Erstellt am 14.10.2013 um 14:45 Uhr von Charlys
BAG!
Die Auszahlung/Barvergütung von Urlaubsansprüchen ist NUR (AUSSCHLIEßLICH) bei Ausscheiden aus dem Betrieb möglich.
Dieses betrifft grundsätzlich den gesamten Urlaubsanspruch, also auch tarriflichen. Es sein die Tarifpartner haben für den tariflichen etwas anderes vereinbart.
Erstellt am 14.10.2013 um 14:46 Uhr von Charlys
Ergänzung!
Es ist die Aufgabe des BR notfalls bis hin zur Einigungsstelle, § 87, dafür Sorge zu tragen, das die AN ihren Urlaub wie gewünscht nehmen können.
Erstellt am 14.10.2013 um 15:01 Uhr von Publikumsjoker
möglich ist alles
hätte gegen eine teilauszahlung nichts einzuwenden, weil es sinn macht bei diesen hohen resturlaubsansprüchen
insbesondere wenn der urlaub auflief, weil man langzeitkrank war
ansonsten sollte der BR sich wirklich mal gedanken machen, dafür zu sorgen, daß urlaub auch im urlaubsjahr genommen werden kann
und nicht angespart wird bis zum st.nimmerleinstag
Erstellt am 14.10.2013 um 15:25 Uhr von lurchi
Grundsätzlich müssen die Arbeitnehmer Urlaub in Form von Freizeit nehmen. Die Urlaubsabgeltung ist nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nur wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Die Urlaubsabgeltung ist damit ein Ersatz für den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglichen Urlaubsanspruch.
Ich würde mich als BR nicht soweit aus dem Fenster lehnen und einer Abgeltung zustimmen. Obwohl ich das Problem erkenne. Statt dessen würde ich auf eine Übernahme des Urlaubes ins nä. Jahr hinwirken. Das ist auf jeden Fall Rechtssicherer.
Erstellt am 14.10.2013 um 15:34 Uhr von nezzo
Danke für die Informationen :
Aber was ist wenn der AG der Übernahme ins nächste Jahr nicht zustimmt und den Urlaub verfallen läßt. Wie reagiere ich als BR den dann.
Erstellt am 14.10.2013 um 16:30 Uhr von Publikumsjoker
das einzige problem bei der urlaubsabgeltung hätte der AG,
und zwar in der form, daß der AN eben unter hinweis auf die rechtsprechung diesen abgegoltenen urlaub nochmals beanspruchen könnte, da eine abgeltung im laufenden arbeitsverhältnis nicht vorgesehen ist,
also für den AN wäre diese regelung eigentlich unkritisch
wenn der AN seinen urlaub rechtzeitig beantragt, der AG aber nicht gewährt, verfällt er auch nicht
falls der AN nicht beantragt, kann der AG schon sagen, okay, pech gehabt, jetzt ist er weg
man könnte als BR natürlich mit dem AG vereinbaren, daß urlaube nicht verfallen
Erstellt am 14.10.2013 um 17:32 Uhr von AlterHase
@Alle
Sorry........aber leider alles Falsch...........oder besser....gottseidank
Siehe hier:
BAG, 19.06.2012, 9 AZR 652/10
Erstellt am 14.10.2013 um 17:43 Uhr von Watschenbaum
ein typischer "AlterHase" wieder
was dieses Urteil mit dem Thema zu tun hat, möchte ich wissen
es geht darin auch nur um Abgeltungsansprüche bei Arbeitsverhältnissen, die enden,
und ob Langzeitkranke oder Arbeitsfähige dabei unterschiedlich zu behandeln wären
im vorliegenden Fall "endet" aber nichts
deshalb hat Charlys recht und der Joker eigentlich praktisch gesehen auch irgendwie
aber das wird jetzt wieder wohl eine Endlosschleife..........
Erstellt am 14.10.2013 um 17:51 Uhr von AlterHase
Watschi, wenn Du schon liest, dann doch bitte alles und richtig.
Ich kann auch einen Ellenlagen Kommentar hierzu einstellen. Die Verfasser konnten anscheinend Lesen.
