Erstellt am 20.07.2013 um 23:37 Uhr von Snooker
Hier geht's gerne weiter.
Erstellt am 21.07.2013 um 08:45 Uhr von gironimo
Um 23.37 Uhr brauche ich auch keinen Sonnenschutz mehr - vielleicht ist der Vollmoind ......
Aber ich bin ja ohnehin im Groben betrachet bei Deiner Meinung in dieser Sache. Wobei ich auch immer noch nicht sehe, dass in der strittigen Frage tatsächlich gegen ein Gesetz verstoßen wurde. Nur weil einige Juristen (3 Juristen 4 Meinungen) dies so sehen, ist es ja nun noch nicht so. Und eine höchstrichterliche Entscheidung scheint es ja noch nicht zu geben.
Also praktizieren wir es beispielsweise so, dass auf Wunsch des AN "gelegentliche" halbe Urlaubstage genommen werden können.
Erstellt am 21.07.2013 um 08:54 Uhr von Nubbel
wenn der arbeitgeber so entgegenkommend ist, gut
macht es nicht richtiger, aber gut
die von snooker vehement behauptete mitbestimmung und gar ein rechtsanspruch existieren allerdings nicht
Erstellt am 21.07.2013 um 08:55 Uhr von Kölner
Jau. Und weil ich zwanzig mal bei Rot über die Ampel Gefahren bin, darf mich der Polizist beim einundzwanzigsten mal nicht bestrafen.
Rauchen mit halben Urlaubstagen zu vergleichen, ist in etwa so normal, wie einem Blinden einen Führerschein machen zu lassen.
Erstellt am 21.07.2013 um 09:19 Uhr von mitleserinnenn
Gironimo, das BAG siehe Urteil hat entschieden, dass halbe Tage nicht geht.
Erstellt am 21.07.2013 um 09:25 Uhr von Snooker
@Kölner
*Rauchen mit halben Urlaubstagen zu vergleichen, ist in etwa so normal, wie einem Blinden einen Führerschein machen zu lassen.*
Du wirst Dich wundern, aber in Deiner Aussage gebe ich Dir so was von Recht. Es ging mir mehr darum klar zu stellen das der AG ja das Nichtraucherschutzgesetz umsetzen muss. Ist da aber vorher das rauchen erlaubt oder geduldet gewesen hat der AG MIT DEM BR gemeinsam dafür zu sorgen WIE man das am besten umsetzt. Ich hoffe man merkt an meinen Sätzen das ich einiges durch Großschreireibung hervorheben will. Und wie Kölner schon sagt, wenn man zwanzig mal bei rot über die Ampel gefahren ist..........
Hier kann der AG nu machen wir es so und ferdisch ist. Es ist so praktiziert worden und er will es nu ändern. Aber dann büdde nicht ohne BR.
Übrigens: Guten mooooooorgäääääähn. :-)
Erstellt am 21.07.2013 um 09:43 Uhr von Kölner
Ohne BR - und das ist sowas von korrekt.
Übrigens:
Erst redest du davon, dass es nicht möglich sei ein Verbot des AG hier vorzunehmen. Dann: Halbe Urlaubstage seien auch rechtlich möglich. Dann ist der über den gesetzlichen bestehende Urlaub, den man so teilen könne. Dann ist das nicht mehr so, sondern der AG hat es erlaubt und damit gibt es ein MBR.
???
Du müsstest mittlerweile eine 100er Packung Mobiliat nehmen, bei so vielen Verrenkungen.
Erstellt am 21.07.2013 um 10:40 Uhr von BloodyBeginner
Nochmal zu unserem Betrieb, wo man ja auch halbe Urlaubstage nehmen kann.
Diese haben nichts mit dem Urlaubsanspruch zu tun, noch verhindern sie den Zweck der Erholung. Ich rede aus unserer Abteilung z.B. von etwa 0-3 halben Urlaubstagen die im Jahr pro Mitarbeiter genommen werden.
Wenn ich z.B. von 14 - 22 arbeiten muss, aber ich um 19 Uhr auf einen Geburtstag möchte, dann ist es doch unnötig mir dafür einen ganzen Tag Urlaub zu nehmen.
