Erstellt am 12.11.2013 um 13:24 Uhr von Widder
Was dem AGG so alles unterstellt wird.
Ist denn dazu nichts im TVÖD geregelt?
Bei uns ist für so ein Vorgehen des AG die Zustimmung des BR erforderlich.
Noch etwas: Es gibt keine Krankmeldung.... Das Ding heißt ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG, zu Deutsch, unfähig seine Arbeit auszuführen...
Erstellt am 12.11.2013 um 13:34 Uhr von chatrin
Kein Verstoß gegen das AGG und AG kann einzelnen diese Auflage geben. Do bis So krank sind 4 Tage, denn es zählen alle Tage hier auch arbeitsfreie. Wer sich also Do arbeitsunfähig meldet und erst Mo wieder arbeitet muss dem AG unverzüglichbdie Dauer mitteilen und den gelben Schein vorlegen. Betreffen MB gibt es unterschiedliche Urteile. .......http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/mitbestimmungsrechte-des-betriebsrats-bei-der-pflicht-zur-vorlage-einer-au-bescheinigung-am-ersten-krankheitstag-26-09-2013.1906/..........http://openjur.de/u/497328.html.......https:www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/umgang_mit_der_krankmeldung/#c1767
Erstellt am 12.11.2013 um 13:37 Uhr von Oblatixx
Hier muss man mal unterscheiden, zwischen Vorlegen der Meldung und die Meldung ab dem ersten Tag. In der Regel ist es dem Kranken nicht möglich, gleich am ersten Tag den Schein im Betrieb vorzulegen und der AG verlangt das auch nicht, sondern er verlangt bei Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag zum Arzt zu gehen, also keine Karenztage.
Da kann es auch passieren, dass der Kranke erst nach Dienstschluss wieder aus dem Behandlungszimmer kommt. Was dann? Also kann er am Abend, bzw nächsten Tag organisieren, wie der Schein zum AG kommt, so dass er am dritten Tag vorliegt.
Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt wurde.
Allerdings hätte der Kollege nach seinem Arztbesuch noch mal anrufen können und Bescheid geben, dass er am Montag wiederkommt. Immerhin muss der AG auch planen können.
Erstellt am 12.11.2013 um 13:43 Uhr von Charlys
BR sollten nun aber langsam den § 1 AGG kennen!
......
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Also wogegen hat hier der AG verstoßen??
Erstellt am 12.11.2013 um 15:13 Uhr von gironimo
Natürlich wäre es gut zu wissen, was denn genau abgemahnt werden soll. Unterstellen wir aber mal, dass es darum geht, dass der AN verpflichtet ist, den AG auch über die voraussichtliche Dauer zu informieren. Dies hat er wohl versäumt, da er sich nicht mehr gemeldet hat. § 5 EntgFG: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen."
Das mit dem AU ab dem 1. Tag und nur bei einem AN: Naja - das wäre mitbestimmungsfrei. Aber als BR würde ich unterstellen, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern hier versteckt doch eine Regel verborgen ist (also Mitbestimmung)
Andererseits könnte der Kollege auch von seinem Beschwerderecht nach § 85 BetrVG gebrauch machen - und schon ist der BR im Boot.