Erstellt am 02.07.2013 um 19:43 Uhr von Snooker
Schwieriges Thema. Wenn ich mir § 8 Abs. 2 Nr. 4 siebtes Sozialgesetzbuch (gesetzliche Unfallversicherung) anschaue würde ich sagen, ja er es ist ein Wegeunfall, weil der Hauptwohnsitz in Polen ist und die Zweitunterkunft ja aus dem Arbeitsverhältnis resultiert.
Falls hier andere anderer Meinung sind oder mehr Wissen in der Richtung haben, lasse ich mich gerne belehren.
Erstellt am 02.07.2013 um 20:57 Uhr von Hartmut
Ohne jetzt nachgeschlagen zu haben, kann ich mir vorstellen, dass es hier auch auf die Wegstrecke ankommt.
Ich meine, es wird unterschiedlich zu beurteilen sein, wenn der polnische Mitarbeiter in Frankfurt/Oder arbeitet, oder in Frankfurt/Main. Oder der dänische Mitarbeiter in Flensburg oder in Garmisch-Partenkirchen. :)
Erstellt am 02.07.2013 um 21:26 Uhr von Snooker
@Hartmut
eine Beurteilung richtet sich nicht nach der Länge der Wegstrecke, sondern nach der Erforderlichkeit.
Erstellt am 02.07.2013 um 21:30 Uhr von Hartmut
@Snooker:
Klingt mir unwahrscheinlich. Denn wie sollte er nachweisen, dass seine Heimfahrt am Wochenende _erforderlich_ ist?
Erstellt am 02.07.2013 um 21:37 Uhr von Kölner
@hartmut
Wenn das eine Antwort ist ohne nachzuschlagen, dann solltest du besser nachschlagen! Dringend sogar - einzig die Frage, ob die UV auch grenzüberschreitend gilt ist zu klären...
Erstellt am 02.07.2013 um 21:50 Uhr von Snooker
Dann würde ich mal sagen das ich letztes Jahr nicht versichert gewesen bin, da ich von mir zu Hause 40 Km bis Chemnitz fahren musste mit Private PKW. Dann mit Mietwagen Bis Berlin Schönefeld oder Tegel. Von da Flug nach Bergen, Oslo. Zum Teil mit Zwischenlandung und Aufenthalt in Kopenhagen. Vom Endflughafen wieder mit Mietwagen 10 Tage vom Ferienhaus oder Hotel zu der Stelle wo ich meine Tätigkeit ausgeführt habe. Und ich war nicht versichert weil ich so weit weg war; und das noch außerhalb der EU. Bin nu verwundert.
@Kölner
Für solche Fälle gibt es hiesigen Krankenkassen einen Zusatz. Ich musste z. B. für Norwegen ein besonderes Formular stets bei mir führen. Wäre mir was passiert und ich hätte dort das Formular nicht am Mann gehabt, würde man mich dort nicht behandeln. Dies war zwar so nicht die Frage, zeigt aber das eine Versicherung da ist.
Erstellt am 02.07.2013 um 22:09 Uhr von blackjack
Ein gesetzlich geregelter Fall ist der des § 8 Absatz 2 Nr. 4 SGB VII, wenn der Versicherte wegen der großen Entfernung zwischen Familienwohnung und Arbeitsstelle eine Wohnung am Ort der Arbeitsstelle oder in deren Nähe eine Unterkunft hat; dann sind auch
Familienheimfahrten vom Versicherungsschutz umfasst.
Erstellt am 02.07.2013 um 22:11 Uhr von Snooker
hab ich doch gesacht.. sacht ich :-)