Ich habe mir nicht alle Links genaustens durchgelsen, auch habe ein kein BUrlG mit Kommentiereung, aber ich frage mich ob der BR nicht nachBetrVG § 87 (1)1 Urlaubsgrundsätze nicht auch über die Handhabung von halben Urlaubsgtagen Mitbestimmen kann?
Erstellt am 21.07.2013 um 10:46 Uhr von Kölner
Kann er nicht. Und wenn du aucüf einen Geburtstag gehen willst, musst du dir frei nehmen - nen ganzen Tag! Urlaubstage können nämlich nicht in St.unden umgerechnet werden.
Erstellt am 21.07.2013 um 11:07 Uhr von Watschenbaum
die gesetzlich festgelegte Maßeinheit für Urlaub ist " Tag"
Arbeitsbefreiungen, die nicht den ganzen Tag dauern sollen, haben grundsätzlich nichts mit "Urlaub" im Sinne des BUrlG zu tun,
auch wenn einige das gerne vermengen würden bzw. das so handhaben
Ausnahme wäre lediglich eine Abgeltung des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wo auch Bruchteile von Tagen relevant wären, aber auch nur deshalb, weil sich der Anspruch auf Gewährung in einen Anspruch auf Abgeltung ändert, wenn nicht mehr gewährt werden kann, weil das Arbeitsverhältnis geendet hat.
Erstellt am 21.07.2013 um 11:20 Uhr von Snooker
Wie kommt es aber dann, das es in vielen Betrieben noch immer so gehandhabt wird und es von AG und von BR so geduldet wird.
Als BR würde ich es wie von BloodyBeginners beschrieben auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen lassen. Was hätte ein BR zu verlieren wenn beide Seiten es vorher Jahrelang praktiziert haben. Ich denke die Begründung des AG wäre hier sehr dünn.
Erstellt am 21.07.2013 um 11:30 Uhr von Hoppel
@ Franklin
"Bisher war es bei uns möglich halbe Urlaubstage zu nehmen. Jetzt hat die Personalabteilung eine Email verschickt und gesagt, es gibt keine mehr. Dies wurde ohne den BR anzuhören gemacht.
Laut Personalabteilung wäre das nicht mitbestimmungspflichtig. Stimmt die Aussage? Oder wurde hier die Mitbestimmung des BRs verletzt? "
"Es gilt der TV Chemie. Also mehr Urlaub als der gesetzliche Anspruch.
Es gab eine kurze Info vorab. (Ohne Reaktionsmöglichkeit!)
Bisher wurden die halbe Tage durch eine Reglungsabrede von über 30 Jahren gewährt."
Der MTV Chemie sieht KEINE HALBEN URLAUBSTAGE vor und enthält auch KEINE Öffnungsklausel, die einem BR eine entsprechende eine BV erlauben würde.
Eine Regelungsabrede ist ausschließlich eine Vereinbarung zwischen AG & BR und kann nie niemals nicht auf das individuelle Arbeitsverhältnis durchgreifen. Und da Eure Regelungsabrede auch noch das Tageslicht scheuen muss, würde eine Streitigkeit zwischen BR & AG ausgehen wie das Hornberger Schiessen.
Schafft doch ein Arbeitszeitkonto, das den KollegInnen ermöglicht z.B. 16 Plusstunden in den nächsten Monat zu übertragen. Wenn es den Bedarf nach einem halben Tag FREI gibt, kann dafür das Überstundenkonto belastet werden.
@ BloodyBeginner
"Also bei uns sind halbe Urlaubstage üblich.
Im Bereich IGBCE gibt es ja im Manteltarifvertrag den §2 IV. Frühschluss.
Das ist bei uns z.B. so geregelt, dass man für den 24.12. und 31.12. jeweils nur einen halben Tag Urlaub nehmen muss."
