Erstellt am 12.12.2013 um 20:47 Uhr von Tommyh
Bei der Versetzung eines BRM muss der Betriebsrat zustimmen 103BetrVG es sei denn dieser ist mit der Versetzung einverstanden. Erhält der Arbeitgeber keine Zustimmung zur Versetzung kann er diese durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
Erstellt am 12.12.2013 um 21:35 Uhr von Hartmut
Hallo ziegenkäse,
don't panic! :)
Die Latte für eine Versetzung, wie auch für eine Kündigung, eines BRM liegt hoch. Sehr, sehr, sehr hoch. Zu hoch für euren AG. Denn der Grund "och, das find' ich jetzt aber nicht so günstig wie es jetzt ist" reicht vor Gericht regelmäßig nicht aus.
Ich gehe mal davon aus, dass das Gremium einer Versetzung deiner Person nicht zustimmen wird, und du selbst natürlich auch nicht, richtig? Bliebe nur noch das Arbeitsgericht, und das wird es angesichts dieser "Begründung" auch nicht tun.
Aber allein die Tatsache, dass du so besorgt bist, zeigt mir dass du noch Schulungsbedarf hast. Kann das sein? ;)
Erstellt am 12.12.2013 um 22:18 Uhr von marlene
Thommy und Hartmut, vielleicht lest ihr erst noch einmal den § 103 Abs 3 BetrVG ...... 3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist......
Hier geht es nur um eine Versetzung in eine andere Abteilung, sie führt auch weder zu Verludt des Mandates noch der Wählbarkeit.
Erstellt am 12.12.2013 um 22:43 Uhr von Hartmut
Hallo marlene, ziegenkäse schreibt in seinem ersten Satz: "AG plant Versetzung an eine andere Betriebsstätte".
Der Gesetzgeber schreibt in §95 Abs. 3 BetrVg: 'Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.'
Das vorausgeschickt, wie sieht denn deiner Meinung nach eine Versetzung aus, die der Definition des §95 BetrVg entspricht aber das Mandat nicht gefährdet?
Erstellt am 12.12.2013 um 22:53 Uhr von Tommyh
Danke Hartmut so hatte ich Ziegenkäse auch verstanden :-)
Erstellt am 13.12.2013 um 09:54 Uhr von gironimo
Denke auch, dass sich Ziegenkäse keine all zu großen Sorgen machen muss.
Der BR stimmt nach § 103 BetrVG nicht zu. Der AG muss zum Gericht - und was will er da sagen? "Ich will die Stelle jemanden anderes geben, darum muss der BR weichen"??
Oder "Wir haben zu viele BRs auf einen Haufen"?
Das klingt nun in keiner Weise erfolgversprechend.
Erstellt am 13.12.2013 um 10:11 Uhr von marlene
Gironimo, wo bitte ist hier es nicht mehr möglich das Mandat wahrzunehmen?? Das wäre der Grund des § 103? Hartmut, wo bitte liegt hier bei einer Versetzung die Latte sehr hoch, ggf höher als bei jedem AN. Gironimo, aus den Aussagen des Fragestellers geht nicht hervor, dass die andere Betruebsstätte nicht zu diesem BR gehört, also das Mabdat verloren ginge! Dass er ggf nahe bei bestimmten Vorgesetzten und weiter weg von den bisherigen Koll ist, ist kein Grund der Versagung und auch kein Grund des § 103.weiter, nicht jede Versetzung eines BRM ist § 103.
Erstellt am 13.12.2013 um 10:29 Uhr von Charlys
Hallo Koll,
vom § 103 käme ja nur der Abs 3 in Frage! Doch wo bitte soll der hier greifen können. Die Fakten des Abs 3 sind, werden doch gar nicht betroffen. Also nur eine normale Versetzung gem § 99.
Erstellt am 13.12.2013 um 14:43 Uhr von tommyh
Also andere Betriebsstätte heißt für mich neue Kollegen die nicht zur Wählerschaft gehören....dann ganz klar §103 nur neue Abteilung wo ich ganz normal meine BR Arbeit weitermachen kann dann natürlich nicht.
Erstellt am 13.12.2013 um 16:37 Uhr von Charlys
Tommyh wie wäre es einmals die Eingangsfrage ganz langsam und aufmerksam durch zu lesen.
...Vorgestern kam Abteilungsleiter auf mich zu und teilte mir mit, dass ich in eine andere Abteilung versetzt werden soll. Dort ist gerade eine MA schwanger und fällt eben erstmal aus. Von dort wäre BR-Arbeit zwar möglich, aber eben mit ziemlich weiten Wegen und Aufwand verbunden. Und nebenbei wäre ich unter Kontrolle von F R A U von Abteilungsleiter... Ein Schelm, der Böses dabei denkt...
Daraus ergibt sich dann, dass es sich nicht um einen anderen Betrieb handelt. Sondern auch diese Abteilung zum jetzigen BR gehört.
Es wäre halt besser gewensen iegenkäse hätte hier alles klarer und richtig geschrieben. Von einem BRM sollte man eigent erwarten können, die fachlichen Bezeichnungen und die großen rechtlichen Bedeutungen hier zu kennen.
Also auch den Unterschied zwischen Arbeitsplatz, Betrieb und Betriebsstätte zu kennen. Denn ohne diese Kenntnis kann man eigentlich sein Mandat nicht wirklich wahrnehmen.
