Erstellt am 15.12.2013 um 22:11 Uhr von Tommyh
Oh komm aus einer ganz anderen Branche geht es da um Tarifvertrag Zeit undLeiharbeiter im Metallbereich? Riecht aber stark nach Tarifvorbehalt ;-) (77 BetrVG)
Erstellt am 15.12.2013 um 22:58 Uhr von pagon
Ja, es geht um den Tarifvertrag Zeit und Leiharbeiter im Metallbereich. Nach 24 Monaten ( zum 1.6.14) müssen die Leiharbeiter entweder übernommen werden und müssen gehen.
Unser Arbeitgeber möchte mit einer BV festlegen das sie länger als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden können. Das scheint auch möglich zu sein, laut TV LeiZ. Die BV haben wir vorliegen und daraus geht eigentlich unendlich draus hervor. Um Arbeitsentgelt gehts da nicht, nur um die Dauer der Beschäftigung als Leiher.
Was tun?
Erstellt am 16.12.2013 um 06:27 Uhr von Hoppel
@ Pagon
Ich kenne diesen TV nicht, aber ich bin mir fast sicher, dass kein TV eine Öffnungsklausel enthält mit welcher die Beschäftigungsdauer von"Leih-AN" wirksam auf unendlich verlängert werden kann. Das widerspräche ganz klar dem Gesetzeswortlaut des AÜG.
So verwundert es nicht, dass auch das BAG am 10.7.13 die nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung als unzulässig beurteilt hat (7 ABR 91/11).
Dieses Urteil muss man als BR kennen, wenn im Betrieb Leih-AN eingesetzt werden!
Erstellt am 16.12.2013 um 06:57 Uhr von blackjack
Nach Nr. 4.1 des Metall-Tarifvertrags ( Mai 2012) Leih-/Zeitarbeit steht Leiharbeitnehmern ein Anspruch gegen den Entleiher auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu, wenn dieser im fraglichen Betrieb länger als 24 Monate eingesetzt war.
Der Übernahmeanspruch greift allerdings nur, soweit im Betrieb keine freiwillige Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Zeitarbeitnehmern besteht.
Nach Nr. 3.1 können Arbeitgeber und Betriebsrat freiwillige Betriebsvereinbarungen über den Einsatz von Leiharbeitnehmern abschließen. Nr. 3.1 des TV benennt als mögliche Gegenstände einer derartigen Vereinbarung beispielhaft: Zweck des Einsatzes von Leiharbeitnehmern, Einsatzbereich, Stundenkontigente oder Vergütungsansprüche von Leiharbeitnehmern gegenüber dem Entleiher.
Nr. 3.1 TV legt fest, dass auf Verlangen einer Betriebspartei Verhandlungen über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung aufzunehmen sind. Dagegen gibt der Tarifvertrag keinen Abschlusszwang vor. Betriebsvereinbarungen i. S. des Nr. 3.1 TV können also nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden.
Erstellt am 16.12.2013 um 08:46 Uhr von pagon
@ Hoppel
AÜG ist mir bekannt. Leider hat der BAG am 10.12.13 die Leiharbeit nicht ausdrücklich beschränkt und den Ball an die Politik weitergeschossen. Und natürlich haben wir jetzt auch den schwarzen Peter.
Der Arbeitgeber meint nämlich mit diesen Urteil sozusagen einen Freischein zu haben.
Wir berufen uns aber genau auf AÜG. Wir liegen da nach unserer Meinung im Recht,oder?
@ blackjack
Leider droht uns der AG mit Outsourcing, sollten wir uns da nicht einig werden. Und das macht er garantiert.
Wir denken darüber nach eine BV zu machen die ca. so aussieht:
Equal Pay nach 4 Wochen, nach 36 Monaten die befristete Übernahme und max. 10-15% Leiharbeitnehmer. Was wir davon kriegen,schaun wir mal.
Was haltet ihr davon?
Erstellt am 16.12.2013 um 09:12 Uhr von blackjack
Nr. 4.1 TV L/ZA sieht vor die grundsätzliche Verpflichtung des Entleihers, dem Leiharbeitnehmer nach einer Überlassungsdauer von 24 Monaten einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten.
Zeitgleich wird hiervon eine Ausnahme unter anderem für den Fall statuiert, dass für eine mehr als 24 Monate andauernde Überlassung ein *Sachgrund* vorhanden ist (Nr. 4.2 TV L/ZA).
Die Bestimmungen sind zwar arbeitnehmerbezogen und nicht arbeitsplatzbezogen, daher kommt man zu dem Schluss, dass bei einem 24 Monate übersteigenden Einsatz von einem oder, gegebenenfalls rollierend, mehreren Leiharbeitnehmern auf demselben Arbeitsplatz grundsätzlich eine unzulässige Dauerüberlassung vorliegen soll, sofern es hierfür keinen sachlichen Grund gibt.
Sollte der Leiharbeitnehmer zu dem Schluss kommen, hier stimmt was ncht, liegt es an ihm dagegen vorzugehen.
Erstellt am 16.12.2013 um 09:18 Uhr von schmitti
Hallo, keine BV abschließen aber sofort Kontakt mit der Gewerkschaft. Dem AG ggf sagen, auch 2014 kommt wieder Weihnachten ;-)
Erstellt am 16.12.2013 um 10:20 Uhr von Snooker
@Pagon
AG will Pokern und mit Outsourcing drohen. Gut könnte er haben....dieses spiel würde ich dann mit ihm spielen.
Auch beim Outsourcing ist der BR mit im Boot. Hat der AG diese Maßnahme vor hat er erst mal den BR nach §90 Abs.1 Nr.3 zu unterrichten. Das wäre der erste Schritt. Der zweite, und der sollte auf jeden Fall vom ersten getrennt sein, der Betriebsrat ist über eventuelle Änderungen der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung zu informieren, § 91 BetrVG. Sofern durch das Outsourcing besondere Belastungen für Ihre Mitarbeiter zu erwarten sind, ist hier unbedingt das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats zu beachten.
Als dritten Schritt muss der AG DEN Betriebsrat über die möglichen Auswirkungen der Personalplanung aufklären, § 92 BetrVG.
Im vierten Schritt ist es Betriebsrat erlaubt, eigene Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu machen, § 92a BetrV hat man diese Verhandlungen schön lang gezogen wie ein Kaugummi und es kommt jetzt zu Umsetzung: Sofern personelle Einzelmaßnahmen wie Versetzungen oder Ähnliches anstehen, sind die Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG zu beachten.
Und als Krönung des ganzen hätte ich vor diesem ganzem Prozedere dem AG mal auf die §§ 111 und 112 BetrVG hin gewiesen.
Ob er das Outsourcing immer noch für die bessere Möglichkeit hält?
Erstellt am 16.12.2013 um 20:51 Uhr von Farce
Die Fantasten sterben einfach nicht aus…………
Erstellt am 16.12.2013 um 23:21 Uhr von pagon
Vielen Dank für eure Antworten!
Schöne Grüsse aus dem Münsterland.