Die Vereinbarung "Frühschluss" regelt in keinster Weise den generellen "Anspruch" halbe Urlaubstage nehmen zu dürfen. Hierbei handelt es sich um eine völlig eigenständige Regelung, in welcher steht:
"IV. Frühschluss
Samstags soll die Arbeitszeit nicht über 13 Uhr ausgedehnt werden. Am Tage vor Ostern,
Pfingsten, Weihnachten und Neujahr endet die Arbeitszeit um 13 Uhr; hierdurch ausfallende Arbeitszeit ist zu bezahlen. ... "
So findet man im MTV auch unter "Urlaub" keinen Verweis darauf, dass AN an diesen Tagen nur einen halben Urlaubstag nehmen müssen, so sie komplett FREI haben möchten. Wenn es bei Euch so gelebt wird ... freut Euch einfach!
Erstellt am 21.07.2013 um 11:40 Uhr von gironimo
nur so nebenbei, der MTV Chemie hat auch den § 12. Also so ganz stimmt das nicht mit dem "keine halben Tage kennen". Aber vielleicht kann die IG BCE selbst dazu erhellende Auskunft erteilen.
Und wir reden hier ja nicht davon, was ein AN nehmen muss, sondern was er nehmen will.
Ich würde es hier auch darauf ankommen lassen .......
Erstellt am 21.07.2013 um 11:50 Uhr von Watschenbaum
"Wie kommt es aber dann, das es in vielen Betrieben noch immer so gehandhabt wird und es von AG und von BR so geduldet wird."
vielleicht, weil alle Seiten darin für sich Vorteile sehen
und das ganze ziemlich folgenlos so gehandhabt werden kann, solange sich niemand darüber mokiert
es gibt aber auch Fälle, in denen es zu Streit kommt
z.b. wenn der AG an bestimmten Tagen per Direktionsrecht nur halbtags arbeiten lässt (Fasching/Weihnachten/Sylvester) und für den zweiten Teil des Tages grundsätzlich einen halben Tag Urlaub abziehen will
da würde sich dann der eine oder andere schon "mokieren"
und auf das BUrlG verweisen wollen
Erstellt am 21.07.2013 um 11:59 Uhr von mitleserinnenn
Gironimo, ich habe im Web den TV gefunden, doch auch aus diesem ergibt sich kein Anspruch auf 1/2 Tage. Auch nicht für den tariflichen Mehrurlaub. Denn nur für diesen könnten die Tarifpartner solches regeln.
Das Ganze ist auch nicht mit dem Rauchverbot und der MB dort zu vetgleichen. Denn das Rauchen war noch nie verboten, wie aber 1/2 Urlaubstage stets schon gegen das Bundeszrlaubsgesetz und BAG Rechtsprechung verstießen. Auch das Thema 24. und 31.12. war/ist ok. Denn hier haben due Tarifpartner vereinbart, was sie ja dürfen 1/2 Tage anzurechnen. Das Ganze ist auch vetgleichbarmit dem was ja schon kam, auch wenn die Polizei ggf sogar wissentlich mehrfach Rotlichtverstöße nicht geahndet hst, kann sie es dann ohne Verwahnung?
Erstellt am 21.07.2013 um 12:45 Uhr von mitleserinnenn
Snooker, was mir auch gerade noch einfällt und ganz klar per Urteil entschieden. Selbst wenn bisher im Betrieb die private Handynutzung während der Arbeitszeit erlaubt war, darf der AG es ohne BR/MB verbieten.
Erstellt am 21.07.2013 um 13:18 Uhr von Snooker
Denke Du spielst auf das LAG Urteil an. Dazu solltest Du Dir aber auch das Statement durchlesen das dazu abgegeben wurde. Diese lautete wie folgt:
Es kommt auf den Einzelfall an
In seinem Entscheid betonte das Gericht allerdings, dass die Zulässigkeit eines Handyverbots jeweils eine Frage des Einzelfalls sei. Bei der Frage der Zulässigkeit der Handynutzung komme es insbesondere auf die arbeitsvertragliche und damit die schuldrechtliche Lage an.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall betrieb der Arbeitgeber ein Altenpflegeheim, sodass arbeitsvertraglich mit der überwiegenden Zahl der Mitarbeiter die Erbringung von Pflegedienstleistungen vereinbart war. Das Landesarbeitsgericht sah es für diese Art der vereinbarten Arbeitsleistung als eine selbstverständliche Pflicht an, dass die betreffenden Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Nutzung des Handys absehen.
