Ein Arbeitskollege hat an Donnerstagmorgen angerufen und sich krank gemeldet, und ist danach zum Arzt gegangen.
Danach hat er sich nicht mehr gemeldet, auch nicht telefonisch und ist am Montag wieder zum Dienst erschienen und hat dann die Krankmeldung für die 2 Tage abgegeben.
Wir unterliegen dem TVÖD.
Der Vorgesetzte hat ihm mitgeteilt, dass er hierfür eine Abmahnung erhalten würde, gleichzeitig soll er und nur er die Krankmeldung direkt am 1. Tag vorlegen.
Dieses würde nur ihn betreffen und die anderen Mitarbeiter nicht, die nach wie vor die Kranmeldung erst am 3 Tag abzugeben hätten
Ist dieses nicht ein Verstoß gegen das AGG ?
Der Arbeitgeber hat ja laut § 5 Abs.1 Satz 3 EFZG das Recht die Ärztliche Bescheinigung auch früher zu verlangen (BAG v. 14.11.2012 ? 5 AZR 886/11)
Aber dann müsste es doch für alle Mitarbeiter im Betrieb gelten.
Und betrifft die Verkürzung des Vorlagezeitraumes für ärztliche Bescheinigungen nicht der Fragen der Ordnung des Betriebes und ist somit laut § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG
Mitbestimmungspflichtig ???

Liebe Grüße