Warum spielst Du hier gleich den beleidigten? Nur weil eine Antwort aktuell vielleicht nicht zur Stimmungslage oder geplanter Freizeitgestaltung passt, muss man nicht gleich den beleidigten spielen.
Da Du ja Kraftfahrer bist und tagein tagaus mit 40 Tonnen den Asphalt malträtierst, hoffe ich nicht, dass Du dort gleich bei jeder Kleinigkeit mit einem geänderten Fahrverhalten reagierst…
Jetzt bitte nicht gleich wieder eine beabsichtigte Herabwürdigung des ganzen Standes annehmen. Das ist hier bestimmt nicht beabsichtigt, schließlich komme ich ja auch aus der gleichen Ecke.
Und wenn Du schon eine MT mit dem Titel „Betriebsratsarbeit mal leicht gemacht“ einstellst, sollten zumindest keine Inhalte vorhanden sein, die es einem eben nicht leicht machen. So zum Beispiel das überwiegende Verweisen auf die Möglichkeiten eines § 80 BetrVG, der allein rein gar nichts bewirkt.
Die MT 24 hättest Du extra für mich, auch nicht kopieren brauchen. Ein Hinweis hierauf hätte glatt gereicht.
Ich gebe dir insofern recht, das die noch nicht vollzogene Beantragung, hier durchaus eine andere Sichtweise der Einbindung eines BR hätte bedeuten können. Ist letztlich aber irrelevant, da ja eine grundsätzliche Verweigerung vorliegt.
Jetzt könnten einige spitzfindige natürlich wieder zu der Ansicht gelangen, dass dann ja der Betroffene diese doch individual-rechtlich einfordern müsste. Was natürlich Unsinn ist, da spätestens bei einem abgelehnten Antrag die Würfel wieder beim BR sind.
Wir können es drehen, wie wir wollen. Ein BR ist und bleibt hier in der Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr. 5 BetrVG. Ob es faktisch der Fall ist oder fiktiv, ist letztlich unerheblich. Maßgebend ist hier allein, dass aufgrund der generellen Verweigerung davon ausgegangen werden kann, dass der Fall eintritt, wenn nicht gar bereits eingetreten ist.
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„Weiter Zeig mir mal den Passus des Zwangsurlaubes im Gesetz.“
Der ergibt sich schon allein aus § 7 Abs.1 Satz 1, nachdem der AG den Urlaub festlegt. Er hat hier zwar grundsätzlich die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, aber dringende betriebliche Belange können dazu führen, dass zumindest ein Teil des Urlaubs von Ihm fest (Zwang) zugeordnet werden kann. Erleben wir ja auch fast tagtäglich. Hier besonders im Automobilgewerbe.
Hier kann ich auch jedem empfehlen, sich den „VRi BAG Düwell für Vortrag am 12.9.2007“ einmal näher anzusehen. (ist so im Netz zu finden)
Ist zwar nicht mehr das Neueste, besonders die aktuelle EU-Rechtsprechung ist hier natürlich noch nicht berücksichtigt, aber sehr lehrreich bezüglich diverser rechtlicher Auslegungen beim Urlaub.
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„Wenn ich Arbeitgeber wäre, wäre ich ja beschmiert wenn ich den AN jedes mal auf´s neue darauf hinweisen würde das sein Urlaub verfällt wenn er ihn nicht von sich aus beantragt, denn der AG ist nicht per se verpflichtet dem AN die Urlaubszeit vor zu geben“
Das würde ich so nicht hundertprozentig unterschreiben.
Nehmen wir uns jetzt einmal der Urlaubsanordnung (Zwangsurlaub) im Rahmen der Fürsorgepflicht durch einen AG an.
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber zum Schutz des Eigentums und Vermögens des Arbeitnehmers verpflichtet, soweit dieser es berechtigterweise in den Betrieb eingebracht hat.
Hierzu gehört auch ein vorher feststehender Urlaubsanspruch, der dem Vermögen des AN zuzuordnen ist.
Da der AG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht alles machen muss, um Vermögensnachteile von AN abzumildern, könnte er Gefahr laufen, nach §§ 823 ff BGB schadensersatzpflichtig zu werden, wenn durch ein unterlassendes aktives Handeln, ein Vermögensschaden des AN entstanden ist, das bei aktivem Handeln hätte vermieden werden können.
