Erstellt am 19.07.2013 um 00:11 Uhr von Kölner
Aus meiner Sicht ist das unmöglich!
Eher ist es Aufgabe, dass sich der AG drum kümmert und das GREMIUM entscheidet.
Erstellt am 19.07.2013 um 06:52 Uhr von Hoppel
@ Denise
Was ist überhaupt mit AuG gemeint? Ausschuss für Gesundheit??
Außerdem kann ich nicht ganz nachvollziehen, wofür es einer speziellen Freistellung bedarf. Ein BRM kann sich doch für erforderliche BR-Tätigkeit nach §37 Abs.2 BetrVG freistellen.
Auch ist mir nicht klar, ob der AuG überhaupt berechtigt ist, eigenständige Beschlüsse fassen zu dürfen.
Ist überhaupt eine Schulung zum Thema geplant? Es kann nur davon abgeraten werden, dieses Thema als One Man Show ungeschult durchziehen zu wollen.
Was ist Euer Ziel? Soll eine BV erarbeitet werden? Warum wollt Ihr Euch dieses Themas annehmen?
"Welche gesetzte sind wichtig? "
Sorry, aber wenn diese Frage gestellt wird, nachdem bereits beschlossen wurde das Thema "Psychische Belastungen" anzugehen, liegt der Schulungsbedarf noch mehr auf der Hand.
Erstellt am 19.07.2013 um 07:39 Uhr von Hartmut
Wer auch immer AuG ist ...
Ich schlage vor, ihr beschließt zunächst im Gremium die notwendigen Freistellungen und teilt diese anschließend (nicht vorher!!) dem AG mit. (Hinweis nur für euch, nicht dem AG schreiben: Ihr habt nur ein gewisses Kontingent an Freistellungen. Falls ihr mit dieser weiteren Freistellung darüber liegt, kann der AG was dagegen haben. Dann soll er sich aber gefälligst melden, innerhalb von 14 Tagen. Ihr macht ihn jedenfalls nicht darauf aufmerksam.)
Und dann, wie Kölner und Hoppel sagen: Schulung für euch! Denn die Frage, welche Gesetze denn wichtig seien (allen voran ist es übrigens das BetrVG) zeigt einen erheblichen Schulungsbedarf auf.
Falls du zum Thema Schulungen Fragen hast, siehe anderswo in diesem Forum (Suchfunktion benutzen) oder stelle gerne eine weitere Frage ein.
Erstellt am 19.07.2013 um 09:25 Uhr von gironimo
Wenn AuG ein gemeinsamer Ausschuss ist, in dem neben BRs auch andere AN teilnehmen, kann man ggf. etwas über eine BV im Sinne des § 28a BetrVG regeln.
Wenn die Freistellung ein BR-Mitglied betreffen soll, sehe ich das wie meine Vorredner. Der § 37 BetrVG bietet dem BR die Möglichkeit der Freistellung im erforderlichen Umfang. Das kann dann auch mal etwas mehr sein.
Erstellt am 19.07.2013 um 09:39 Uhr von Snooker
AuG kann natürlich vieles sein. Ist es tatsächlich Ausschuss für Gesundheit der sich ausschliesslich mit dem Thema Psychische Belastungen am Arbeitsplatz beschäftigt.
Ein Thema das quer durchs Arbeitsleben...... von Arbeitsschutz über Mobbing bis Zeitdruck geht.
Aber ich kann aus der Fragestellung nicht erkennen das die Fragestellerin oder Teile ihres Gremiums nicht mit der Materie vertraut sind.
Die Frage ist, könnt ihr so einen Ausschuß bei euch im Gremium bilden. Anwort: ja; schaut euch dazu die § 27 und 28 BetrVG an.
