Hast Du Dir den Link von Wikipedia mal angeschaut? Zitat:
Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls kommt die Gewährung von Urlaub in Betracht, (...). Anders verhält es sich bei übertragenen Urlaubsansprüchen. In diesen Fällen kann zu Beginn der Schlechtwetterzeit im Rahmen des Saison-Kurzarbeitergeldes verlangt werden, dass ein aus dem Vorjahr übertragener Resturlaubsanspruch, der nach den Verfallfristen des § 8 BRTV-Bau gegenüber dem Arbeitgeber ohnehin nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden kann, eingebracht wird.
Es ist die AfA, die vom AG verlangt, dass ERST der alte Urlaub abgebaut wird. AN und AG haben keine Wahl (außer der von unbezahlter Freistellung). Niemand kann den AG dazu zwingen, den AN weiter zu beschäftigen, wenn wegen Schlechtwetter ein Arbeitsausfall eintritt und der AN sich weigert Urlaub zu nehmen, insbesondere tritt kein Annahmeverzug ein. So lange der AN noch alten Urlaub hat, wird die AfA den Arbeitsausfall nicht mit Saison-Kurzarbeitergeld finanzieren. Ankündigungsfristen sind deshalb belanglos, bzw. gelten für ALLE AN, auch diejenigen, welche Saison-Kurzarbeitergeld beziehen.
Von "Urlaub auf Widerruf" ist in dem Sinne auch keine Rede. Wenn der AG sich entschieden hat, dass der Betrieb wegen Schlechtwetter ruht, ist er IMHO an diese Entscheidung gebunden und kann sie auch nicht ohne weiteres Widerrufen. IMHO wurde der Urlaub im Grunde auch im Nachhinein, also infolge des bereits stattgefundenen Arbeitsausfalls, verordnet. Über die Rechtmäßigkeit einer derartigen Vorgehensweise kann man streiten, aber sie ist erneut durch die Regeln zum Saison-Kurzarbeitergeld bedingt.
Klar, der AN hat im Grunde die Wahl diese "ungewünschte bzw. unzulässige" Verordnung von Urlaub versuchen zu widerrufen, aber wie gesagt, dann gibts für diese Tage keinen Lohn. Weder der AG noch die AfA sind dann in der Pflicht. Der AG war von Tarifvertrags/BV/G her berechtigt den Betrieb wegen Schlechtwetters ruhen zu lassen, und ohne Arbeit kein Lohn, die AfA sieht sich nicht in der Zahlungspflicht wegen Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Ob in der Situation der AN dann seinen Urlaub von 2011 (!) gar noch ins Jahr 2013 retten kann, steht noch auf einem anderen Blatt. Am Ende bekommt er DEN Urlaub auch nicht mehr und schneidet sich zweimal ins eigene Fleisch.
Theoretisch gibts noch die Option: Der Urlaub ist ohnehin verfallen (dann kann er auch nicht mehr gewährt werden) und der AN bekommt sein Saison-Kurzarbeitergeld. Dann ist der Urlaub aber ganz und gar weg. Auch evtl. über die paar Tage hinausgehende Urlaubsansprüche können dann nicht mehr beansprucht werden. Außerdem, wie gesagt, bekommt der AN für die Tage dann auch noch weniger Geld. Glaube kaum, dass das eine ernstzunehmende Option ist.
Noch VOR der Schlechtwetterphase hätte es noch eine Option gegeben: Der AN nimmt noch schnell seinen alten Urlaub weg! Aber der Zug ist abgefahren.
Insofern halte ich die Diskussion über Sinn und Unsinn dieses Urlaubs für müßig. Merke: Nimm den Urlaub in dem Jahr in dem er dir zusteht, dann kann so was nicht passieren - oder hebe ihn eben genau zu diesem Zweck auf (wenn der AG mitspielt), um Lohnverluste zu vermeiden.