Erstellt am 15.01.2013 um 13:53 Uhr von Nubbel
da würde ich erst mal bei der krankenkasse mit dem stichwort haushaltshilfe anfragen
Erstellt am 15.01.2013 um 14:03 Uhr von NoPain
Wie viele AN seit Ihr? Sprechen denn betriebliche Notwendigkeiten gegen den bevorzugten Einsatz im Frühdienst bzw. wie argumentiert der AG bei der Ablehnung? Habt Ihr eine BV zum Thema Arbeitszeit? Wäre die AN zur absoluten Not auch bereit auf Teilzeit zu gehen, ggf. wöchentlich eine Stunde weniger zu arbeiten? Ist Ihr Mann ein echter Pflegefall?
Erstellt am 15.01.2013 um 14:07 Uhr von stefano
180 MA, Keine BV Arbeitszeit, kein TV.
AG sagt er hat mehrere Anträge vorliegen wo MA nicht mehr Schichten wollen.
die meisten halt weil sie einfach nicht wollen und arzt komische Atteste schreibt.
er hat Angst dass er damit eine Welle auslöst, da viele MA ähnliche Probleme haben.
Teilzeit gibt es bei uns nicht, diese Stellen wurden erst outgesourct.
in der Produktion gibt es nur früh spät und nachtschicht auf vollzeit.
Mann kein echter Pflegefall, er kriegt es mit den Kindern halt nicht auf die reihe weil er immer wieder schläft und alles, laut ihrer Aussage.
Erstellt am 15.01.2013 um 14:17 Uhr von rkoch
> kann man ihn irgendwie zwingen hier sein OK zu geben?
Im Grunde ja..
§87 (1) Nr. 2 BetrVG gibt dem BR das Recht auch über die Einteilung einzelner MA in die Schichten mitzubestimmen.
Natürlich darf das ganze nicht den betrieblichen Ablauf stören. Ein MA der Dauer-Frühschicht macht muss i.d.R. durch einen MA der bereit ist Dauer-Spätschicht (bzw. ggf. 2 MA Dauer-Spät/Nachtwechsel bzw. Dauer-Spät + Dauer-Nacht) zu machen ausgeglichen werden. Sofern man derartiges dem AG vorschlagen kann oder sowas gar nicht nötig ist, wird er i.d.R. daraus keine große Sache machen. Dazu kommen dann so Schlagworte wie "Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit" (§80 (1) 2b BetrVG), "freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen" (§75 (2) BetrVG), a.a. u.U. "Vorübergehende Verhinderung" (§616 BGB), "Pflegezeit" (PflegeZG), etc. pp.
u.U. gibt er nach, wenn man ihn zu entsprechenden Verhandlungen zu einer entsprechenden Vereinbarung (z.B. dass der BR einen entsprechenden Anspruch von AN auf Dauer-Einschicht in die BV AZ/Schichtbetrieb aufnehmen möchte) auffordert, bzw. er wird vor einer drohenden Einigungsstelle zurückschrecken.
Ob es sinnvoll ist, dem AG mit erzwingbarer MB nach §87 (1) Nr. 2 zu winken, das steht auf einem anderen Blatt. Insofern ist das gesagte eher theoretischer Natur...
Privat sollte die Dame, soweit verfügbar und finanziell realisierbar, eine Ganztagesschule für die Zöglinge ins Auge fassen.
BTW: > Teilzeit gibt es bei uns nicht
Soo leicht kann der AG es sich nicht machen. Jeder AN hat grundsätzlich einen rechtlichen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz! Die betrieblichen Gründe wegen derer der AG einen solchen ablehnen könnte sind eher beschränkt. Es hapert i.d.R. nur an der Durchsetzungswilligkeit der AN. Spätestens beim LAG gehen die betrieblichen Gründe des AG i.d.R. den Bach runter (während die ArbG da eher den bequemen Weg gehen).
Erstellt am 15.01.2013 um 14:52 Uhr von Marianne
rkoch
§87 (1) Nr. 2 BetrVG ...JA -- Aber nur bei der Einteilung (also erstmaligen) nicht hier bei dem Wunsch bisherigers zu ändern. Also kann hier der BR mit §87 (1) Nr. 2 BetrVG beim Betroffenen nichts verlangen.
Erstellt am 15.01.2013 um 15:10 Uhr von NoPain
Wenn es mehrere AN gibt die keine Schichten mehr wollen, muss man sehen wie sich diese aufteilen. Wenn bestenfalls ein Schnitt von 50/50 Früh- / Spätdienst arbeiten würden, frage ich mich wo es da Probleme geben soll. Gehen die Quoten zu sehr auseinander, muss man eben nach Schwere der Gründe priorisieren, also wenn zB. 10 AN nur Frühdienst und 25 AN nur Spätdienst machen wollen, dürfte man dies doch realisieren können.
