Erstellt am 19.10.2012 um 17:43 Uhr von rechtbekommen
Das stimmt NICHT!!! Denn man darf und sollte sich einfach auf entsprechende Stellenausschreibungen bewerben. Das darf man. Der AG darf dann diese Bewerbung nicht uebergehen, also unbeachtet lassen. Er darf es auch nicht vom Verzicht auf die Freistellung abhaengig machen. Notfalls gibt man sie einfach kurz zurueck um Duskussionen zu vetmeiden. Wenn man dann eine andere Stelle bekommt, geht man ggf aus dieser wieder in die Freistellung. Also es geht alles wenn man will und sich bewegt.
Erstellt am 19.10.2012 um 17:44 Uhr von rechtbekommen
Also, einfach § 78 BetrVG
Erstellt am 20.10.2012 um 10:00 Uhr von gironimo
Manchmal kann man sein Recht nur auf dem Rechtsweg erreichen. Da kommt es dann auf gute Argumente und eventuelle belegbare Ereignisse an. Ich kenne einen derartigen Rechtsstreit aus früheren Jahren.
Aber es stimmt auch, was >rechtbekommen< schreibt. Um dem AG vorhalten zu können man werde benachteiligt, muss man sich in der Tat wie jeder andere AN im Betrieb auf eventuelle Ausschreibungen bewerben und auch darauf achten, dass man bei betrieblichen (Fort-)bildungsmaßnahmen mit berücksichtigt wird. Sonst kann sich der AG leicht herausreden.