Bei der Frage, ob das Handyverbot dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt, hatte das Landesarbeitsgericht eine komplizierte Abgrenzung vorzunehmen: Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wie etwa dem Verbot, den Betrieb während der Pausen zu verlassen oder den Erlass von Kleiderordnungen und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten. Das Arbeitsverhalten betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind und durch welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Diese Unterscheidung zwischen Arbeits- und Ordnungsverhalten ist jedoch in Praxis selten klar zu treffen und stellt daher für die Betriebsparteien häufig ein erhebliches Konfliktpotenzial dar. In dem konkreten Fall stellte sich das Landesarbeitsgericht auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Handyverbot lediglich um eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht handele und diese daher mitbestimmungsfrei sei.
Weiter Oben führtest Du auch noch an das das BurlG noch nie halbe Tage als Urlaub vor gesehen hätte. In dem Fall möchte ich mal das Gesicht sehen wenn ein AG dem Gericht sagt. Sehr geehrter Herr Vorsitzender, wir haben zwar Jahrelang in dem Bewusstsein das die gesetzliche Regelung dies nicht zu lässt die die Gewährung von halben Tagen Urlaub im erlaubt, aber nu passt es uns nicht mehr in den Kram. Als Richter würde ich konkludentes Handeln oder eine betrbl. Übung dem AG doch mal näher erklären.
Erstellt am 21.07.2013 um 13:35 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"nur so nebenbei, der MTV Chemie hat auch den § 12. Also so ganz stimmt das nicht mit dem "keine halben Tage kennen"."
Da Du den MTV Chemie der IG BCE im Gegensatz zu mir ganz offensichtlich nicht vorliegen hast, solltest Du Dir solche Falschaussagen besser verkneifen ...
Sowohl im MTV West als auch Ost steht: " § 12 I Nr. 7: Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden. "
Darüber hinaus findet sich kein einziger Buchstabe, der halbe Urlaubstage auch nur ansatzweise regelt!
Und in diversen Haustarifverträgen steht auch noch: "Der Urlaub ist in vollen Urlaubstagen zu nehmen."
Komisch ...
Erstellt am 21.07.2013 um 13:54 Uhr von mitleserinnenn
Snooker, es gibt dazu mehrere LAG Entscheidhngen. LAG Rheinland-Pfalz: Keine Mitbestimmung bei Verbot der Handynutzung während der ArbeitszeitBeschluss vom 30.10.2009 - 6 TaBV 33/09 | BetrVG § 87 I Nr. 1; GewO § 106 ........ LAG MAINZ: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anordnung eines Benutzungsverbots für private Mobiltelefone durch ArbeitgeberUrteil vom 30.10.2009 - 6 TABV 33/09 | BetrVG § 87; BetrVG § 87 I; BetrVG § 87 I 1. ....... mir geht es ja auchnhur darum, nzr eeil etwas ggf mal war, kann der AG es nicht ohne MB ändern. Ganz besonders, wenn ein AG sich dann einmal endlich an geltendes Recht halten will.
Erstellt am 21.07.2013 um 14:31 Uhr von Snooker
Eben das ist es doch mitleserinnenn. Es gibt mehrere Entscheidungen und nicht Die Eine.
Es sind immer Einzelfallentscheidungen die sich nach der Art des Antragsbegehren und der individuellen Umstände ergeben. Man soll sie nicht vom Tisch fegen, aber man soll sie auch nicht als zwingend propagandieren.
Erstellt am 21.07.2013 um 14:45 Uhr von Kölner
Rainer, was ist denn mit Dir eigentlich los? Du argumentierst Dich hier um Kopf und Kragen, fängst wilde Ideen ein, wie sich Richter im Falle eines langjährigen andersgebrauch von halben Urlaubstagen verhalten würden...