Wie @rkoch schon erwähnte hat der BR über Beginn und Ende sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelnen AN zwingende Mitspracherechte ( §87 (1) Nr. 2 BetrVG ), hier könnte der BR dann, falls der AG hier absolut uneinsichtigt ist, den AG tatsächlich mit einer erzwingbaren BV aus der Reserve locken. Ein, wenn dann ggf. auch zeitlich befristeter, Schichttausch unter den AN sollte hier auch forciert und dem AG vorgeschlagen werden. Ich schätze mal das die Qualifikationen der AN im Groben ähnlich oder gleich sind? Der BR könnte auch von sich aus mal durch die Schichten gehen und für sich Listen anfertigen wer denn aus welchen Gründen nur Früh- und wer nur Spätdienst machen möchte. Warum sollte das nicht gehen? Wenn Ihr Dienstpläne habt werden die andernfalls einfach abgelehnt.
Zu guter letzt und wenn wirklich alle Stricke reißen würden, wäre dann noch ein Antrag auf Teilzeit nach § 8 TzBfG möglich, je nach dem wie wichtig diese Angelegenheit für die AN ist. Eine Stunde pro Woche oder 2 Stunden weniger im Monat sind schon keine Vollzeit mehr ;) Die Befindlichkeiten das der AG keine TZ will ist uninteressant, hier zählen dann als Ablehnungsgründe nur nachweisbare dringliche betriebliche Gründe, die es aber offenbar nicht gibt ausser die Angst dass er damit eine Welle auslöst und die dürften vor Gericht keinen Bestand haben ;)
Eine Begründung zur TZ muss nicht her, wäre aber hilfreich, insbesondere wenn die mögliche Ablehnung später über ein Arbeitsgericht überprüft werden soll und die beiseitigen Belange gegeneinander abgewogen werden müssten.
Aber ich würde hier erst einmal mit den anderen AN reden um mir einen Überblick darüber zu beschaffen wer wie arbeiten will und dann mein weiteren Tun mit diesen Infos abstimmen und Vorschläge zu unterbreiten. Zu guter letzt eben eine BV aushandeln die uA. auch genau diese Fälle beinhaltet ;)
Nicht der Arbeitnehmer muss sich der Arbeit anpassen, die Arbeit muss sich an den Arbeitnehmer anpassen - habe ich mal vor sehr lange Zeit irgendwo gelesen und klang logisch und nachvolziehbar ;)
Nachtrag:
@Marianne,
wenn die Arbeitzeiten weder im TV noch in einer BV festgeschrieben sind - eine Ausnahme wäre dann noch der AV - und die wöchentlichen Schichtpläne per Gusto vom AG alleine aufgestellt und veröffentlicht werden, dann kann der BR langsam mal anfangen hier für feste Regeln und Klarheit zu sorgen, insbesondere wenn es hinsichtlich dieser Problematiken schon zu Beschwerden anderer AN nach § 84 Abs. 1 BetrVG gekommen ist ;)
Erstellt am 15.01.2013 um 15:35 Uhr von gironimo
Das ist doch ein klassischer Fall für den guten alten Beschwerdeparagraphen (§ 85 BetrVG).
Da braucht man dann nicht gleich die ganze Arbeitszeit- und Dienstplanregelung in Frage stellen.
Wenn der BR die Beschwerde der Kollegin (der AG würde sie nicht nur in Frühschicht beschäftigen) für berechtigt ansieht und der AG sich verweigert, könnte der BR ja die Einigungsstelle anrufen, da ja ein rechtlicher Anspruch nicht besteht.
Und ob der AG sich das ans Bein hängen will....... oder sich vielleicht doch einigen .....
Erstellt am 16.01.2013 um 08:19 Uhr von rkoch
@Marianne
> Aber nur bei der Einteilung (also erstmaligen)
Mitnichten! Auch bei jeder Veränderung!
> nicht hier bei dem Wunsch (eines AN) bisherigers zu ändern.
Hier liegt die Crux an der Sache. Es ist (natürlich) fraglich, ob der BR in dem Fall ein Initiativrecht hat! In den meisten Fällen von §87 lautet die Antwort: Ja. Auf diesen konkreten Fall bezogen gibt es in den Kommentaren keine Meinung. Die Kommentare beziehen sich nur auf den Fall "AG will die Schichteinteilung ändern". Da ist der BR definitiv in der MB.
Aber wie immer behaupte ich: Wenn es noch kein Urteil zu dem Thema gibt, gehe ich als BR erstmal davon aus, dass es ein MBR mit Initiativrecht gibt. Nach den von mir erwähnten "Schlagworten" gehe ich davon aus, dass die Chancen dafür nicht einmal schlecht stehen, denn das was da in Frage steht fällt zumindest definitiv in den Bereich "Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit". Und wie soll der BR seiner Pflicht in diesem Bereich nachkommen, wenn er in einem derartigen Fall nicht einmal seine angestammten MBR nutzen könnte.....
Aber, ja Marianne, GANZ klar ist es nicht, ob der BR hier ein Initiativrecht hat. Insofern bleibt eine Chance, dass Du letztlich recht hast....