Erstellt am 27.11.2013 um 10:39 Uhr von gironimo
Was habt Ihr denn in Eurer BV Arbeitszeit bzw. Urlaubsgrundsätze oder Rufbereitschaft geregelt? Oder habt Ihr hier keine Regelungen?
Der AG kann da nicht selbst etwas regeln; er braucht Eure Zustimmung. Und wie Ihr da Argumentiert kommt darauf an, wie Ihr es am besten geregelt haben wollt. Ihr habt ja mitzubestimmen.
Mit totschlagenden Paragraphen finde ich immer nicht so toll. Findet eigene Argumente. Aber allein die Tatsache, dass jemand in Rufbereitschaft ist, ist doch schon ein Argument, dass er nicht gleichzeitig Urlaub machen kann. Eins geht nur.
Erstellt am 27.11.2013 um 11:50 Uhr von schmitti
Also zeitgleich Urlaub und Rufbereitschaft schließen sich aus.! Im Urlaub muss ein AN keine Rufbereitschaft machen.
Dieses kann auch nicht anders in BV oder so geregelt werden.
Auch eine Unterbrechung/Abbruch des Urlaubes ist nur in ganz ganz engen möglich. Also fast unmöglich. Der AG müsste hier auch alle Kosten tragen. Also auch ggf den Rückflug und Storno aus dem Urlaub auf den Bahamas.
Der AG könnte hier dann ggf nur dem abhelfen wenn der Betroffene Gleitzeit oder Mehrarbeitabbau anstatt Urlaub macht. Wobei auch hier der Grundsatz gilt, meine Freizeit gehört mir.
Erstellt am 27.11.2013 um 13:08 Uhr von Oblatixx
Ich glaube, ihr seid da ein wenig auf dem Holzweg. Der Mitarbeiter muss nicht während des Urlaubs Rufbereitschaft machen.
die Bereitschaft entfällt, da Betriebsruhe und deshalb soll der MA Urlaub nehmen.
DAS verstehe ich auch nicht so richtig, da Rufbereitschaften in der Regel zusätzliche Zeiten sind, die man zu hause ist, aber eventuell arbeiten muss. Die Zeit wird sicher irgendwie mit wenig Geld vergütet.
Wenn das wegfällt, dass mich einer ruft, dann ist ja gut. Da fällt mein Zusatzverdienst weg. Wozu denn Urlaub?
Erstellt am 27.11.2013 um 14:06 Uhr von blackjack
Das BAG hat in 2000 festgestellt;
Das die Vereinbarung eines widerruflichen Urlaubs den Urlaubsanspruch nicht erfüllt und somit selbst bei -Nichtinanspruchnahme des Widerrufsrechts- durch den Arbeitgeber während des gesamten genehmigten Urlaubszeitraums kein Verbrauch des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers erfolgt. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 13 BUrlG und ist deshalb nichtig. Entscheidendes Argument ist, dass die selbstbestimmte Nutzung der gewährten Freizeit nicht gewährleistet ist, wenn ein Arbeitnehmer trotz Freistellung ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden
Erstellt am 27.11.2013 um 17:05 Uhr von nicoline
@superhans,
mir ist nicht ganz klar, was genau Du meinst:
redest Du von Mitarbeitern, die vom 23. in den 24. und vom 30. in den 31. hinein RB machen, oder soll die RB jeweils am 24. bzw. 31. beginnen?
Erstellt am 28.11.2013 um 07:40 Uhr von superhans
24. und 31. den ganzen Tag, weil da ja im Büro/Kundendienst niemand erreichbar ist
Erstellt am 28.11.2013 um 08:15 Uhr von galaxy
@superhans
die betroffenen MA haben entweder Rufbereitschaft ODER Urlaub beides zusammen geht nicht. Wenn der AG möchte, dass am 24. und 31.12 für die Kunden ein Ansprechpartner vorhanden ist, dann darf er nicht gleichzeitig für die betroffenen MA Betriebsruhe (Urlaub oder Überstundenabbau/Freizeitausgleich) UND Rufbereitschaft anordnen, er muss sich entscheiden. Im Rahmen des §87.1 BetrVG hat der BR ein Mitspracherecht bei der RB und insofern seit ihr mit im Boot.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 28.11.2013 um 13:53 Uhr von nicoline
@superhans
dann schließe ich mich meinem galaktischen Vorredner an.