Erstellt am 19.08.2013 um 20:34 Uhr von AlterHase
@Teufel
Tja, das würde ich als schlechte Karten einstufen.
Würden sie zusammen Wohnen, es also ein Haushalt sein, könnte eine Gleichbehandlung erreicht werden. In dieser Konstellation eher nicht.
Natürlich könnt Ihr es in einer BV Regeln, ob es letztlich greifen würde, kommt dann auf die Kollegen an.
Spätestens dann, wenn es hier zu einem Streitfall kommt, und dieser dann eventuell vor Gericht ausgetragen wird, könnte euch der Richter die BV um die Ohren hauen.
Letztlich haben nämlich diese die Grundregeln zur Berechnung, wer wann vortritt hat, selbst mit aufgestellt.
Ich möchte hier unbedingt davon abraten, Fragen, die in der Gesellschaft immer noch nicht ganz geklärt sind, zu versuchen in einer BV zu regeln.
Der Schuss kann eigentlich nur nach hinten losgehen.
Erstellt am 20.08.2013 um 07:59 Uhr von gironimo
Ich würde hier auch nichts überregulieren.
Allein die Tatsache, dass da ein gemeinsames Kind ist, wäre im Zweifelsfall gegenüber zahlreichen anderen Konstellationen doch ein Grund für " ..... die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen....." (§ 5 BUrlG)
Ich glaube kaum, dass es eine gerechte Liste geben kann, die alle Fälle darstellt und die dann für ein JA oder NÈIN herangezogen werden kann.
Erstellt am 20.08.2013 um 09:50 Uhr von Kölner
Der Kollege hat ja wohl genau so ein recht, in den Ferien bevorzugt urlaub zu bekommen. Genau so wie die Familie mit schulpflichtigen Kindern auch nicht immer Anspruch hat in den Sommerferien urlaub zu bekommen...
Erstellt am 20.08.2013 um 10:20 Uhr von Kulum
Die Behauptung er hätte eine Freundin mit Kind, also im Zweifel seit gestern, reicht für einen Vorrang nach sozialen Gesichtspunkten?
Würde ich so nicht unterstützen und ich denke ein klagewütiger AN mit schulpflichtigen Kind im eigenen Haushalt würde auch Recht bekommen.
Erstellt am 20.08.2013 um 10:35 Uhr von Kölner
@Kulum
Naja. Wir haben nicht davon gesprochen, dass die Eltern mit schulpflichtigen Kindern in in EINER schulfreien Zeit Urlaub bekommen sollen (selbst von müssen, würde ich absehen).
Genau so kann nicht jedes Jahr der ledige Kollege ohne Kinder gezwungen werden, ausserhalb der Schulferien sein Urlaub zu nehmen.
Im Zweifel: BAG
Erstellt am 20.08.2013 um 11:34 Uhr von ganther
beim Thema Urlaub und Arbeitszeit zeigt sich immer wieder,dass es gerecht nicht gibt. Gerechtigkeit ist eben auch immer sehr subjektiv
Mir fällt bei der Urlaubsdiskussion nur immer wieder auf, dass viele Kollegen glauben, dass sich alles nach Eltern mit Kindern zu richten hat. So ist es ja nicht. Man hat es zu berücksichtigen aber der Ledige muss deshalb nicht jedes Jahr außerhalb der Saison Urlaub machen. Dasollte sich der BR auch nicht vor den Karren der Eltern spannen lassen. Ein gesunder Ausgleich der Interessen ist entscheidend
Erstellt am 20.08.2013 um 14:09 Uhr von Pjöööng
Zitat Teufel: "Sind Freundin und Freund mit Kind gleich Lebenspartnerschaft?"
Klares "Nein"!
Siehe LPartG § 1: "Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft."