Erstellt am 21.08.2013 um 14:03 Uhr von gironimo
Entscheident ist, ob der Kollege mitgeteilt hat (telefonisch oder wie auch immer), dass er weiterhin AU ist und die voraussichtliche Dauer der Verlängerung.
Wenn er sich natürlich gar nicht gemeldet hat, sondern sich darauf verlassen hat, die Post werde schon rechtzeitig zustellen, hat u.U. eben nicht korrekt gehandelt.
Wenn der Schein gar nicht mehr auftaucht, kann vielleicht der Arzt oder die Krankenkasse die Existenz des Scheins belegen.
Erstellt am 21.08.2013 um 14:14 Uhr von Polybär
@tonimahoni,
der Ag hat dem An ja in der Abmahung "Mangelde achweispflicht" vorgeworfen ?
Er möge beim Arzt bitte die Kopie abfordern und diese dem Ag vorlegen, damit wäre die sache vom Tisch, der Postweg ist nun mal Riskant ! Aber deshalb muss ja nun nicht gleich die Keule kommen.
Kopie AU aufn Tisch, Abmahung vom Tisch.
Ende.
Erstellt am 21.08.2013 um 14:18 Uhr von Kölner
@polybär
Entschuldigung, aber der AN hat gegen seine Nachweispflicht doch verstoßen?! Demnach ist die Abmahnung doch berechtigt.
Er (AN) hat Sorge dafür zu tragen, dass die AU-B ankommt - ist nicht da, ist die Abmahnung berechtigt.
Erstellt am 21.08.2013 um 16:18 Uhr von seesee
@Kölner
Das würde also bedeuten, dass AU-Bescheinigungen nur per Einschreiben und Rückschein an den AG geschickt werden müssen - nur sicherheitshalber, falls der AG behauptet, sie sei nicht angekommen...
Ich schicke immer einen Scan / ein Foto der AU-Bescheinigung per E-Mail vorab mit Hinweis, dass Original auf dem Postweg folgt. Sollte im Zeitalter von Smartphonie für die meisten AN kein Problem darstellen...
Normalerweise muckt der AG in solchen Fällen aber nur, wenn er jemanden sowieso schon auf dem Kieker hat. Möglicherweise hat der Kollege es schon öfter versäumt, sich rechtzeitig krank zu melden bzw. die AU rechtzeitig zu schicken? Wir hatten auch mal so einen Kandidaten. Passiert gerne mal bei Dauerkrankheit, da nehmen es die Kollegen manchmal nicht mehr so genau...
Erstellt am 21.08.2013 um 16:31 Uhr von Kölner
@seesee
Dem Grunde nach ist immer der AN in der Beweispflicht...
Erstellt am 21.08.2013 um 16:33 Uhr von newlady
So wie das das darstellt, hat der AN aller Wahrscheinlichkeit seinen Vorgesetzten/AG
nicht über die weitere Krankschreibung informiert. Es ist leider so, dass der AN ver-
plichtet ist, in diesem Fall den AG am vorherigen letzten AU-Tag zu informieren,
ob weitere AU oder Arzbesuch. Kölner hat recht .
Erstellt am 21.08.2013 um 16:33 Uhr von Nubbel
kopie vom arzt besorgen und zwar pronto. abmahnung nehmen und sich freuen das nichts schlimmeres geschehen ist.
Erstellt am 22.08.2013 um 06:08 Uhr von tonimahoni
MA hat sich NICHT telefonisch weiter krank gemeldet, sondern sich darauf verlassen, dass seine AU-Verlängerung pünktlich ankommen würde.
Sehe den AG da auch im Recht, wir haben ihm geraten, ruhig zu bleiben, das Ding erstmal so hinzunehmen und gleichzeitig nochmal einen Aushang gemacht, der darauf hinweist, wie man sich bei einer AU zu verhalten hat.
Danke für die Antworten
Erstellt am 22.08.2013 um 06:42 Uhr von Hoppel
@ tonimahoni
"MA behauptet, AU per Post geschickt zu haben (Kein Einschreiben!!),..."
Warum hebst Du darauf ab, dass die AU nicht per Einschreiben geschickt wurde? Ein Einschreiben ist lediglich geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass am Tag X ein Briefumschlag an die Adresse Y verschickt wurde. Dass in diesem Umschlag z.B. die AU war, ist damit überhaupt nicht bewiesen. Und nu?
Nur mal interessenshalber ... wie haben sich Eure KollegInnen denn im Fall einer AU zu verhalten?
Erstellt am 22.08.2013 um 07:48 Uhr von tonimahoni
@ Hoppel
Der MA ist verpflichtet, unverzüglich den AG telefonisch zu unterrichten (3-Schichtbetrieb, so dass immer jemand zu erreichen ist), sobald er Kenntnis hat, dass er nicht zur Arbeit erscheinen kann. AU muss spätestens am dritten Tag vorliegen.
Und Dein Hinweis, was denn nun im Umschlag ist, ok, kann man ausräumen, wenn man es denn nun gaaaaaanz genau nimmt, in dem ein Zeuge das bestätigen kann. Aber warum so kompliziert? Bisher ist es noch nicht vorgekommen, dass es Probleme dabei gab, wenn der MA die entsprechenden Prozeduren einhält. Wichtig ist die telefonische Info. Wenn die AU erst am vierten Tág ankommt, hat bisher niemand Theater gemacht.
Im konkreten Fall war es halt so, der MA hat sich garnicht gemeldet.
