Erstellt am 28.11.2013 um 22:11 Uhr von Tommyh
Klar anordnen kann er ja viel;-)
Überstunden müssen mit einer bestimmten Vorwarnzeit angeordnet werden damit der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann! Der Gesetzgeber spricht von 4 Tagen Vorwarnzeit. So kurzfristig wie bei Euch dürfen Überstunden nur in echten Notfällen angeordnet werden. Z.B Hochwasser Erdbeben usw aber kein wütender Bauleiter der noch nicht nach Hause will!
Erstellt am 28.11.2013 um 23:56 Uhr von TimoSv
Achtung, ich habe schon tarifverträge gelesen, die es erlauben !!
Allerdings unter andere bedingungen.
1h vorankündigung- und kein neues werkstuck mehr anfangen.
Oder
Maximal einmal pro woche kann der arbeitstag durch ankundigung um eine h verlangert werden. Wenn diese mit plus 100? vergutet werden:-)
Erstellt am 28.11.2013 um 23:58 Uhr von TimoSv
Aber was zählt ?
A) spezialer geregelt
B) hoherrangiesrecht
???
Erstellt am 29.11.2013 um 00:00 Uhr von TimoSv
Tommyh, du meinst das Teilzeit und Bedrustungsgesetz paragraph 12, arbeit auf abruf
Erstellt am 29.11.2013 um 09:25 Uhr von gironimo
>Bedrustungsgesetz< netter Tippfehler.
Ohne Begründung ist wahrscheinlich der Knackpunkt. Im Baugewerbe gibt es meist tarifliche Möglichkeiten, die Arbeitszeit zu verlängern, wenn ein bestimmter Grund vorliegt.
Die Mitbestimmung des BR wäre dabei auch noch zu beleuchten. Sicher lässt sich in einer BV regeln, wie mit den Sonderfällen umgegangen werden muss.
Erstellt am 29.11.2013 um 17:48 Uhr von TimoSv
Mmh, wenn die Ansetzung der überstunden schon tariflich geregelt ist, unterliegt sie dann immernoch der Mitbestimmung des Br?
Weil das betriebsverfasdumggesetz ein bundesgesetz ist- oder warum?
Die Frage ist ja, finde ich, kann eine Gewerkschaft überstundenpauschale aushandeln und damit den Br brschränken?
Oder steht hier das TzbefG 12 (2) über alles? Oder doch das betrvg uber das Tarifrecht?