Erstellt am 17.08.2013 um 07:36 Uhr von Hartmut
Hallo christobal, wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist eine von den beiden "Streithennen" ein BRM. Und deine Frage stellt auf dieses BRM ab, mit den beiden anderen Versetzungsfällen kommt ihr schon klar - richtig?
Die Unvollständigkeit der Anhörung kann euch eventuell mal gelegen kommen (die Anschrift seiner AN sollte ein AG eigentlich kennen :), vor allem aber versucht ja der AG die Versetzung eines BRM! Dazu siehe §103 Abs. 3 BetrVG: Falls es durch die Versetzung zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit kommen würde, beißt der AG auf Granit. Es sei denn natürlich, sie selbst findet das gut (ist nicht der Fall), oder ihr als Gremium findet das gut (ist hoffentlich nicht der Fall), oder das Arbeitsgericht findet das gut (glaub ich auch nicht).
Für den Fall, dass die geplante Versetzung der BRM mit Sicherheit weder einen Verlust des Amts noch der Wählbarkeit bedeutet, seid ihr immerhin noch, wie du richtig schreibst, über die "normale" Mitbestimmung im Boot.
Erstellt am 17.08.2013 um 07:53 Uhr von Hoppel
@ christobal
Würde die Versetzung des BRM zu einem Verlust der BR-Mandats führen? Dann müsste der AG gem. § 103 BetrVG zu dieser Versetzung anhören.
Solange dieses BRM dem BRV oder dem Gremium nicht offiziell erklärt hat, das Amt als BRM niederzulegen, ist die Kollegin ordentliches Mitglied des BR.
Fragen solltet Ihr Euch, ob die derzeitige Situation den Arbeitsablauf und die Arbeitssituation anderer KollegInnen nachhaltig negativ beeinflusst.
Etwaige neue Aspekte können sich ev. noch aus den Einzelgesprächen mit den betroffenen Kolleginnen ergeben. Ob die geeignet wären, dem AG andere Vorschläge bzgl. der Versetzung zu machen, kann hier nicht beurteilt werden. Das müsst Ihr schon situativ selbst entscheiden.
Darüber hinaus würde ich überhaupt nichts mehr diskutieren und die Anhörungsfrist verstreichen lassen. Wenn der Versuch der Konfliktlösung tatsächlich gescheitert ist, sollte man das auch mal nur akzeptieren und den Dingen ihren Lauf lassen.
Nachtrag
Ihr solltet die Kolleginnen zwingend befragen, ob der Arbeitsvertrag die Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Standort überhaupt hergibt. Womöglich ginge das ja nur per Änderungskündigung!!
Erstellt am 17.08.2013 um 08:45 Uhr von Charlys
Die Versetzung in einen anderen Standort des gleichen Betriebes, BR bedeutet idR nicht den Verlust der Wählbarkeit oder des Amtes/Mandat, also auch kein § 103. Weiter, wenn es dort Probleme am Arbeitsplatz gab, könnte der AG auch eine Abmahnung aussprechen.
Erstellt am 17.08.2013 um 09:08 Uhr von gironimo
Ob dem so ist, können wir hier nicht wissen. Ein anderer Standort kann auch den Verlust des Amtes bedeuten - dann also doch § 103 BetrVG.
christobal -
seit Ihr denn für dern Standort auch zuständig oder gibt es dort einen eigenen BR?
Wie kam es denn dazu, dass es Neueinstellungen gab? Da habt Ihr indirekt ja schon ja gesagt zu den bevorstehenden Versetzungen.
Ich würde es grundsätzlich als heikel ansehen, wenn ein Konflikt zur Versetzung führt. Ich denke, da müssen erst einmal Versuche zur innerbetrieblichen Lösung gefunden werden.
So gesehen hättet Ihr (wenn hier nichts in dieser Richtung geschehen ist) einen Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG.
Wenn bei der BR-Kollegin der Verlust des Amtes gegeben ist, braucht Ihr ja nur nicht zustimmen (oder falls dem AG selbst dies nicht bewußt ist, ihm mitteilen, dass Ihr nicht zustimmt, weil der Verlust des Amtes nicht akzeptiert wird).