Auf den Urlaub bezogen könnte dies jetzt bedeuten, dass er verpflichtet sein könnte, Urlaub anzuordnen, wenn hierdurch ein Vermögensschaden vermieden wird. Erst recht dann, wenn ein betrieblich bedingter Zeitraum dazu geführt hat, dass eine solche Entscheidung jetzt die einzige Möglichkeit ist, einen Vermögensschaden abzuwenden.
Das ist zwar jetzt starker Tobak, aber durchaus in einzelnen Fällen vorstellbar und daher nicht ganz unmöglich. Also kann ich es auch nicht generell ausschließen.
Da die Fürsorgepflicht aber eine Nebenpflicht aus einem Verhältnis (nicht nur bei Arbeitsverhältnissen bestehen Fürsorgepflichten) ist, greift sie in der Regel nur dort, wo keine eindeutige rechtliche Regelung besteht.
Beim Urlaub in einem Arbeitsverhältnis gelten daher in erster Linie die Grundsätze des BUrlG. Allerdings gibt es auch hier noch die eine oder andere Zweideutigkeit und/oder Unklarheit bei einzelnen Auslegungen.
Nicht ohne Grund ist dieses eines der Gesetze, das die Gerichte mit am meisten beschäftigt und gerade in jüngster Zeit so einige Korrekturen erfahren musste. Der 9te Senat des BAG kann hiervon ja ein Lied singen.
So hat sein Ehemaliger VS „ J. Düwell“ hierzu ja auch bereits einige Bücher und Kommentare verfasst, die sich damit einwenig näher beschäftigen.
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„Wenn Du meinst das Bundesurlaubsgesetz (und des schließt der Urlaubsanspruch un dann aus der Schwerbehinderung mit ein) und das Schwerbehindertenrecht mit ein, sind keine Kugeln wenn ich den AG vor Gericht ziehe, dann muss ich Dir absprechen das Du das Amt des BR wohl nicht ausreichend in der Praxis durchgeführt hast.“
Andersherum wird ein Schuh daraus.
Gerade weil ich jetzt mittlerweile fast drei Jahrzehnte dieses Amt, für einige sogar „mehr als, oder zu“ ausreichend ausgeführt habe, weiß ich wovon ich Rede oder Schreibe.
Nimm es mir nicht übel, aber dass zu beurteilen bist Du bestimmt nicht in der Lage. Letztlich können das nur die, die es erlebt haben und/oder in natura erleben.
Ich habe ja auch niemals behauptet, dass der 80er überflüssig ist, weil er allein mir hier nicht viel weiterhilft.
Was sagt oder bedeutet denn der 80er überhaupt? Er sagt aus:
Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats sind sein betriebsverfassungsrechtlicher Auftrag und Zielvorgaben für die Wahrnehmung der von § 87 bis § 113 BetrVG festgelegten konkret ausgestalteten Beteiligungsrechte.
§ 80 BetrVG enthält praktisch eine „Generalklausel“ für die aktive Vertretung der Belegschaftsinteressen durch den Betriebsrat. Die Vorschrift umreißt den Zielkatalog des Betriebsrats, dem er zu verfolgen hat. Nicht mehr und nicht weniger.
Hiervon ableiten kann man jetzt natürlich jede Menge. So gesehen ist er vielleicht sogar der wichtigste Paragraf überhaupt. Er gibt uns ja überhaupt erst den Schlüssel zur Tür. Die Tür (Munition) selbst ist dann aber woanders.
Bezogen auf den hier diskutierten Fall bedeutet es, da er hier ja kein freies Ermessen hat, sondern schon von Amts wegen Aktiv werden muss, wenn ihm einschlägige Vorgänge bekannt werden, die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Satz 5 ausgelöst wurde.
Das gilt generell für alle Fälle der §§ 87 bis 113 BetrVG.
Daher wundere ich mich manchmal wirklich, wie hier einige die Rechte und Pflichten eines BR interpretieren und dann mit den tollsten Argumentationen zu begründen versuchen.
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"Und nun noch viel spass wenn Du weiter Diskutieren willst. Der Fragesteller kann sich Gedanken über das machen was ich geschrieben habe, es annehmen oder lassen."
Den habe ich, ansonsten würde ich auch den Job kaum machen.
Nicht nur der Fragesteller sollte sich hier Gedanken machen. Gedanken haben wohl noch keinem geschadet. Erst recht nicht, wenn sie in die richtige Richtung gingen……