Erstellt am 10.09.2013 um 14:33 Uhr von Rapper
@martinez,
dass kommt drauf an, was in den Areitsvertägen steht, also wie die Wochenarbeitszeit angegeben ist (5 Tage Arbeitswoche oder ...). Laut Arbeitszeitgesetz darf nicht mehr wie 8 Stunden pro Tag gearbeitet werden, mit Ausnahmen (sind dort angegeben) auch 10 Stunden.
Arbeitstage sind alle Tage ausser Sonntag und Feiertage. An Sonntagen darf generell nicht gearbeitet werden, nur mit Ausnahmegenehmigungen (Schichtbetrieb etc.).
Also das, was euer AG da vorschlägt, geht erst mal garnicht. Schulungstage sind Arbeitstage, heisst, er müßte die Schulung der Ersthelfer auch wärend der normalen Arbeitszeit durchführen lassen und nicht danach (auch nicht zur Auffrischung).
Für die Ersthelferschulung brauch der AG keine Zustimmung des BR, aber für die eventuelle Schulung am Samstag (Mehr- bzw. Überstunden). Sonntag darf der AG eh nicht.
Erstellt am 10.09.2013 um 15:13 Uhr von wortkarg
-Für gute Tipps und Ratschläge wären wir dankbar.-
ablehnen und 3.Variante vorschlagen : während der normalen Arbeitszeit
Erstellt am 10.09.2013 um 15:27 Uhr von gironimo
Ich stimme in sofern überein, dass es hierbei um Fortbildungsmaßnahmen handelt, die der AG zu erbringen hat, weil er ja Ersthelfer braucht.
Daher ist von Arbeitszeit auszugehen. Der BR muss natürlich beteiligt werden. Dies geht von der Lage der Seminare (niemand hätte wahrscheinlich nichts dagegen, wenn diese außerhalb der normalen Arbeitszeit statt finden, wenn ein Ausgleich geschaffen wird oder die Zeit bezahlt wird - aber auch bis hin zum Seminaranbieter (geeigneter Schulungsträger?).
Ich würde daher unter Bezug auf § 87 BetrVG, Lage der Arbeitszeit, Verteilung, mit dem AG erst einmal verhandeln, die Seminare innerhalb der normalen Arbeitszeit abzuhalten. Schließlich stellt sich auch die Frage der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Wenn dies nicht möglich sein sollte, weil der Trainer da nicht zur Verfügung steht, würde ich erst einmal die betroffenen Kollegen fragen, welche Lösung sie akzeptieren würden.
Erstellt am 10.09.2013 um 15:38 Uhr von Rapper
Also Kollegen, Ersthelferausbildung ist kein SEMINAR im Sinne des BetrVG.
Deshalb hat der BR hier auch kein Mitspracherecht, nur bei den Zeiten der Schulung, die gesetzlich als Arbeitszeit gilt. Und das muss dem AG klar gemacht werden.
Diese Ausbildung ist zudem freiwillig. Der AG kann keinen AN dazu zwingen, die Schulung zu absolvieren. Hier kann nur ein Appel an die entsprechenden Abteilungen erfolgen, ob sich Freiwillige für diese Ausbildung melden. Die Ausbildung läuft dann in der Regel über das DRK.
Desweitern muss sich der AG an das Arbeitszeitgesetz halten, weshalb am Sonntag keine Ausbildungsveranstaltung erfolgen darf (da Arbeitszeit).
Erstellt am 10.09.2013 um 16:05 Uhr von Kulum
Also mit Freiwilligkeit ist es nichts bei Ersthelfern. Per Gesetz ist JEDER zur Leistung von Erster Hilfe verpflichtet. Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen.
§21 Abs.3 SGB VII:
Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.
Allerdings hat der BR erzwingbare Mitbestimmung bei den Fragen Wann und Wo die Ausbildung erfolgen soll
Erstellt am 10.09.2013 um 16:08 Uhr von pillepalleTR
"Also Kollegen, Ersthelferausbildung ist kein SEMINAR im Sinne des BetrVG."
Was ist denn bitte ein Seminar im Sinne des BetrVG?
Erstellt am 10.09.2013 um 16:27 Uhr von Snooker
@Kulum
Ich möchte ja nicht meckern, aber wo steht im benannten § das MA sich zur Verfügung stellen müssen als Ersthelfer:
Es heißt dort...nach ihren Möglichkeiten....
weiter........erste Hilfe zu leisten.........
Im ersten Moment könnte man meinen Du hast Recht. Erste Hilfe muss ich aber auch leisten wenn ich draußen Spazieren gehe und finde einen Verletzen.
Nimms mir net übel, aber mit keinem Wort ist die rede davon das man sich als Ersthelfer mit Schulung zur Verfügung stellen muss im Betrieb.
Erstellt am 10.09.2013 um 19:23 Uhr von Kulum
@Rainer
kein Thema, wenn was falsch ist, mecker ruhig. Mit sachlicher Kritik kann ich umgehen.
Allerdings kommt ein AN aus der Nummer tatsächlich nicht raus.
§28 Abs.1 BGV A1
Und wehe du kommst mir jetzt mit den persönlichen Gründen :D
Erstellt am 10.09.2013 um 19:44 Uhr von Snooker
Ich geh erstmal guggen ne :-) Hatte die Seite ja schon lange wieder zu.
Erstellt am 10.09.2013 um 19:52 Uhr von Nubbel
was hast du gegen persönliche gründe? ich kann kein Blut sehn
Erstellt am 10.09.2013 um 20:03 Uhr von Snooker
Ich komme Dir entgegen Kulum. Erst mal scheint es so als käme der AN tatsächlich aus der Sache nicht raus
Kopie
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1 haben sich Versicherte
zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden
zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung
zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
Soweit der §28 Abs.1 BGV A1
Nu müsste man aber philosophieren welche persönlichen Gründe geltend gemacht werden könnten damit man nicht teilnehmen muss.
Erstellt am 10.09.2013 um 20:38 Uhr von Kulum
Nubbel hat schon n guten Grund genannt. Irgendwie war klar, dass das kommt. Um das zu vermeiden, fragen clevere AG lieber wer freiwillig will.
Erstellt am 10.09.2013 um 21:01 Uhr von Snooker
Grins, konnte ja auch nix anderes benennen. Oder sollte ich sagen das wenn der AG Herrn Mayer dafür aussucht Herr Müller sich benachteiligt fühlen kann.
Aber soweit war ich ja noch gar nicht ;-)
deshalb ist´s doch mit der Freiwilligkeit ne feine Sache.