@Snooker
Tja, leider scheine ich mit meiner Vermutung, dass Du anscheinend zu viel Freizeit hast, doch recht zu haben.
Da ich diese leider nicht habe, Schreibe ich hier zu Nachtschlafender Zeit.
Auch gibst Du hier wieder Hypothetisches von dir, das so eher in den Bereich einer lebhaften Fantasie gehört.
Dass bei einer Schichtplanänderung von 8 auf 12 Std. die halbe Belegschaft über ist, ist nicht nur mit einfachen Rechenbeispielen zu belegen. Hier dürfte eher das Gegenteil der Fall sein.
Einige Gedanken hierzu und Rechenbeispiele kannst DU hier einmal nachlesen.
http://www.arbeitszeitberatung.de/06_publikationen/pdf/pub67.pdf
Das bedeutet natürlich jetzt nicht, dass ich mich hiermit anfreunden könnte, sondern soll nur zur Info herhalten und große Erklärungen ersparen.
Auch dein Forderungskatalog für den Eintritt in Verhandlungen ist reine Fantasie, da so nicht umsetzbar.
Beim 111er handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung und hier kannst DU zwar fordern, nicht aber davon ausgehen, dass alles beim Alten bleibt, wenn dieser Forderung nicht entsprochen wird. Hier würde sich der Cheffe bestimmt freuen. Da Du ja nicht beraten willst, mehr Rechte hat ein BR hier nicht, kann er ja seine Vorstellungen jetzt umsetzen.
Mit dem Hinweis auf den 111 BetrVG liegst Du einwenig daneben. Hier wäre der § 90 BetrVG die bessere Wahl.
Das ist auch gut so, denn nur dann kann auch die bestehende Mitbestimmung des § 87 BetrVG, die ansonsten außen vor wäre, hier noch greifen.
Geht es dagegen nur noch mit dem 111er, ist es mit der echten Mitbestimmung vorbei und es wird nur noch informiert und gegebenenfalls beraten.
Die Arbeit des Betriebsrats nach § 90 BetrVG hat andere Regelungsziele als die nach den §§ 111, 112 BetrVG und diese dürften hier eher anwendbar sein.
Die Beratungsgespräche nach §§ 111, 112 über die Betriebsänderung dienen dem Ausgleich und der Milderung von Härten und Nachteilen, die mit der Maßnahme einhergehen.
Die Beratungen nach § 90 BetrVG über Arbeitsplatzänderungen haben Gestaltungsziele für Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe, nämlich den Schutz vor wachsendem Arbeitsdruck, den Gesundheitsschutz, Humanisierung des Arbeitsplatzes und die Berücksichtigung spezieller Interessen; Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, Schutz bei speziellen Beeinträchtigungen, Schutz der erworbenen Qualifikation / Stellung usw.
Wichtig: Das alles ist nicht über den § 111 und über Sozialplanregelungen nach § 112 BetrVG zu erreichen.
Schlusswort:
Deine bisherigen Erlebnisse in allen Ehren, aber hier gibt es bestimmt noch jede Menge von Usern, die auch so ihre Erfahrungen gemacht haben. Wenn wir jetzt alle beigehen würden und diese zur Grundlage und Inhalt unserer Antworten machen würden, wäre es mit den Fragen wohl bald vorbei und es würde nur noch über Erlebtes berichtet.
Vermutlich interessiert es den Fragesteller wenig, was und wie ich was erlebt und überlebt habe. Er möchte sein Problem besprochen und möglichst geklärt sehen, und nicht welche Todesarten mann wie überleben kann oder überlebt hat.