Erstellt am 16.01.2013 um 18:56 Uhr von Kulum
Leider liegen die Kollegen da falsch. Urlaub befreit von Arbeit. Wenn man planmäßig hätte arbeiten müssen, muss Urlaub beantragt werden.
Im übrigen ist die Annahme irrig, dass arbeiten an Feiertagen freiwillig ist.
Erstellt am 16.01.2013 um 19:13 Uhr von Paddy
Danke für deine schnelle Antwort.
Ich möchte den Kollegen das jedoch gerne mal schriftlich zeigen.
Wo finde ich denn mal einen vernünftigen Text darüber ?
Erstellt am 16.01.2013 um 19:19 Uhr von Kulum
google mal folgendes Urteil
9 AZR 111/97
Alternativ auch hier noch n bissl:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urlaub2.htm
Erstellt am 16.01.2013 um 19:29 Uhr von nicoline
Paddy,
gerade gestern ging Folgendes durch die Presse:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013-1&nr=16400&pos=2&anz=3&titel=Urlaub_an_gesetzlichen_Feiertagen_im_%F6ffentlichen_Dienst
Pressemitteilung Nr. 1/13
Urlaub an gesetzlichen Feiertagen im öffentlichen Dienst
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Arbeiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die Arbeitnehmer der VKA jeweils geltenden Fassung (TVöD) Anwendung. Die Dienstpläne der Beklagten verteilen die Arbeitszeit auch auf Sonntage und auf gesetzliche Feiertage. Sofern der Kläger an einem Feiertag dienstplanmäßig eingeteilt ist und dieser Tag in seinen Erholungsurlaub fällt, rechnet die Beklagte diesen als gewährten Urlaubstag ab. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. März 2011 - 16 Sa 1677/10 -
Erstellt am 17.01.2013 um 08:49 Uhr von rkoch
Beachte: Das Urteil bezieht sich auf den TVöD. Ein anderer TV (oder der Arbeitsvertrag!) könnte eine Regelung enthalten, die den AN zugesteht, dass sie in Zeiten von Urlaub nicht zu Diensten eingeteilt werden dürfen, also auch nicht an Feiertagen... Dann würde der Feiertag normal gelten. Also derartiges eruieren.
Aber auch ohne TV/AV mit entsprechender Regelung gilt: Für Feiertage, die für den AN normalerweise ein Arbeitstag sind muss Urlaub genommen werden.
Erstellt am 17.01.2013 um 09:56 Uhr von GuidoW
Hallo,
aber rein logisch gesehen ist zwar der Tag Urlaub weg, am Ende hebt es sich doch aber wieder auf.
Da durch Feiertage sich die Sollarbeitszeit reduziert, ich aber die Stunden bezahlt/gutgeschrieben bekomme an diesem Tag, wenn ich Urlaub nehmen muss, habe ich diese Stunden am Ende wieder zur Verfügung für einen freien Tag z.B.
(z.B.bei 40 Wochenstd./5 Tagewoche im Monat April 2013 Soll AZ- 168 h, da 21 Arbeitstage
Ostermontag Urlaub, den Rest des Monats so verplant, dass man auf die 168 h kommt, also Ende des Monats + 8h
oder nur 160 h verplant somit +/- 0 h
Sagt mir bitte wenn ich falsch liege, aber der "freie Feiertag" verschiebt sich dann nur.
LG Guido
Erstellt am 17.01.2013 um 10:05 Uhr von Kulum
du liegst falsch, Feiertage reduzieren eben nicht immer die Arbeitszeit.
Erstellt am 17.01.2013 um 10:47 Uhr von GuidoW
Und wie sieht die Regelung dann bei diesen AN aus, speziell bei der Soll-AZ?
Das hiesse ja im schlimmsten Fall, wenn ich von Thüringen mit 10 Wochenfeiertagen 2013 mal ausgehe, 80 h mehr arbeiten.
LG Guido
Erstellt am 17.01.2013 um 12:51 Uhr von Tulpe
Hallo Paddy,
mir Hilft bei diesen Fragen immer: http://www.schichtplanfibel.de/
Alle Fragen zum Thema Schichtplan werden hier angesprochen.
LG Tulpe
Erstellt am 17.01.2013 um 13:42 Uhr von rkoch
@GuidoW
Das ist ein grundsätzliches Problem in Betrieben, in denen Feiertags- und Sonntagsarbeit üblich und entsprechend im Arbeitsvertrag verankert ist. Damit werden diese Tage zu "normalen" Arbeitstagen und somit gilt für diese Tage das selbe wie eben für alle Werktage. Das ist keine Benachteiligung gegenüber anderen AN, bei denen Feiertage arbeitsfrei sind, sondern eine Folge von Vereinbarung zwischen AG und AN. Wer so was unterschreibt weiß auf was er sich eingelassen hat.
Im Übrigen hast Du schon recht, effektiv verkürzen Feiertage (zumindest im Bereich des TVöD) immer die Soll-Arbeitszeit, nur in unterschiedlicher Ausprägung für am Feiertag arbeitende, und nicht-arbeitende AN.
