Erstellt am 23.08.2013 um 12:26 Uhr von Charlys
Veränderungen der betriebsüblichen Arbeitszeit, Dienstplan und Mehrarbeit geht immer nur mit Zustimmung des BR. § 87 (1) erzwingbare MB bis ggf zur Einigungsstelle.
Erstellt am 23.08.2013 um 12:33 Uhr von gironimo
Welchen Sinn soll das haben.
Ich denke mal, dem AG geht es nicht um das Thema Mehrarbeit, sondern darum, dass der AN statt bisher um 15.30 zukünftig um 20.00 Feierabend hat.
Und das dürfte wahrscheinlich Eure bisherige Vereinbarung über die Schichteinteilung tangieren, die ein Schichtende um 15.30 vorsieht. Wollt Ihr also, dass ein AN eine andere Schicht hat als die übrigen? Das Thema ist eigentlich nicht vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit sondern die Lage der Arbeitszeit.
Was sagt der Kollege dazu? Ist diese Zeitplanung für ihn ok?
Erstellt am 23.08.2013 um 12:33 Uhr von rtjum
@Charlys
betriebsübliche AZ ist wohl nicht nur für einen der AN zu verstehen aber genau darum geht es hier doch.
was sagt der der Mitarbeiter dazu?
Wenn er einverstanden ist, wo ist das Problem, dann einfach für ihn die AZ entsprechend verändern und den Unsinn mit den Überstunden vorher und nachher einmüllen.
ansonsten was hat er im ARbeitsvertrag stehen?
Erstellt am 23.08.2013 um 14:57 Uhr von Charlys
Rtjum, das Problem liegt vor allem erst einmal an der offenbar vielfachen Verletzung der MB. Also dem herrschaftlichen handeln des AG. Klar sollte der BR bei der MB die Intetessen der AN vertreten.
Erstellt am 23.08.2013 um 17:03 Uhr von rtjum
Erstellt am 23.08.2013 um 20:31 Uhr von BorisT
Danke erstmal für eure Antworten.
Nun, es betrifft nicht nur einen konkreten Mitarbeiter, sondern jeweils arbeitstäglich einen anderen.
Die Einzahl wurde hier von mit nur für eine Verallgemeinerung genutzt.
Also: Jeden Tag soll ein anderer Mitarbeiter seine Arbeitszeit so "verlagern", um durch Krankheit ausgefallene Arbeit zu kompensieren.
Der erkrankte Kollege (es ist hier wirklich nur einer) wird wohl auch nicht in den nächsten Wochen wiederkommen.
Die Mitarbeiter tolerieren die Regelung knurrend (es ist wohl schon einmal so agiert wurden) nun jetzt hat ein Mitarbeiter das Problem uns zur Kenntnis gebracht.
Im Arbeitsvertrag ist eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart.
Im Anwendung findenden Haustarifvertrag (welcher überwiegend auf den alten BAT basiert) werden die Mitarbeiter zur Ableistung von Überstunden verpflichtet, die Regelung dazu und zur Arbeitszeit allgemein sind 1:1 aus dem BAT.
Unser Problem ist halt, das diese Art der "Arbeitszeitverlagerung" nicht dauerhaft, aber von der Vergangenheit ausgehend doch öfters erfolgt.
Erstellt am 24.08.2013 um 10:37 Uhr von Hoppel
@ BorisT
Ich verstehe nicht ganz, wo Euer Problem liegt.
1. Der BR hat den betrieblichen Arbeitszeitrahmen mitzubestimmen > § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG
Frage: Während welcher Zeit (von-bis) darf in Eurem Betrieb gearbeitet werden?
2. Der BR hat die Verteilung der Arbeitszeit mitzubestimmen > § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG
Frage: Werden Euch Schichtpläne zwecks MBR vorgelegt?
3. Der BR hat die vorübergehende Verkürzung (Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden/Mehrarbeit) der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen > § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG
Frage: Werden Euch Ü´stundenanträge durch den AG zwecks MBR vorgelegt?
4. Dass Eure KollegInnen auf Basis des Haus-TV zu Ü´stunden verpflichtet werden können, setzt keinen einzigen Punkt Eurer Mitbestimmung außer Kraft.
Damit wird lediglich das Direktionsrecht Eures AG in Bezug auf den individuellen AN konkretisiert. Aber wenn der BR Ü´stunden/Mehrarbeit oder einen Schichtplan NICHT genehmigt, darf der AG Lieschen Müller nicht wie gewünscht einsetzen. Betriebliche Notfallsituationen sind davon nicht berührt, kommen aber auch nur selten vor.
5. Muss hinterfragt werden, ob und falls ja, welche Regelung bzgl. der Überstundenvergütung existiert. Überstunden müssen ohne anders lautende arbeitsvertragliche Vereinbarung vergütet werden, sprich es muss Geld fließen. Überstundenabbau in Form von Freizeitausgleich muss zwischen AG & AN vereinbart worden sein (AV, TV, BV, betriebliche Übung). Dazu gehört die Regelung, ob der AN ein Wahlrecht "Vergütung oder Freizeit" hat oder ob der AG den Freizeitausgleich mit entsprechender Ankündigungsfrist einseitig anordnen darf. Desweiteren muss/sollte geregelt sein, ob Freizeitausgleich stunden- und/oder tageweise gewährt wird.
Mir scheint, dass es für Euch noch einige Hausaufgaben zu machen gibt. Ungeschult sollte man sich dieses Themas allerdings nicht annehmen.