Erstellt am 10.06.2013 um 16:39 Uhr von mitleserinnenn
Der TV und die BV sindvzwingend zu beachten. Verstöße gegen die BV kann der BRvauch beklagen und ggf eine Einigungsstelle einsetzen. Verstöße gegen den TV kann die Gewerkschaft und jeder AN beklagen. Weiter ist der BR ja beim Dienstplan beteiligt und kann und sollte hier handeln. Weiter, sofort eine Betriebsversammlung einberufen und AN aufklären. Auch über den Inhalt der BV und des TV. Zur Versammlungbeinen Vertreter der Gewerkschaft einladen, der die AN aufklärt. Auch, dass kein AN einen neuen ArbV unterschreiben muss und ohne gute Beratung auch nicht unterschreiben sollte. Weitervauch AN aufklären, dass sie zu solchen Gesprächen ein BRM mitnehmen dürfen und es auch sollen.
Erstellt am 10.06.2013 um 16:41 Uhr von mitleserinnenn
Auch prüfen ob der AG das ArbZG beachtet und bei Verstößen das zuständige Amt einschalten. Weiter auch zu keiner Mehrarbeit erst mal zustimmen.
Erstellt am 10.06.2013 um 16:56 Uhr von pillepalleTR
Generell ist der Samstag ein Werktag - und damit im Gegensatz zum Sonntag (oder gesetzl. Feiertag) nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber geschützt (siehe dazu auch §9 ff ArbZG).
In Deutschland gilt grundsätzlich die sogenannte Vertragsfreiheit: falls deine Kollegen der Meinung sind, mit dem AG einen neuen AV schließen zu müssen, dann ist das so! Berufen können sich die Kollegen im Nachhinein dann u.U. allerdings auf das Günstigkeitsprinzip -wobei die Frage zu klären ist, was günstiger für den AN ist (Arbeit MIT Bezahlung an einem Werktag oder Freizeit).
Andererseits hat mitleserinnen mit der Aussage Recht, dass TV (und BVen) zwingend einzuhalten sind - und der BR darüber zu wachen hat.
Für mich sieht das ganze nach Druck seitens des AG aus, denn wer verzichtet ohne Not und ohne Zuschlag(?) freiwillig auf einen freien Samstag im Monat?
Ich würde zunächst höflich beim AG nachfragen, was er sich dabei denkt, gegen den TV verstossen zu wollen. Vielleicht läßt er sich ja noch von dem Unfug abbringen.
Du selbst als BR kannst den Hebel ggf. auch dann ansetzen, wenn durch die zusätzliche Samstagsarbeit mitbestimmungspflichtige Mehrarbeit geleistet wird (§87 Abs.1 Ziffer 3 BetrVG).
Erlaube eine Frage meinerseits: wieso wird hier in einer BV was geregelt, was bereits in einem TV geregelt wurde (Stichwort "Tarifsperre", "Öffnungsklausel")?
Erstellt am 10.06.2013 um 17:56 Uhr von gironimo
Wenn im Tarif steht einmal im Monat am Sa frei, besteht immer noch die Mitbestimmung der zeitlichen Lage dieses Samstags. So gesehen kann es also auch eine BV geben.
Selbst wenn die Kollegen unterschreiben, dass sie Mo - Sa arbeiten können, setzt dies die Mitbestimmung (und den Tarif) nicht außer Kraft.
Es liegt am Betriebsrat dafür zu sorgen, dass seine Mitbestimmung beachtet wird - auch wenn jeder einzelne sein Recht einklagen könnte (was im Einzelhandel wohl eher selten einer tun wird).
Ich würde also dem Arbeitgeber gegenüber klar stellen, dass man die Einhaltung der BV erwartet und auch den Kollegen gegenüber die Rechtslager deutlich machen (und abraten neue Verträge zu unterschreiben). So gesehen ist eine Betriebsversammlung zu diesem Thema nicht schlecht.
Erstellt am 10.06.2013 um 20:48 Uhr von Teufel
Ja, wurde nochmals in der bv geregelt ,obwohl es im manteltarif steht.
Wussten wir damals nicht und in der einigungsstelle hat uns auch niemand was darüber gesagt.
Nun macht eh nichts da nun ja die ganzen Manteltarifverträge im Einzelhandel gekündigt worden sind und so haben wir ja noch die b v.