Folgende Situation:
MA hat Rufbereitschaft (mit Ausrücken zum Werk falls nötig).
Am 24.12. u 31.12. ist bei uns Betriebsruhe, d. h. jeder muss Urlaub nehmen. So auch die MA, die auf Rufbereitschaft stehen --> das kann sicherlich nicht im Sinne des Erfinders sein oder???

Können wir mit dem §8 BUrlG argumentieren?