Erstellt am 13.12.2013 um 18:15 Uhr von ziegenkäse
@ an alle und an Charlys (direkt über mir)
1. Charlys, du hast schon richtig gelesen..., aber warum kann eine andere Betriebsstätte nicht zum Betrieb gehören??? Wir haben verschiedene Standorte, die auch räumlich getrennt sind. § 103 greift also nicht, ich kann auch an dieser "Stätte" mein Mandat ausüben.
@gironimo
Deine locker flockigen Sprüche ...
"Der AG muss zum Gericht - und was will er da sagen? "Ich will die Stelle jemanden anderes geben, darum muss der BR weichen"??
Oder "Wir haben zu viele BRs auf einen Haufen"?"
... haben mir wohl eher weitergeholfen, die kann ich zumindest mal in der Diskussion, die eh noch kommt, anbringen...
Fazit ist: Ist ne normale Versetzung nach § 99, hmmm, dann hab ich vielleicht ne Chance mit § 75 ??? Wie auch immer. Als "Erstbetriebsrat" muss man wohl ne Weile kämpfen, ehe man vom AG ernst genommen wird.
P.S.
Danke marlene, danke gironimo
@Charlys
Kann man sein Mandat ausüben, wenn man nicht wenigstens noch mal nachliest, welcher orthographische Fauxpas einem evtl. unterläuft???
Also bitte mal vorsichtiger sein...., ich greife niemanden an und erwarte das ganz einfach auch von anderen.
Ich bin hier, um mir ab und an Tipps zu holen, nicht mehr und nicht weniger.
Erstellt am 14.12.2013 um 07:25 Uhr von Hartmut
Hallo ziegenkäse, wie gesagt, don't panic. Kannst ja mal berichten gelegentlich. :)
Hallo marlene, du fragtest warum denn die Latte für Versetzungen und Kündigungen bei BRM so hoch liege. Das steht vor allem in den §§ 103 BetrVG bzw. 15 KSchG. Schau doch da mal rein, insbes. falls du einen Fitting hast, der erklärt das sehr gut.
Erstellt am 14.12.2013 um 09:30 Uhr von gironimo
o.k. kein 103.
Ich denke, der BR wird möglicher Weise Zustimmungsverweigerungsgründe aus dem § 99 BetrVG finden. Dann muss der AG ja erst einmal zum Gericht.
Natürlich muss man auch diskutieren, ob die BR-Arbeit durch die Maßnahme behindert wird (abseits von den Kollegen - "kalt gestellt") und ggf. das Thema Behinderung, Benachteiligung erst einmal mit dem AG diskutieren.
Vielleicht solltest Du einen Fachanwalt aufsuchen und mit ihm u.a. auch erörtern, was denn ist, wenn Du persönlich die Versetzung ablehnst. Was tut der AG dann? Änderungskündigung? Und das bei einem BR? Aber das muss genau geprüft werden.
Erstellt am 14.12.2013 um 15:33 Uhr von AlterHase
@ziegenkäse
§ 103 Abs. 3 BetrVG ist durch die Novellierung 2001 eingefügt worden. Damit wird der Schutz auf Versetzungen i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG erweitert, die zu einem Amtsverlust oder zum Verlust der Wählbarkeit führen würden.
Solche Versetzungen hatte das BAG bisher als nicht unter § 103 BetrVG fallend angesehen.
Versetzungen, die einer Änderungskündigung bedurften, fielen bisher schon unter § 103 BetrVG weil dieser jede Kündigungsart, auch die Änderungskündigung abdeckt. Wo jedoch die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder in einen anderen Betrieb des Unternehmens vertraglich möglich wäre, hat der Gesetzgeber nunmehr vor allen Versetzungen geschützt, mit denen ein Amtsverlust verbunden wäre.
Das ist der Fall, wenn die Versetzung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Betriebsrats oder in einen betriebsratsfähigen Betrieb ohne Betriebsrat erfolgt.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied ausdrücklich mit der Maßnahme einverstanden ist.
Das Einverständnis muss mit der konkret beabsichtigten Versetzung erklärt worden sein.
Eine allgemeine arbeitsvertragliche Einverständniserklärung mit der Zuweisung anderer Stellen reicht hier nicht aus.
Eine Versetzung im Betrieb begründet keinen Amtsverlust und ist daher nicht dem Schutz des § 103 Abs. 3 BetrVG unterworfen. Hier bestehen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 ff. BetrVG.
Quelle: Däubler/Kittner/Klebe (Kittner/Bachner), 11. Aufl., § 103 BetrVG
Es besteht aber immer die Gefahr, dass unter Vorspiegelung dringender betrieblicher Erfordernisse unbequeme Betriebsratsmitglieder entsorgt oder zumindest in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden sollen. Im Anhörungsverfahren wird es wohl entscheidend darauf ankommen, ob es dem BR gelingt, das dringende betriebliche Erfordernis „zu zerpflücken“ oder nicht.
Bei beabsichtigten Versetzungen, mit denen kein Mandatsverlust verbunden ist, sollte der BR unbedingt die Frage prüfen, inwieweit in der Maßnahme eine Benachteiligung im Sinne des § 78 BetrVG wegen des Betriebsratsamts liegen könnte.
In dem hier geschilderten Fall dürfte es ja eigentlich mit dem Führen eines ersten Anscheinverdachts nicht so schwer sein.
Hier wäre ein frühzeitiger Hinweis an den AG, auf ein durch den BR zu prüfendes Verfahren hinsichtlich dieses Verdachts, unter umständen bereits im Vorfeld sehr hilfreich, um beim AG ev. ein Umdenken zu bewirken.