Guten Morgen zusammen!
Unser Arbeitgeber fängt an die Individualarbeitsverträge zu verändern. Bislang stand da immer: "Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.". Nun steht dort: "Die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, die von Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden zu leisten ist."

In unserer Betriebsvereinbarung ist es aber anders geregelt:

Regelmäßige Arbeitszeit ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb von 12 Mo
naten bzw. 52 Wochen. Hierzu wird das Kalenderjahr als Ausgleichszeitraum für die vereinbarte Arbeitszeit vereinbart.
Für die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit gilt, dass die Wochenarbeitszeit (40h/Woche) im Ausgleichszeitraum als Durchschnitt eingehalten wird.

Außerdem findet sich in unserer BV noch folgende Aussage: "Das Recht der einzelnen Mitarbeiter, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der Gleitzeit selbst zu bestimmen kann nur mit Zustimmung des BR aus betrieblichen Gründen vorübergehend eingeschränkt werden."

Kann ich den Mitarbeitern guten Gewissen raten diese Verträge mit den geänderten Bedingungen ("...die von Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden zu leisten ist.") zu unterschreiben, weil ja das Günstigkeits-Prinzip im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt?
Und weil in der BV ja steht, dass das Recht der Mitarbeiter, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen nur mit Zustimmung des BR eingeschränkt werden kann?