Erstellt am 25.10.2013 um 18:47 Uhr von thomasi
Was soll da strafbar sein? Doch der Liebling des Chefs wirst Du dann nicht. Warum hat der Chef dich denn angerufen, welche Funktion im Betrieb?
Erstellt am 25.10.2013 um 19:11 Uhr von AbisZ
Ich bin ein (noch) Mitarbeitersprecher ohne Rechte. Da ein BR unflexibel, teuer, Konkurs bringend, den Arbeitgeber zur Betriebsschliessung zwingt, Prämien und Gleitzeit vernichtend sind, mit Kanonen auf Spatzen schießen, die Kirche im Dorf lassen uvm . So ist die allgemeine Meinung in einem normalen BR losen Betrieb. Traurig aber wahr das ist mein Alltag.
Erstellt am 25.10.2013 um 19:45 Uhr von nicoline
Ach Du armes Alphabet, ich bin mir noch nicht ganz sicher, ob ich Deinen Beitrag wirklich ernst nehmen soll.
Erstellt am 25.10.2013 um 20:30 Uhr von AbisZ
Alles stimmt zu 100%.
Nur allein kann man nichts verändern wenn sich die Kollegen nichts trauen.
Erstellt am 25.10.2013 um 22:08 Uhr von thomasi
Dann suche dir noch zwei und startet eine BR Wahl
Erstellt am 25.10.2013 um 22:12 Uhr von nicoline
geht doch nicht, weil das
*den Arbeitgeber zur Betriebsschliessung zwingt*
Erstellt am 26.10.2013 um 09:41 Uhr von thomasi
Das der AG den Betrieb schließt wollte ich erst einmal sehen. Weiter, wenn er dieses dann aus dem Grunde macht, könnte es sein, dass er erst einmal 1 Jahr "Sonderurlaub" macht.
Erstellt am 26.10.2013 um 10:03 Uhr von gironimo
Man kennt das doch - tausende Betriebe kurz vor dem Konkurs, nur weil sie einen Betriebsrat haben.
Gerade bei dieser Argumentation müssten die Kollegen doch einmal wach werden und sich zur BR-Wahl entschließen.
Dennoch: Selbst wenn Du so etwas wie ein Feigenblatt ohne Rechte bist, scheint es ja Regeln zu geben. Immerhin hielt es der AG ja für notwendig, Dich zu informieren. Und wenn er Dir also ansatzweise Rechte einer Mitarbeitervertretung einräumt, wird er auch damit leben müssen, dass Du mit den Kollegen sprichst. Also informiere den Kollegen.
Das wäre dann ja auch wieder eine Gelegenheit, die Kollegen auf das Fehlen eines Betriebsrats hinzuweisen, der ja bei einer Kündigung zu hören ist, einen Widerspruch formulieren könnte, der sich dann positiv auf die Rechtsfolgen auswirkt > § 102 Abs. 5 BetrVG: Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. <
Ohne BR - eben nicht.