Entfristung BRM. Kam gerade herein.http://www.kanzlei-bhp.de/arbg-munchen-ohne-regeln-geht-es-nicht-die-absicherung-befristet-beschaftigter-betriebsratsmitglieder/?utm_source=feedburner&utm_medium=email&utm_campaign=Feed%3A+KanzleiHelm+%28bell.helm.partnerInnen+%E2%80%93+Menschenrechte+im+Betrieb%29

ArbG München: Ohne Regeln geht es nicht – die Absicherung befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder

3. Juli 2013 | Von autor | Kategorie: Aktuelles

Wie ist die Absicherung befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder zu gewährleisten?Nach Ansicht des Arbeitsgerichts München (Schluss-Endurteil vom 12.06.2013; Az.: 24 Ca 1619/11 n.rk) ist hier vom Arbeitgeber darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Verweigerung eines Anschlussvertrages auch nicht zum Teil mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat zusammenhängt. Legt der Arbeitgeber dies nicht schlüssig dar, oder gelingt ihm der Beweis nicht, besteht ein Anspruch auf einen unbefristeten Anschlussvertrag. Die Funktion und Stellung im Betriebsrat und der Umgang mit anderen befristet Beschäftigten können Hilfstatsachen sein, die bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts zusätzlich heranzuziehen sind.