> aber sonst nichts über Kündigungsmodalitäten geschrieben steht: Wie sind dann die
> Kündigungsmodalitäten?
Siehe §77 (5) BetrVG.
Jede Abweichung von diesem § (ebenso wie Abs. 6, Nachwirkung) muss explizit und unmissverständlich vereinbart werden. Gibt es einen Interpretationsspielraum (Zweideutigkeiten, etc.) und kommt es zum Streit muss dann ein Gericht "interpretieren".
Für den Fall also: Das "Teilkündigungsrecht" wie bei Euch vorgesehen (Arbeitzeit) muss mehrere Bedingungen erfüllen:
- die Nachwirkung muss explizit ausgeschlossen werden (sonst gilt die Teilvereinbarung trotz Kündigung weiter)
- damit die Nachwirkung überhaupt ausgeschlossen werden kann, muss eine Alternativregelung explizit vereinbart werden, z.B. eben das "Fallback" auf eine "alte" Regelung", dann muss aber ggf. sogar angegeben werden, welcher TEIL einer alten Regelung in Kraft tritt, sonst gibt es möglicherweise zwei Regelungen für den selben Regelungsgegenstand.
- die restliche verbleibende BV muss für sich alleine stehend einen Sinn ergeben, also irgendetwas regeln, was auch mit der Alternativregelung bzw. ganz ohne den gekündigten Teil einen Sinn ergibt. z.B. Eine Gleitzeitregelung die auf feste Arbeitszeiten zurückfällt macht wohl wenig Sinn, da dann ein Gleiten eben unmöglich ist. Sie macht dann bestenfalls noch übergangsweise Sinn, wegen Abbau bestehender Zeitkonten, dann muss aber eben in Verbindung mit der festen Arbeitszeit eine Regelung existieren, die den Abbau regelt (oder die Auszahlung/Verrechnung). Fehlt diese Regelung ist eine Rückkehr zur festen Arbeitszeit effektiv unmöglich.
Insofern sind "Teilkündigungsvereinbarungen" alles andere als unproblematisch. Wie ein Gericht die Folgen interpretiert, wäre quasi Zufall. Es kann sein, dass die BV als ganzes aufhört zu existieren, obwohl nur ein Teil gekündigt wurde, es kann aber ebenso sein, dass die Kündigungsklausel effektiv unwirksam ist, und deshalb die Kündigung nicht wie vorgesehen wirken kann, also z.B. als Gesamtkündigung aufgefasst wird und/oder die Nachwirkung greift, oder die Kündigung insgesamt unwirksam ist, jede denkbare Zwischenabstufung zwischen diesen Extremen ist ebenso möglich.