Erstellt am 07.12.2013 um 17:24 Uhr von gironimo
Ich gehe davon aus, dass der Insolvenzverwalter Kraft seines Amtes befugt ist. Ich würde mir diese Frage aber gar nicht stellen.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann man niemals einfach zurückweisen. Wenn man der Meinung ist, der Kündigende wäre nicht berechtigt gewesen, muss man das Arbeitsgericht anrufen. Dieses prüft - und kann ggf. die Kündigung für unwirksam erklären.
Sonst merkt man vier Wochen später, dass kein Geld mehr auf dem Konto erscheint und dann ist es zu spät für eine Klage.
Erstellt am 07.12.2013 um 17:29 Uhr von Fitting
Hallo Gironimo. Es geht nicht um den Insolvenzverwalter selbst, sondern um dessen anwaltliche Vertretung. Ist schon klar, dass man vorsorglich gegen die Kündigung Vorgehen muss. Es geht mir hier nur um die Zurückweisung als zusätzliches Mittel gegen die Kündigung.
Erstellt am 07.12.2013 um 17:45 Uhr von gironimo
Ich weiß es nicht genau - aber - das erste was ein Anwalt tut bevor er irgendetwas tut, ist sich eine Vollmacht geben zu lassen -
ob er eine solche beim Kündigen vorlegen muss, glaube ich dann eher weniger.
Ich finde aber grundsätzlich, dass dies ein unnötiger Nebenschauplatz ist.