Wo soll denn Dein Zug hinfahren? Was willst du denn erreichen mit diesen verzweifelten Bemühungen hier ein MBR zu konstruieren (das es nicht gibt)!
Mal unter uns:
Die (die Richter und die Gerichte) werden eine Klage eines BR noch nicht einmal zulassen!
Erstellt am 21.07.2013 um 14:47 Uhr von Snooker
Hoppels Aussage:
*Sowohl im MTV West als auch Ost steht: " § 12 I Nr. 7: Bruchteile von Urlaubstagen von 0,5 an aufwärts sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, Bruchteile darunter entsprechend abzurunden.*
ist so nicht ganz vollständig.Im MTV Chemie heisst es unter II Urlaubsdauer Punkt 4 weiter:
Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit muss sichergestellt werden, dass der
Urlaub zeitlich und in bezug auf die ausfallende Arbeitszeit gleichwertig ist.
Näheres kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dabei müssen die tariflichen Urlaubsansprüche
— einschließlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
— für den Jahresurlaub insgesamt gewährleistet werden.
Erstellt am 21.07.2013 um 15:48 Uhr von Nubbel
und, was sagt dir das?
denn was es aussagen soll, wirst du eh negieren
Erstellt am 21.07.2013 um 16:32 Uhr von Hoppel
@ Snooker
Was soll jetzt auch noch der Quatsch?
Diese Passage hat rein gar nichts mit einer tarifvertraglichen Regelung "halbe Urlaubstage" gemeinsam und stellt auch KEINE Öffnungsklausel dar, nach welcher ein BR halbe Urlaubstage vereinbaren können dürfte.
Die sommerlichen Temperaturen scheinen Dir überhaupt nicht gut zu tun ...
Erstellt am 21.07.2013 um 16:42 Uhr von Snooker
Ich sag nur, in dem Fall der hier eigentlich anstatt würde ich es auf eine richterliche Enscheidung ankommen lassen. Bei dem Rest dreht man sich jetzt wohl im Kreis. Und wenn solche Aussagen wie von @Nubbel kommen, der eh nur anderen Nachplappern kann und wenig produktives leistet bringt´s eh nichts mehr; da verlier ich dann die Lust an der Sache.
Erstellt am 21.07.2013 um 16:57 Uhr von blackjack
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1965 hat das Bundesarbeitsgericht darauf erkannt, dass die Aufteilung von Erholungsurlaub in einzelne Halbtags- und Stundenteile selbst dann keine wirksame Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub darstellt, wenn diese Aufteilung des Urlaubs auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruht. Der Arbeitnehmer ist in einem solchen Fall berechtigt, den Urlaub in zusammenhängender Form vom Arbeitgeber nachzufordern.
Erstellt am 21.07.2013 um 17:22 Uhr von walterBR
Erbarmen Snooker -
Du hast die Frage (wieder) eingestellt - Du kannst sie stoppen.
Wie Du schon sagst - es dreht sich im Kreis.
Erstellt am 21.07.2013 um 21:09 Uhr von ganther
schon interessant was hier für Klimmzüge veranstaltet werden um zu verschleiern, dass man einfach mit seiner Meinung zum MBR im Wald steht.
Den Eingangssatz von § 87 BetrVG lesen und dann mal überlegen wie es sich dann mit eiieindeutig richtigen Rechtsauffassung des AGs verhält. Da gibts nicht mitzubestimmen selbst wenn es der AG bisher anders gemacht hat.
Dein Hinweis dass man doch einfach mal vor Gericht ziehen kann, kann auch nach hinten los gehen. Ich hoffe du tröstest dann genauso engagiert den BR den du hier ins Feuer schickst und der dann mit dem Schaden da sitzt
Erstellt am 21.07.2013 um 21:51 Uhr von Snooker
Und wenn 100 Mann aus´m Fenster springen soll ich aus Sympathie hinter springen?
Und verrate mir mal einer was für einen Schaden ein BR hat wenn es so kommen würde und er würde verlieren. Soll er sich schämen oder was oder soll er sagen ich hab versucht das Mauseloch zu nutzen um was zu erreichen. Ich denke es wird immer vergessen das man hier von dem einem Fall ausgehen muss und nicht allgemein. Aber ich lasse das jetzt mal so stehen. Macht damit was ihr wollt oder aber auch nix.
