Erstellt am 14.11.2013 um 15:09 Uhr von Kölner
Die Abmahnung kann rechtens sein, je nach Abmachung, BV, TV oder auch nach dem ArbZG i.V. mit dem EFZG.
Du hast den AG in die Lage zu versetzen, ob Du weiterhin krank bist oder nicht! Das hast Du rechtzeitig zu tun.
Die Anzeigepflicht (ich bin auch noch weiterhin krank) unterscheidet sich von der Nachweispflicht (AU-Bescheinigung des Arztes)
Erstellt am 14.11.2013 um 15:10 Uhr von Oblatixx
Du bist verpflichtet, Arbeitsunfähigkeit umgehend zu melden. Immerhin konnte Chef davon ausgehen, dass Du zwar bis Mittwoch nicht da bist, aber ab Donnerstag hat er dich dann wieder eingeplant. Da nützt ihm die Meldung vor Arbeitsbeginn gar nichts, da liegt das Kind schon im Brunnen.
Upps, Kölner war eine Munite schneller
Erstellt am 14.11.2013 um 15:13 Uhr von wischwasch
Da lohnt der Streit nicht. Kann ja sein, dass Du erst nach 12 Uhr beim Arzt warst .....
Ich würde die Abmahnung einfach einrahmen und an die Wand hängen und in Zukunft auch das Telefon benutzen.
Erstellt am 14.11.2013 um 15:31 Uhr von thomasi
Die Abmahnung geht voll OK. Denn spätestens am Do Morgen vor Arbeitsbegin häte er dem AG mitteilen müssen, dass er noch nicht zur Arbeit kommt, sondern wieder zu Arzt muss. Denn der AN muss dem AG unverzüglich über eine AU informieren und dann bei mehr wie Drei Tagen oder ggf auch früher den "gelben Schein" vorlegen.
...mit einfach einrahmen... kann auch in die Hose gehen. Denn beim nächsten Verstoß dieser Art kann es sehr unangenehm werden. Denn dann war soches schon einmal abgemahnt
Erstellt am 14.11.2013 um 16:09 Uhr von Pjöööng
"Mittwoch 12 Uhr" ist (wenn es sich um "mittags" handelt) natürlich so nicht machbar! Selbst wenn es dazu eine BV oder sonstiges gäbe, wäre das unwirksam. Nach dem Gesetz ist der Arneitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit "unverzüglich" (also ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen. Das kann er natürlich erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsunfähigkeit evident ist und refelmäßig auch nicht davon auszugehen ist, dass diese bis zum nächsten Arbeitsantritt beendet ist.
Von daher hätte die Mitteilung dass die AU weiterhin besteht baldmöglichst nach dem Arztbesuch erfolgen müssen. Wenn dieser z.B. bis 18:00 Uhr ging, dann kann der Arbeitgeber nicht abmahnen, dass ihm bis 12:00 keine Mitteilung vorlag.
Übrigens: Nicht alles, was gesetzlich erlaubt ist, muss auch geschickt sein. Von daher würde ich eher meinen Vorgesetzten kurz anrufen und sagen, dass es mir immer noch Sch... geht und ich deshalb im Laufe des Tages nocheinmal zum Arzt gehe, als mich darauf zu verlassen, dass es ja reicht, wenn er zum Arbeitsbeginn Bescheid weiß.
Erstellt am 14.11.2013 um 18:08 Uhr von Nubbel
donnerstag vor Arbeitsbedingungen lag die neue au vor. was soll ich da noch telefonieren.
gibt es eine bv die eine meldung am letzten Tag der au vorsieht?
Erstellt am 14.11.2013 um 19:13 Uhr von snooker
Der antwort von nubbel ist eigentlich nix hinzu zu fuegen. In dieser form kann der ag sich die abmahnung einrahmen und ueberm kamin haengen. Wenn schon die abmahnung unterschreiben, wuerde ich den zusatz,zur kenntniss genommen hinzu fuegen und dan unterschreiben. Dann einfach die sache erst mal so stehen lassen.
Erstellt am 14.11.2013 um 19:18 Uhr von sashbe
Ich hab da garnichts unterschrieben die kam heute per post. Weiß nicht ob es da eine BV gibt oder nicht! Grabenkämpfe bisher noch keinen Betriebsrat
Erstellt am 14.11.2013 um 21:01 Uhr von snooker
Dann wuerde ich mir eins grinsen u d im zweifelsfalle behaupten nie etwas erhalten zu haben
Erstellt am 14.11.2013 um 21:33 Uhr von Tommyh
Hmmmm wenn du Durchfall hattest weisst Du jetzt wenigstens womit du dir den Hintern abwischen kannst ;-)