@ Watschenbaum
Antwort zu MT 220048
„Mo-Di-Mi-Do-Fr-Sa-So-Mo-Di-Mi-Do-Fr-Sa-So-Mo-Di-Mi-Fo-Fr 19 Tage
der folgende Samstag wird als Ersatzruhetag gem. § 11 Abs. 3 ArbZG für Beschäftigung am ersten Sonntag benötigt“
Dies ist Gottseidank eine Milchmädchenrechnung und leider auch ein gemeingefährlicher Irrtum…
Das ArbZG ist ein sogenanntes Schutzgesetz und kein Strafgesetz. Gottseidank auch kein Vorteilsgesetz für einen AG.
Leider wird hier oft beim Lesen von Gesetzen nur das gelesen, was einem gerade ins Konzept passt.
Hier wird zum Beispiel der Absatz 4. wohl komplett übersehen.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Das bedeutet in diesem Fall, dass direkt nach einer Sonntagstätigkeit eine Ruhezeit nach § 5 anliegt. An diese schließt dann nahtlos der Ersatzruhetag an. Und nur wenn Gründe des letzten Halbsatzes des Abs. 4 vorliegen, besteht die Möglichkeit diese bis spätestens vor Ablauf des Zweiwochenzeitraums zu gewähren.
Der Zweiwochenzeitraum ist hier eine Ausnahmeregelung. Er soll hier dazu dienen, es dem AG zu ermöglichen, sich auf die dann zwangsläufige Freistellung vorzubereiten. Hier werden aber so strenge Maßstäbe angelegt, dass es in der Regel wohl nur sehr selten vorkommen wird.
Aber selbst wenn es vorkommen sollte, bedeutet es nicht, dass am darauffolgenden Sonntag erneut, ohne vorher einen Ersatztag gehabt zu haben, gearbeitet werden darf. Hier wäre ja dann auch für diesen Tag ein Ersatztag fällig. Also mittlerweile zwei.
Wenn man diese Rechnerei so weiterspielt, wäre dann das kommende Wochenende frei und somit auch die Ersatztage gewährt. Diese zählen ja auch nicht zusätzlich, wie vielleicht angenommen wird, sondern sind einfach nur freie Tage anstelle eines Sonntags.
Jetzt haben wir drei Wochen am Stück gearbeitet und zwei Tage freigehabt. Sollte dies rechtlich möglich sein, können ja jetzt die nächsten drei Wochen beginnen. Ob dies im Sinne des Gesetzgebers ist, darf wohl bezweifelt werden. Mit einem Gesundheitsschutz hat es dann auch wenig zu tun.
Da es sich hier aber um eine Ausnahmeregelung handelt, ist sie auch nur im Ausnahmefall anzuwenden. Das BAG geht hier auch davon aus, dass es auch nur in Notfällen anwendbar ist. Grundsätzlich kann es nicht gelten da es in der Regel vorab planbar ist.
Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, ohne vorher einen Ersatztag erhalten zu haben, erneut 7 Tage am Stück zu arbeiten.
D. h. unabhängig von der zwei Wochen Regelung – die gilt nur bei einem auszugleichenden Sonntag – muss spätestens am Samstag vor dem nächsten zu arbeitenden Sonntag, ein Ersatztag genommen werden.
Das wären dann Max. 12 und nicht 19 Tage.
Aber auch dieses ist nicht möglich, da es den Grundsätzen des Gesundheitsschutzes widerspricht.
Warum dies so ist, spare ich mir hier jetzt, da ich hier ja auch keine Bücher schreiben will. Außerdem sollte ja auch noch Raum für eigene Nachforschungen bleiben.
Die Grundsätze hierzu können auch den nachstehend aufgeführten Urteilen entnommen werden.
EuGH, 05.10.2004, C 397/01
EuGH, 05.10.2004, C 403/01
EuGH, 01.12.2005, C 14/04
EuGH, 14.10.2010, C-243/09
BAG, 23.03.2006, 6 AZR 497/05 Randnr.16
BAG, 13.07.2006, 6 AZR 55/06 Randnr. 10
Und weitere…..
In diesem Sinne.....