Erstellt am 21.07.2013 um 22:11 Uhr von mitleserinnenn
Snooker, ja es gibt mehrere welche stets azf Einzelklagen beruhen. Aber sie sagen beide den einen entscheidenden Satz, keine MB, da AG nur sein Recht aus der GeWO wahrnimmt. Weiter besagen sie, AN sind ausschließlich zum arbeiten im Betrieb und werden ausschließlich dafür bezahlt. Also alle Arbeutszeit "gehört dem AG". Dieses dann entsprechend dem geltenden Gesetz einzufordern eröffnet keine MB. MB ergäbe sich wenn der AG bestimmen möchte wie der die Arbeit zu erbringen hat. Das wäre Ordnung im Betrieb.
Erstellt am 22.07.2013 um 08:24 Uhr von walterBR
Ich wollte eigentlich nicht noch Öl ins Feuer gießen.
Wir hatten im letzten Jahr eine Einigungsstelle zur Arbeitszeit. Es kam zu einem Spruch der Einigungsstelle, den der Vorsitzende aus dem Hut gezaubert hat. Ein Richter aus einem Landesarbeitsgericht:
Die Arbeitnehmer können in jedem Monat einen halben tariflichen Ausgleichstag nehmen. An diesem Tag können die Arbeitnehmer einen halben Tag Urlaub nehmen, um so einen ganzen Tag frei zu haben.
Kommentieren möchte ich das nicht weiter.
Erstellt am 22.07.2013 um 09:27 Uhr von Snooker
Ohoh walterBR, Du hast Einigungsstelle zur Arbeitszeit geschrieben. Selbst wenn Du das Urteil/den Spruch vor Dir liegen hast, wir Dir das sowas von auseinander gefetzt.....den keine andere Stelle aus diese hier hat recht zu haben.
Schönen Tag noch.
Erstellt am 22.07.2013 um 19:40 Uhr von HartmutG
Eine vortreffliche Diskussion ist das! Wie setze ich die Interessen des Gesetzes gegen die AN durch! Halber Urlaubstag, wo gibts denn sowas! Das erlaubt doch das Gesetz nicht!!! Mann o Mann.
Wie siehts denn in der Realität aus? Nimmt man sich einen (ungesetzlichen, Gott bewahre!) halben Urlaubstag so zum Spaß? Oder nimmt den vielleicht eine Mutter, die feste Arbeitszeiten hat und der Kindergarten renoviert und sonst keiner das Kind abholt. Oder sich um den kranken Opa kümmert. Oder, oder, oder ...
Der AG, der dann (ungesetzlicherweise, Gott bewahre!) von sich aus einen halben Urlaubstag anbietet, ist mir dann willkommen. ALLES, was einem AN hilft, ist mir willkommen. Punkt.
Erstellt am 22.07.2013 um 20:17 Uhr von Nubbel
hartmut mit g
es ist traurig, dass du hier versuchst ein schlusswort zu sprechen ohne den inhalt der diskussion verstanden zu haben
Erstellt am 22.07.2013 um 20:40 Uhr von Snooker
Wäre es traurig einen Text zu verfassen den ein anderer nicht versteht....oder wäre es zum heulen wenn jemand eine Zeile schreibt deren Sinn im noch geringerem Maße was mit der Diskussion des vorherigen Textes zu tun haben.
Erstellt am 22.07.2013 um 20:58 Uhr von Kölner
Hier wird diskutiert um des diskutierens Willen. Und Hartmut/hartmutG oder wie auch immer dieser Spaßvogel heißen mag, sollte einfach die Möglichkeit haben, sang und klanglos zu verschwinden.
Und, lieber Rainer, als Beispiel taugt der nicht. Und Nubbel ist zwar ne nachschwätzerin, trifft aber seit geraumer zeit den Kern. Das ist allemal besser als scheinheilig und um den Quark zu diskutieren.