der AN. Denn wie weit will sie als AN in der Probezeit eine Lippe riskieren... :(
Erstellt am 16.12.2013 um 20:26 Uhr von blackjack
Der ArbN ist zur Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt oder vorbehalten ist.
Daraus folgt, dass dem BRat diesbezüglich auch kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Erstellt am 16.12.2013 um 21:55 Uhr von ActionHero
@ blackjack
Das überdenk aber nochmal.
Kein auch noch so ausgestatteter Arbeitsvertrag kann dass Mitbestimmungsrecht, auch nicht das Anhörungsrecht, eines BR ausschließen
.
Würde diese Möglichkeit bestehen, wäre dem Terror Tür und Tor geöffnet.
Wozu ein AN nach AV verpflichtet ist, hat generell nichts mit einem bestehenden Mitbestimmungsrecht eines BR zu tun. Das sind zwei total unterschiedliche paar Schuhe.
Erstellt am 16.12.2013 um 22:06 Uhr von schmitti
Arbeitsrecht1 RechtsgrundlagenDer Arbeitnehmer ist zur Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen oder -orten nur dann verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt oder vorbehalten ist oder sich aus dem Berufsbild oder Tätigkeitsfeld ergibt. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungs- oder Direktionsrechts anweisen, an welchem der jeweils wechselnden Einsatzorte die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts muss sich der Arbeitgeber in den Grenzen billigen Ermessens bewegen. Zudem hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die aus der Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen entstehen. Muss der Arbeitnehmer Wege zu einer anderen Einsatzstelle zurücklegen, ist die Wegezeit als Arbeitszeit zu vergüten.2 MitbestimmungDie jeweilige Zuweisung des Einsatzorts stellt keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar, da nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Festlegung des jeweiligen Arbeitsplatzes von Arbeitnehmern, die nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz bzw. Arbeitsort beschäftigt werden, nicht als Versetzung gilt........http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/einsatzwechseltaetigkeit_idesk_PI10413_HI520914.html...... Das ist dann auch keine Tùr für Willkür sondern umsetzen eines Vertrsges der unter Vertragsfreiheit von zweien geschlossen wurde.
Erstellt am 17.12.2013 um 07:12 Uhr von gironimo
Was da gemeint ist ist, dass AN die üblicher Weise hier und dort arbeiten nicht mitbestimmungspflichtig versetzt werden, wenn sie tatsächlich hier und dort arbeiten. z.B. Bauarbeiter, Außendienstler, Springer usw.
Nicht gemeint sind AN, die Ihren Arbeitsplatz an einem Ort haben (Büro, Produktionshalle usw.) und bei denen nur allgemein im Vertrag steht, dass sie grundsätzlich auch an anderen Standorten beschäftigt werden können.
Da ist dann der BR zu beteiligen (§99 BetrVG), wenn es dann tatsächlich zur Versetzung kommt.
Es kommt also - wie so immer - auf den genauen Text an, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Erstellt am 17.12.2013 um 09:30 Uhr von Maxmaus
Vielen Dank für die vielen Antworten!
Es geht um eine AN, die eine Tätigkeit ausübt, die nach ihrer Eigenart üblicherweise an einem Arbeitsort ausgeübt wird. Die AN kann, in Absprache mit ihrem Vorgesetzten, an manchen Tagen von zuhause aus arbeiten (Firma stellt Computer zur Verfügung).
Im Arbeitsvertrag, weder im alten noch in dem neuen, steht nichts dazu, dass sie an wechselnden Orten beschäftigt werden soll, dies ergibt sich aber ja im neuen Vertrag daraus, dass ein neuer Arbeitsort hinzugefügt wurde.
Der neu hinzugefügte Arbeitsort befindet sich 1. in einem anderen Bundesland (andere Feiertagsregelung) und 2. ca. 30 km von der bisherigen Betriebsstätte entfernt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigt man ca. 1 Stunde und 20 Minuten. Die öffentlichen Verkehrsmittel fahren 1x pro Stunde.
Es ist im Vertrag nicht geregelt, ob die AN dort ständig oder manchmal arbeiten soll, auch nicht, ob der AN an einem Tag auch beide Betriebsstätten aufsuchen soll. Es ist auch nicht geklärt welche Feiertagsregelung gelten soll. Der der Arbeitgeber hat dazu keine Aussagen getroffen.