Erstellt am 04.11.2013 um 09:25 Uhr von AlterHase
Das kommt unter Umständen natürlich immer auf den Inhalt eurer BV an. Ihr könnt es also selbst beeinflussen.
Ich würde dieses Thema aber nicht in eine BV Urlaub aufnehmen. Einfach schon deswegen, da ihr hier bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, ja sowieso nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen habt.
Hier könnte dann durchaus die Gefahr bestehen, dass ihr euch in euren Rechten selbst beschneidet und ungewollt Mitbestimmungsrechte abgebt.
„U.a steht dann auch drin, dass alle vorhergehenden Absprachen damit hinfällig sind.“
Auch das hat nichts in einer BV verloren!
Das etwas, und vor allem „was“ hinfällig ist oder wird, ergibt sich automatisch aus der BV. Wird hier eine Regelung anders getroffen als bisher gelebt, gilt die neue der BV.
Hier sollte allerdings auch eine Regelung zur Behandlung des „Günstigkeitsprinzips“ mit aufgenommen werden. Sonst könnte es vorkommen, dass eure BV mit den AV der Beschäftigten kollidiert.
Erstellt am 04.11.2013 um 09:51 Uhr von wischwasch
Bei dem 24. und 31. handelt es sich doch wohl nicht um Urlaub. Hier geht es um die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage und damit ggf. um ein Zeitgeschenk des Arbeitgebers.
Also kommen die Tage nicht in die BV.
Erstellt am 04.11.2013 um 10:18 Uhr von SteffiBR
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Kurze Anmerkung:
Bei dem 24.12. und 31.12. handelt es sich bei uns um freie Tage. Der AG hatte uns drei Jahre nacheinander (auch schriftlilch mitgeteilt) an diesen Tagen frei gegeben. Das möchten wir natürlich für die MA beibehalten.
Erstellt am 05.11.2013 um 06:04 Uhr von Hartmut
Hallo SteffiBR, ich meine ja, hier ist offenbar eine betriebliche Übung entstanden. Allerdings, wenn Ihr die Dinge jetzt in einer BV neu regelt, kann sich der AG auch darauf zurückziehen.
Wie wäre es, wenn ihr diese Diskussion einfach vermeidet, indem ihr diese Feiertagsregelung in der BV festschreibt? Problem gelöst.