Erstellt am 04.07.2013 um 16:32 Uhr von gironimo
Bei Änderungen am Arbeitsplatz muss doch auch die Arbeitsplatzbeschreibung angepasst werden. Der BR ist dabei außen vor. In vielen Betrieben spielen die Arbeitsplatzbeschreibungen aber eine Rolle z.B. bei Bewertungskriterien etc., in diesem Zusammenhang wird dann in der Regel auch etwas über die Arbeitsplatzbeschreibung vereinbart.
Ansonsten kann der BR auch noch einen Informationsanspruch aus dem § 80 BetrVG ableiten, wenn er Informationen hinsichtlich der Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Da gibt es ja dann verschiedene Ansätze.