Der AG will jemanden frei stellen für dieses Thema psychische Belastung. Löblich.... wäre schön wenn alle AG so handeln würden. Sollte es tasächlich so kommen, werdet ihr hoffentlich eine Anhörung nach §99 BetrVG erhalten, da man dies auch als Versetzung auf einen neuen Arbeitsplatz ansehen kann (Eingruppierung nicht vergessen). Sollte dies aber ein Versuchsprojekt sein, weil es diese Stelle vorab noch nicht gegeben hat, rate ich mit dem AG zu vereinbaren, das wenn diese Stelle wieder gestrichen werden sollte, in einem Zeitraum von XY derjenige der diesen Arbeitsplatz gerade besetzt wieder auf seinen vorherigen zurück kann, hilfsweise einen vergleichbaren Arbeitsplatz wieder bekommt.
.......oder aber meint der AG er möchte das dies einer aus eurem Gremium macht als BR?
in dem Falle wie zuerst beschrieben und dem AG mitteilen. Vorsicht wenn ihr unter 100 AN seit. In dem Fall eine schriftl. Beschlüsse dürfte der Ausschuss dann nämlich nur fassen wenn im Betrieb auch ein Betriebsausschuss existiert. Regelungsabrede mit dem AG treffen.
Ihr wollt von euch aus das Thema angehen, dann bildet Betriebsratsintern diesen Ausschuss. Er kann zwar Dinge selber erarbeiten, darf aber nicht selbständig entscheiden. Dies wiederrum muss dann jeweils der BR machen. Das ganze wäre ja dann nur unter dem Thema Organisation der Betriebsratsarbeit; wer erledigt welche Dinge.
Das Thema Freistellung: Kommt die Variante mit der Regelungsabrede zum tragen könnte man durchaus auch ne Freistellung nach § 38 BetrVG rein packen. Wenn der AG es unterschreibt ist doch gut.
Ansonsten Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG; und jeweils an und abmelden.
LG
rainerw
Erstellt am 20.07.2013 um 13:48 Uhr von Denise
Es handelt sich um den Arbeit-und Gesundheitsausschuß und der Grund der Freistellung ist folgender.
Wir sind zum Thema psych. Belastung gut geschult und haben eine ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung die psych. Belastung mit einschließt. Diese ganzheitliche GB erfüllt die gesetzlichen Vorraussetzung voll und ganz.
Wir wollen mehr. Wir wollen eine Mitarbeiterbefragung,Auswertung und anschließende Analyseworkshops die von einem externen Berater in der Pilotphase geleitet werden. Unser Favorit des BR's ist der Matthias Holm.
Auf einem Seminar vom Matthias ist klar geworden das die Durchführung der Analyseworkshops viel Zeit in Anspruch nimmt und es einen Kümmerer geben muss von seitens des BR's. Diesen kann man Projekt bezogen sprich für die Durchführung dieser Workshops freistellen.
Die frage welche Gesetze relevant sind bezieht sich auf die Freistellung.
Erstellt am 20.07.2013 um 14:52 Uhr von Nubbel
Erstellt am 20.07.2013 um 15:13 Uhr von Kölner
...ich bin mir fast sicher,dass der AG dem Ansinnen widersprechen kann und wird.
Das ist illusorisch.
Wie viele AN gibt es?
Erstellt am 21.07.2013 um 01:36 Uhr von Denise
In der Fa. sind 1250 Beschäftigte und wieso illusorisch?
Mir würde mehr helfen wie ich taktisch Vorgehen kann als das man mein Vorhaben gleich untergräbt.
Erstellt am 21.07.2013 um 07:59 Uhr von Nubbel
und du gehst ernsthaft davon aus, dass keins der drei freigestellten mitglieder dieser kümmerer sein kann, möchte, soll
und du gehst weiter ernsthaft davon aus, dass da keine anderen befindlichkeiten zugrunde liegen
Erstellt am 21.07.2013 um 12:02 Uhr von Hoppel
@ Denise
Wie oft soll denn der § 37 Abs.2 BetrVG noch genannt werden?
Als AG würde ich allerdings zwingend die Zuständigkeit der Personalabteilung erklären ... was ja nicht gegen eine Beteiligung des BR spricht!