Erstellt am 06.09.2013 um 11:32 Uhr von Charlys
Grundsätzlich ist es so, dass hier das Teilzeit und Befristungsgesetz keine Schranken bietet. Es ergibt sich grundsätzlich daraus auch kein Anspruch auf dauerhafte Erhöhung. Wenn also AN und AG "nur" eine befristete Erhöhung vereinbaren, ist dem so. Grundsätzlich besteht aber der Anspruch aus § 9 des Teilzeitundbefristungsgesetz. Weitet sollte der BR hier auf Umsetzung des Gesetzes achten. Wird die Arbeutszeit in der Woche um mind. 10 Std erhöht ist der BR gem § 99 zu beteiligen.