Am Feiertag arbeitende AN müssen für den Feiertag nach §11 (3) ArbZG einen "Ersatzruhetag" bekommen, in der Woche des Ersatzruhetages verkürzt sich dadurch effektiv die Soll-Arbeitszeit (EDIT: Ich bin kein Profi auf dem Gebiet, und mir fällt gerade ein, dass als Ersatzruhetag ja auch jeder ohnehin arbeitsfreie Tag zählt. Insofern könnte es sein, dass sich auch hier die Soll-Arbeitszeit nicht verkürzt, tut aber letzlich nichts zur Sache, da es effektiv für Deine Frage nur um den anderen Fall geht - insofern mich bitte richtigstellen, wenn es nicht stimmt!)
Für am Feiertag DIENSTPLANMÄSSIG NICHT arbeitende AN verkürzt sich die Soll-Arbeitszeit dieser Woche nach §6 (3) TVöD
Du verkennst aber EIN Detail:
> Da durch Feiertage sich die Sollarbeitszeit reduziert
Ein AN der an einem Feiertag hätte arbeiten müssen und an diesem Tag Urlaub nimmt HAT im Sinne dieser Regelung faktisch an diesem Tag "gearbeitet" (denn DIENSTPLANMÄSSIG hätte er da arbeiten müssen, sonst bräuchte er ja den Urlaub nicht!). Die Soll-Arbeitszeit dieser Woche verkürzt sich DESHALB eben NICHT. Dafür gibt es wieder den "Ersatzruhetag". Effektiv fällt das dem AN aber nicht auf, da diese Ersatzruhetage pauschal im Dienstplan berücksichtigt sind. Deshalb stimmt Deine Theorie mit dem "Ausgleichen" eben auch nicht. Du bekommst für den Urlaubstag nur die Stunden gutgeschrieben, die Du hättest arbeiten müssen.
Erstellt am 17.01.2013 um 14:11 Uhr von Paddy
Danke für die vielen Antworten !!!!
Erstellt am 18.01.2013 um 10:24 Uhr von GuidoW
Hallo rkoch,
das träfe doch aber nur zu, wenn der AN einen so genannten Rollplan hat, also immer den selben Schichtrhytmus.(z.B. immer 10 Tage arbeiten, 2 Tage frei, sozugagen der Dienstplan schon für immer feststände und auch schon vorher feststeht, welche Feiertage usw. in diesen Rhytmus reinfallen und welche nicht.)
Ansonsten ist es doch so, dass man Ende des laufenden Jahres seinen Urlaubsplan für das kommende einreicht und die Tage dann für das gesamte neue Jahr im DP vermerkt werden.
Dann wird jeder DP für den übernächsten Monat neu geplant und die Dienste so verteilt, dass auch evtl. Mehrarbeit/Überstunden vermieden werden, also die Sollarbeitszeit eingehalten wird.
Es wird also versucht, mit der Summe der Urlaubstage und der Dienste auf 0 zu kommen.
Ansonsten dürfte ja die Sollarbeitszeit nicht Monatsweise aus der Summe der Werktage Montag bis Freitag, abzüglich der Wochenfeiertage ermittelt werden.(Ich rede von 40 Stundenwoche mit 8 h/Tag, aber auch Wochenenddiensten usw.)
Wie wird denn die Sollarbeitszeit bei AN errechnet, welche auch für Sonn und Feiertage Urlaub nehmen müssen?
Schweres Thema, ich weiss.Aber interessiert mich sehr.
LG Guido
Erstellt am 18.01.2013 um 13:47 Uhr von rkoch
> sozugagen der Dienstplan schon für immer feststände und auch schon vorher feststeht,
> welche Feiertage usw. in diesen Rhytmus reinfallen und welche nicht
Ja und Nein...
Die Regel aus dem TVöD gilt erstmal grundsätzlich immer, unabhängig von der Art und Weise wie der Dienstplan gemacht wird.
Im Grunde könnten AG und BR bei der kurzfristigen und kurzzeitigen Dienstplanerstellung (z.B. monatsweise) entsprechend so planen, dass AN, welche in diesem Zeitraum Urlaub haben, so berücksichtigt werden, dass sie an Feiertagen nicht mit eingeplant werden. In diesem Sinne: Ja.
Die Frage ist, ob das realistisch ist. Zunächst mal müssen AG und BR mitspielen, also z.B. eine BV Diensteinteilung entsprechend verfassen. Andere Umstände (Gerechtigkeit, Gleichbehandlung) könnten auch eine Rolle spielen... In diesem Sinne: Nein.
Da der Sinne einer Kurzzeitplanung eben auch darin besteht, die Dienste so einzuteilen, dass abwesende AN so berücksichtigt werden, dass die einzelnen Tage gleichmäßig besetzt sind, spricht IMHO nichts gegen ein Ja.
Aber da muss ich mich ausklinken, da das für mich eine fremde Baustelle ist. Die Rechtsfrage, da kann ich noch mitreden... Praxis, nein....