Da ich aber davon ausging, dass andere dies auch können, habe ich es unterlassen.
Ich bin aber gerne bereit, ihn Dir zuzuschicken.
In diesem Sinne......
Erstellt am 14.10.2013 um 18:00 Uhr von Pjöööng
Da doch der Vorwurf, nicht lesen zu können ein originärer Teil der Folklore dieses Forums ist und sich vermutlich auch fast jeder Teilnehmer bereits einmal oder sogar mehrfach diesem Vorwurf ausgesetzt gesehen hat, ist es vielleicht doch etwas zu optimistisch von einem aallgemeinen Leseverständnis auszugehen und der Kommentar von Ellen Lange könnte hier möglicherweise das Gesamtverständnis positiv beeinflussen.
Erstellt am 14.10.2013 um 18:09 Uhr von Hartmut
@nezzo, es ist wie lurchi und watschenbaum und übrigens auch der Gesetzgeber sagen: Nein, Urlaub ist in aller Regel NICHT in Geld auszahlbar. Zumindest der gesetzliche Mindesturlaub muss genommen werden.
Soweit die Theorie. Dass es in einer 10-Mann-Bude praktisch nicht möglich ist, dass alle noch in 2013 ihren restlichen Urlaub nehmen, glaube ich dir aber auch. Da haben wir ein Problem.
Mein Vorschlag: Regelt das dieses Jahr irgendwie pragmatisch. Wo kein Kläger, da kein Richter. Sorgt aber in Zukunft für eine ordentliche Urlaubsplanung, so dass sich das nicht wiederholt.
Erstellt am 14.10.2013 um 19:16 Uhr von gironimo
Aus meiner Sicht kann die Lösung nur heißen: Übertragung ins neue Jahr. Damit wird das Problem zumindest so lange verschoben, dass wieder Zeit für Verhandlungen ist.
Und da kann es doch nur um eine Personalanpassung gehen. Es würde sich anbieten, zumindest befristete Kräfte einzustellen.
Das der BR eine Regelung vorsieht, die von vornherein die Auszahlung des Resturlaubs zum Jahresende vorsieht, ist aus meiner Sicht nicht möglich. Insbesondere schon deshalb, weil hier ja eine Übertragung notwendig wird, weil "dringende betriebliche Gründe" dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).
Ihr solltet dann mit dem AG eine BV "Urlaubsgrundsätze" zum Abbau der Urlaubstage in der Werkstatt aushandeln (Einigungsstellenfähig, da § 87 BetrVG).
Erstellt am 14.10.2013 um 21:08 Uhr von BloodyBeginner
Man kann den Resturlaub noch nach 2014 mitnehmen und in der Regel bis zum 31.03. nehmen, wenn er dieses Jahr aus betrieblichen Gründen nicht mehr genommen werden kann.
Das mit Vergüten würde ich ausschließen. Als Maßnahme damit der Urlaub dieses Jahr oder halt auch im Frühjahr genommen werden kann rege ich an auf befristete Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer zurück zu greifen.
Erstellt am 15.10.2013 um 09:50 Uhr von Charlys
AlterHase, BAG, 19.06.2012, 9 AZR 652/10 hat nun wirklich nichts mit der Fragestellung zu tun. Auch ändert dieses nichts an dercTatsache, dass eine Auszahlung von Urlaubsandprüchen einzig beim Ausscheiden erfolgen kann. Der BR hat sich hier verdammt, ggf mit Hilfe der Einigungsstelle dafür einzusetzen, damit der Urlaub genommen werden kann. Es kann nicht sein, dass hier ggf AN sich den Anspruch einklagen müssen. Der AG wäre auch gut beraten sich hier ans Gesetz zu halten. Denn wie bereits erwähnt, zahlt er ihn aus, können die AN einfach vors ArbG und sich den Urlausanspruch nochmals einklagen. Doch dann dürfte es im Betrieb Stimmung geben und auch für einen BR der rechtswidrig der Auszahlung zugestimmt oder mitgetragen hat, dürfte es nicht einfacher werden im Betrieb.