Erstellt am 17.01.2013 um 17:41 Uhr von ohnewissen
Jetzt müsste man den genauen Wortlaut kennen.
Hier sehe ich noch keinen Zusammenhang zwischen der Aussage des AG und der Arbeitzeitverlängerung.
Habt Ihr mit der Kol. geredet? Wie steht sie zu der AZ-Verlängerung? War es ihr eigener Wunsch?
Reden wir von einer Versetzung?
Weiter: Rezeption/Cafeteria - Aktenschränke in der amb. Pflege... -> Hmm,...
Ist das jetzt ein zusätzliches Arbeitsfeld oder kompl. "Aktenpflege"? Also ein neues Betätigungsfeld?
Zu den §§:
BetrVG:
87(1) Nr. 1, Nr. 2
90 (1) Nr. 3, Nr. 4, (2)
91
99 (1) 1 - Versetzung?
Was jetzt hier passt wisst Ihr besser. Dann kann man ggf. auch mit Urteilen helfen.
o w
Erstellt am 17.01.2013 um 18:06 Uhr von gironimo
Kollektivrecht vor Individualrecht.
Auf gut deutsch: Der AN mag zwar vertraglich verpflichtet sein, all mögliche Arbeiten zu machen - der AG muss dennoch bevor er diese anweist, eventuelle Mitbestimmungsrechte des BR beachten und die Zustimmung zu personellen Einzelmaßnahmen einholen.
Zu prüfen wäre hier in der Tat, ob eine Versetzung vorliegt (neu dazugekommen: ambulante Pflege; Bürotätigkeit). Ihr müsstet also schauen, ob die Definition der Versetzung aus dem § 95 Abs. 3 BetrVG zutrifft ("erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.).
>der BR sieht kleine Notwendigkeit in diesem Fall die Stunden zu erhöhen.<
Verdient die Kollegin nicht dadurch mehr Geld? Wollt Ihr das verhindern? Was will die Kollegin?
Erstellt am 17.01.2013 um 18:41 Uhr von Kölner
@all
Bei dieser Stundenerhöhung (< 5) hat der BR KEIN anhörungsrecht nach § 99 BetrVG. Die Stundenerhöhung ist m.e. unerheblich...
BAG Jan 2095 (?)
Erstellt am 17.01.2013 um 19:21 Uhr von nicoline
Toninoel
was die Erhöhung der Wochenstunden angeht stimme ich Kölner zu, solange es sich um eine arbeitsvertragliche Arbeitszeiterhöhung geht. Auch wenn bei dieser Stundenzahl kein Mitbestimmungsrecht vorhanden ist, sehe ich hier mindestens eine Informationspflicht des AG.
Handelt es sich jedoch um eine Anordnung des AG, täglich / wöchentlich / monatlich oder wie oft auch imer Mehrarbeit zu leisten seid ihr nach 87 1.1 in der Mitbestimmung.
Evtl. auch noch nach 99 1, weil sich, wie gironimo schon schrieb, u.U. die Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist, erheblich ändern. Dafür reicht es schon, wenn man andere Arbeitskollegen hat. Fraglich ist jedoch, ob ihr hier einen Grund finden würdet, die Versetzung abzulehnen.
Das müßt ihr nun mal recherchieren und dann evtl. den AG auffordern, das versäumte Mitbestimmungsverfahren umgehend nachzuholen, andernfalls käme die Anwendung des § 101 evtl. infrage.
Erstellt am 17.01.2013 um 22:10 Uhr von Globus
Gerade in diesem bestimmten Fall.... hmmmm ich habe das nciht mehr so auf dem Schirm, ich meine gehört oder gelehrt zu haben bei einer Wochenarbeitszeiterhöhung KLEINER als 5 std hat das Gremium kein MBR - hier wären es 5 Std.... oder irre ich mich und es heißt bei einer Wochenarbeitszeiterhöhung ÜBER 5 Stunden?
Bin mir da jetzt echt nciht ganz sicher... helft mir mal auf die Sprünge bitte...
Erstellt am 17.01.2013 um 22:48 Uhr von nicoline
Globus
Mitbestimmung hat der BR, wenn die Erhöhung erheblich ist: ab mindestens 10 Stunden und für mindestens 1 Monat.
BAG 9.12. 2008, Az. 1 ABR 74/07
Das hier, bei 5 Std., keine MB gegeben ist, wurde aber mehrfach erwähnt.
Erstellt am 17.01.2013 um 22:57 Uhr von Globus
thx, hatte 5 std auf dem Schirm... warum auch immer....