Erstellt am 31.10.2013 um 10:50 Uhr von gironimo
Der Kündigungsschutz besteht auch in der Probezeit!!
Erstellt am 31.10.2013 um 10:57 Uhr von Bobicar
Während der Probezeit besteht grundsätzlich der Kündigungsschutz und einer schwangeren Arbeitnehmerin darf nicht gekündigt werden. Zwei Varianten sind jedoch zu unterscheiden:
•Ist im Arbeitsvertrag vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit automatisch endet, so besteht im Anschluss an die Probezeit wie bei einem befristeten Arbeitsvertrag kein Kündigungsschutz mehr.
•Ist die Probezeit Bestandteil eines unbefristeten Arbeitsvertrages, so besteht der Kündigungsschutz auch nach Ablauf der Probezeit weiter.
Erstellt am 31.10.2013 um 14:09 Uhr von Lernender
Hallo stefano,
schau dir mal § 9 MuSchG an.
Bobicar
kannst du mir erklären welche Arbeitsverträge es gibt, in denen vereinbart wird das nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Warum dann Probezeit, was macht das für einen Sinn?
Erstellt am 31.10.2013 um 14:37 Uhr von Charlys
Bobicar
>>Während der Probezeit besteht grundsätzlich der Kündigungsschutz und einer schwangeren Arbeitnehmerin darf nicht gekündigt werden.
FALSCH!!! Auch diese dürfen gekündigt werden!
Es besteht nur der besondere Kündigungsschutz lt. MuSchG !
Bedeutet, Kündigung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese zu bekommen ist aber nur unter sehr begrenzten Gründen möglich!
Lernender
Schlaue AG machen dieses so, dann haben sie es viel einfacher. Denn es endet das Eine und es beginnt ggf das Andere