Erstellt am 27.02.2013 um 17:07 Uhr von trizan
Es gelten hier die Regelungen der Teilzeit AN. Es geht hier nicht nach Stunden, sondern Arbeitstag je Woche.
Der Anspruch auf Urlaub ergibt sich für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte aus dem Bundesurlaubsgesetz. Grundsätzlich besteht bei einer Beschäftigung an 5 Arbeitstagen in der Woche ein Anspruch von 20 Urlaubstagen im Jahr. Bei geringerem Beschäftigungsumfang (4Tagewoche oder weniger) wird der Urlaub anteilig berechnet. Der volle Urlaubsanspruch wird nach 6-monatiger Tätigkeit (Wartezeit) erworben. In den ersten Monaten hat jeder Arbeitnehmer pro vollen Monat der Beschäftigung einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Eine Übertragung in die ersten drei Monate des Folgejahres ist im Rahmen des Bundesurlaubsgesetzes möglich. Da die Ableistung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Stundenzahl von den Hilfskräften nicht immer an feststehenden Wochentagen erfolgt, ist zu empfehlen, den Urlaubsanspruch durch eine Reduzierung der Arbeitszeit abzugelten
Erstellt am 27.02.2013 um 17:58 Uhr von gironimo
studentische Aushilfe ist doch nur eine vornehme Umschreibung für unterbezahlte Hilfskraft. Also ein AN in TZ wie jeder andere.
Urlaubsentgelt richtet sich nach § 11 BUrlG. Zusätzliches Urlaubsgeld wird im geltenden Tarifvertrag geregelt.