Keine Angst, ich habe deine Denkweise schon verstanden.
Bei deinen 25 Tagen gehst Du davon aus, dass bei einer tariflich möglichen Zwölftelung der 30 Urlaubstage, die gesetzlichen 20 oder 24 ja noch verbleiben würden und somit dem Gesetz genüge getan würde.
Der Gedanke ist natürlich nachvollziehbar; und wurde vom BAG bis 2002 auch so ähnlich gesehen.
Für einen AG wäre dies natürlich auch die beste Rechnung. Gottlob ist dem nicht mehr so.
Seitdem sind aber ein paar Jahre ins Land gegangen, und das BAG hat, auch durch Druck aufgrund div. EU-Urteile, diese Ansicht nun stark revidiert.
Folgt man den heutigen Grundsätzen, ist natürlich auch meine Berechnung nicht ganz korrekt, da es dann generell bei den 30 Tagen bleibt.
Wie sieht die Sache denn aus, wenn der AN in der zweiten Jahreshälfte aus dem UN ausscheidet? Besteht dann auch nur Anspruch auf den anteiligen Jahresurlaub?
Das BUrlG sagt hier eindeutig Nein, denn gemäß § 4 BUrlG erwirbt ein AN nach dem sechsmonatigen Bestehen des AV bereits den vollen Jahresurlaub.
Scheidet ein AN also beispielsweise mit Ablauf des 31.07. des Jahres oder später aus dem UN aus und ist er mindestens seit dem 01.01. dort beschäftigt gewesen, kann ein AN zu Recht seinen vollen Jahresurlaub – in dem oben genannten Beispiel also 30 Tage – vom AG verlangen.
Dies mag aus der Sicht eines AG zunächst ungerecht klingen, da der alte AG dem AN Urlaub für das ganze Jahr gewähren soll, obwohl der AN nicht mehr das ganze Jahr für den AG tätig ist, aber so will es das Gesetz.
Und dafür gibt es auch gute Gründe, denn der Urlaubsanspruch des AN soll der Erholung dienen.
Wechselt aber ein AN den AG, hat er meistens in den ersten sechs Monaten des AV eine faktische Urlaubssperre. Daher soll der AN, der mehr als sechs Monate bei seinem alten AG gearbeitet hat, wenigstens noch bei seinem alten AG den vollen Urlaub nehmen können.
Genau aus diesem Grund ist auch der § 6 BUrlG – Ausschluss von Doppelansprüchen – mit ins Gesetz aufgenommen worden.
Die Begründung hierzu kann man auch heute noch den Entwürfen zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes entnehmen.
Zu den Gründen auch BAG vom 21.2.2012, 9 AZR 487/10
Die Tarifparteien haben dann natürlich versucht, hier für einen AG günstigere Regelungen zu finden. Da hier aber div. sehr enge Grenzen bestehen, ist dieses in vielen Fällen nicht immer ganz gelungen. Das BAG hat hierzu eine ganze Reihe von Urteilen gefällt, die dieses auch belegen.
Sollte in einem TV nicht eine grundsätzliche Trennung zwischen dem gesetzlichen und tariflichen Urlaub vorliegen, so ist er generell als eine Einheit anzusehen und auch so zu behandeln. Eine tarifliche Zwölftelung kollidiert dann mit den Grundsätzen des BUrlG und wäre dann nicht mehr anwendbar.
Und da wir uns hier ja in der zweiten Jahreshälfte befinden, wäre dann der ganze Jahresurlaub von 30 Tagen fällig.
Die vom BAG hierzu aufgestellten Grundsätze finden sich hier:
BAG, Urteil vom 7.8.2012 Aktenzeichen: 9 AZR 760/10
So, jetzt habe ich auch keine Lust mehr……