Erstellt am 22.08.2013 um 10:36 Uhr von Erdenbürger
Erstmal sind die Überstunden grundsätzlich durch euch als BR zu genehmigen!!! Wenn die Kollegin ihre vertragliche Arbeitszeit geleistet hat, dan ist sie nicht verpflichtet auf Abruf Überstunden zu machen.
Erstellt am 22.08.2013 um 10:42 Uhr von Snooker
Und des weiteren ist es ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, (durchs Grundgesetz geschützt) sollte der AG wieder besseren Wissen durch irgendwelche Überstundenanordnung der MA an ihre private Weiterbildung hindern.
Erstellt am 22.08.2013 um 11:01 Uhr von Hoppel
@ Erdenbürger
"Wenn die Kollegin ihre vertragliche Arbeitszeit geleistet hat, dan ist sie nicht verpflichtet auf Abruf Überstunden zu machen."
Glaskugel?
@ Snooker
Bevor man mit Persönlichkeitsrechten und dem Grundgesetz winkt, sollte man doch erstmal wissen, ob die Anordnung von Überstunden durch das Direktionsrecht des AG gedeckt ist ...
@ kneipp
Entscheidend ist, was arbeitsvertraglich zwischen AG und der Kollegin vereinbart ist.
Konkret: Ist sie zur Ableistung von Überstunden verpflichtet? Ist die Arbeitszeit ganz konkret geregelt (z.B. Mo-Fr jeweils von 8-14 Uhr) ?
Erstellt am 22.08.2013 um 11:12 Uhr von Snooker
Jepp, in so weit hast Du natürlich Recht Hoppel. Ist eine Sache die wir hier alle net wissen.
Ich bin an die Info an den AG von Seitens der AN aus gegangen. Und weiter das man sich ja keine Abendschule besorgt wenn man zu der Zeit voraussichtlich arbeiten muss.
Aber ansonsten haste Recht.
Erstellt am 22.08.2013 um 12:42 Uhr von kneipp
@ alle: Danke erstmal für die Hinweise.
Die MA hat eine Festarbeitszeit von 8.30 - 15.00 (inkl. halbe Stunde Pause), ist in der Vergangenheit aber häufiger eine oder zwei Stunden länger geblieben, bei Bedarf (Physiotherapie mit Hausbesuchen). Das wird sie so nicht mehr hinbekommen.
Laut Arbeitsvertrag hat sie einen 30-Stunden-Job mit dem Hinweis, das Mehrarbeit auf Wunsch geleistet werden kann/soll.
Erstellt am 22.08.2013 um 12:52 Uhr von Hoppel
@ Kneipp
Eine Verpflichtung der Kollegin ist so nicht zu erkennen, dafür fehlt das Wörtchen "muss". Aber ohne den konkreten Wortlaut des AV zu kennen, ist das hier Rätselraterei.
Bevor sich die Kollegin in die Nesseln setzt, sollte sie ihren AV einfach mal einem Anwalt vorlegen und den befragen.
Erstellt am 22.08.2013 um 16:31 Uhr von gironimo
Der AG hat auch die berufliche Entwicklung des AN zu fördern. Also darf er nicht nur seine Überstundenwünsche sehen (siehe auch § 96 BetrVG).
Ansonsten würde ich dem AG klar sagen, dass der BR seiner Verpflichtung in dieser Sache nachkommt und keiner Mehrarbeit für diese Kollegin zustimmen wird, die der Abendschule im Wege stehen.