Erstellt am 22.08.2013 um 08:25 Uhr von Hoppel
@ tonimahoni
Es ging mir nicht darum, etwas zu verkomplizieren. DU hast explizit hervor gehoben, dass die AU NICHT per Einschreiben geschickt wurde. Und ich habe darauf hingewiesen, dass ein Einschreiben zunächst einmal überhaupt keine Beweiskraft hat.
Außerdem stimmt es nicht, dass eine AU spätestens am dritten Tag vorliegen muss. In § 5 Abs.1 EntFG steht: "Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden ARBEITStag vorzulegen."
Erstellt am 22.08.2013 um 08:41 Uhr von polybär
@Kölner,
es ist Richtig das er gegen die Nachweispflichtverstossen hat, ABER ich denke mal das er es nicht "Vorsätzlich oder Fahlässig" gemacht hat, sollte der Postweg in diesem Fall üblich sein (ausser es gibt in der Firma eine andre Absprache) dürfte die Abmahung nach dem der AN die Kopie vorgelegt hat ja nicht mehr Aktuell sein bzw der Tatbestand/ vorwurf ist ja nicht "vorhanden"
Das wäre mein Argument, es sollte auch anerkannt werden das die AU ggf aussagen könnte das die Sorgfallspflicht vom AN eingeschränkt ist! (der An soll sich erhohlen und nicht bibbern ob die AU ankommt)
Ja er hat verstossen, sollte er es aber nicht mit absicht gemacht haben oder es andre trifftige gründe geben, wäre ich für die entfernung der Abmahung ( das ist meine auffassung von Personalführung )
Zeigt dem An ja das der AG nicht willkürlich/persönlich handelt sondern mit Verstand.
Erstellt am 22.08.2013 um 08:45 Uhr von polybär
@tonimahoni,
ich lese hier nicht das der An sich bei einer "weitern" Krnkmeldung per Telefonmelden soll ??
WIE lautet der Orginaltext der jedem AN ausgehändigt worden ist (wichtige vermuttung) UND warum will der BR einen Aushang zum Thema machen ? Das ist AG sache pbzw sache Führungskräfte vor ort !
Der MA ist verpflichtet, unverzüglich den AG telefonisch zu unterrichten (3-Schichtbetrieb, so dass immer jemand zu erreichen ist), sobald er Kenntnis hat, dass er nicht zur Arbeit erscheinen kann. AU muss spätestens am dritten Tag vorliegen.
Erstellt am 22.08.2013 um 09:59 Uhr von tonimahoni
@ polybär
Der MA ist verpflichtet, sich telefonisch zurückzumelden, sobald er genesen ist. Im Regelfall sieht das so aus, bis zB 15.08. krankgeschrieben, MA muss spätestens am 15. telefonisch durchgeben, ob er am 16. arbeiten kommt. Oder er läßt sich halt weiter krankschreiben, dann ebenfalls telefonische Rückmeldung. Mit der Reglung fahren wir seit Jahren ganz gut, jedenfalls hat bisher keiner beschwert.
@ Hoppel
BV sagt, telefonische Meldung unverzüglich (in Zeiten von Handys sollte das kein Problem sein), Krankenschein muss spätestens am dritten Tag vorliegen, muss aber vom ersten Tag an gültig sein. Ist jemand ab heute krank, muss die AU ergo ab heute gelten, reicht aber, wenn heute angerufen wird und AU am Montag da ist. soweit verstanden?
Erstellt am 22.08.2013 um 10:06 Uhr von Hoppel
@ tonimahoni
Verstanden...
Aber als AN würde ich Euch diese BV um die Ohren hauen. ;-)
Was zum Teufel hat Euch geritten, eine solche BV zu verabschieden? Aber wenn damit alle glücklich und zufrieden sind ... soll es halt so sein.
Erstellt am 22.08.2013 um 10:27 Uhr von Watschenbaum
unabhängig davon, was in eurer BV steht,
hat der AN schon von Gesetz wegen eine unverzügliche Informationspflicht, den weiteren Verlauf der AU mitzuteilen
d.h., er wäre , spätestens nachdem er beim Arzt war und eine Verlängerung der AU feststand, verpflichtet gewesen, dies unverzüglich dem AG mitzuteilen,
auch wenn dies noch während der Geltungsdauer der alten AU-Bescheinigung gewesen wäre
eure BV räumt ihm das Recht ein, seiner Informationspflicht erst am letzten Tag der alten AU nachzukommen, was er jedoch auch nicht tat
also sehe ich hier zwei Abmahnungsgründe : Verstoß gegen Informationspflicht
und , da der Nachweispflicht offenbar auch nicht Genüge getan wurde (AU-Bescheinigung ist nicht angekommen, aus welchen Gründen auch immer) , zweiter Abmahnungsgrund
so gesehen ist er mit einer Abmahnung erstmal gut bedient
Erstellt am 22.08.2013 um 12:09 Uhr von ganther
sehe es wie Watschenbaum.
Auch wenn es hier nicht gesehen wird: der AN kommt seiner Verpflichtung nicht mit dem Absenden nach. Der AN hat den Zugang beim Ag zu bewirken und wenn er sich dafür der Post bedient muss er mit den Unzulänglichkeiten des Systems leben
Ob man da gleich abmahnen muss. Sicher nicht aber man kann..
Erstellt am 22.08.2013 um 13:35 Uhr von polybär
@tonimahoni,
ihr habt da einen hang zu "gelb" ... nicht gut. Die BV ist für mein geschmack zu "gummig" .Grade dsas missverständiss mit dem Weiter krankmelden ist etwas "missverständlich"
Aber wie gesagt, der Ag sollte bei Beweis die Abmahung raus nehmen.Wenn der Text den heisst "Sie haben ihre AU nicht vorgelegt.... "